Annahme an Kindes statt
Üblicherweise entsteht ein Eltern-Kind-Verhältnis auf vollkommen natürliche Art und Weise und ohne Zutun des Gesetzgebers. In der Regel ist die biologische Abstammung die Grundlage für ein solches Kindschaftsrecht und Verwandtschaftsverhältnis, das gemäß Art. 6 des Grundgesetzes vom deutschen Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt wird. Eine sogenannte Annahme an Kindes statt kann aber auch von Gesetzes wegen ein Eltern-Kind-Verhältnis begründen, ohne dass diesem eine biologische Abstammung zugrundeliegen muss. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer Adoption.
Im Zuge einer Adoption erfolgt demnach eine Annahme an Kindes statt durch die Adoptiveltern, die hier als Annehmende auftreten. Das Kind erhält hierdurch die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind, obgleich keine biologische Abstammung vorliegt und es sich somit zumindest zunächst um ein fremdes Kind handelt. Ist die Adoption abgeschlossen, ist das Kind vollkommen gleichberechtigt, schließlich spielt es für den Gesetzgeber keine Rolle, ob das Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich oder biologisch begründet wurde. Folglich resultieren aus einer Annahme an Kindes statt unter anderem auch erbrechtliche Ansprüche, sowie Rechte und Pflichten bezüglich der Erziehung und Fürsorge für das Kind.
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Ablauf einer Annahme an Kindes statt
Viele Menschen, die ein fremdes Kind in ihre Familie aufnehmen und diesem so ein neues Zuhause geben möchten, sind diesbezüglich unsicher. Indem man sich bereits im Vorfeld intensiv mit dem Thema Adoption auseinandersetzt und mit dem Ablauf einer Annahme an Kindes statt beschäftigt, kann man entsprechende Ängste abbauen und sich gleichzeitig adäquat vorbereiten.
Zunächst müssen sich die potentiellen Adoptiveltern an das Jugendamt wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen. Hat man der Behörde gegenüber seinen Willen zur Annahme eines Kindes bekundet, findet ein sogenanntes Eignungsverfahren statt. Im Zuge dessen überprüft das jeweilige Jugendamt die Eignung der Adoptiveltern und entscheidet anhand dessen, ob die Antragssteller für eine Adoption in Frage kommen. Ist dies der Fall, steht einer Annahme an Kindes statt nichts mehr im Wege. Nachdem ein Kind gefunden ist, das zur Adoption freigegeben wurde und zudem in die Familie der Annehmenden passt, kann die Adoption vollzogen werden. Das Amtsgericht ist dann die zuständige Behörde und besiegelt das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis gerichtlich. Die letzte Entscheidung im Rahmen des Adoptionsverfahrens obliegt demnach dem Amtsgericht.
Nachdem diese Formalitäten abgeschlossen sind, ist die Annahme an Kindes statt rechtskräftig. Zwischen den Adoptiveltern und dem Kind besteht dann ein Eltern-Kind-Verhältnis, das sich juristisch nicht von dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern unterscheidet. Ob es um Unterhaltsfragen, erbrechtliche Ansprüche oder die elterliche Sorge geht, in juristischer Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob eine Annahme an Kindes statt stattgefunden hat oder eine biologische Abstammung vorliegt.
Wer sich für eine Adoption entscheidet, sollte diesen Schritt im Vorfeld gut überlegen, schließlich übernimmt man so ein großes Stück Verantwortung. Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden, hatten in der Regel keinen optimalen Start ins Leben und sollen durch die Adoption die Chance bekommen, in einer liebevollen Familie aufzuwachsen, in der sie ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechend gefördert und betreut werden. Aufgrund der häufig schwierigen Bedingungen, unter denen diese Kinder zuvor lebten, haben diese nicht selten mit Problemen zu kämpfen und brauchen somit vor allem Zeit. Gleichzeitig bedarf es natürlich auch einer gewissen Zeit, als Familie zusammenzuwachsen. Durch die Adoption entsteht der deutschen Gesetzgebung zufolge umgehend ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind, doch in emotionaler Hinsicht muss dieses natürlich erst noch wachsen.
Adoptiveltern stellen sich im Zuge der Annahme als Kindes folglich einer großen Herausforderung und stoßen im Alltag immer wieder auf besondere Probleme und Schwierigkeiten. Das Kind adoptieren nach deutschem Familienrecht ist mit vielen Hürden verbunden. Gleichzeitig bietet sich ihnen so aber die Chance, den eigenen, mitunter unerfüllten Kinderwunsch zu erfüllen und zudem einem Kind an Kindes statt eine liebevolle Familie zu bieten. In erster Linie stehen hierbei somit die emotionalen Aspekte im Vordergrund, schließlich bekommen die Adoptiveltern auf ganz besondere Art und Weise Familienzuwachs.
Juristische Aspekte einer Adoption
Zudem müssen die frisch gebackenen Adoptiveltern bedenken, dass im Zuge der Annahme an Kindes statt ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Rechten und Pflichten entsteht. Ist die Adoption erst einmal rechtswirksam und juristisch abgeschlossen, sind die Adoptiveltern leiblichen Eltern in jeglicher Hinsicht gleichgestellt. Folglich sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten für Adoptiveltern die gleichen Gesetze und Bestimmungen relevant, denn der deutsche Gesetzgeber unterscheidet dann nicht mehr zwischen Adoptiveltern und leiblichen Eltern.
Grundlage des Elternrechts ist hierbei zunächst Art. 6 GG, denn dieser Artikel definiert in Abschnitt 2, dass die Erziehung und Pflege der Kinder ein natürliches Recht der Eltern darstellt. Gleichzeitig wird im Grundgesetz ebenfalls klargestellt, dass es sich hierbei um die oberste Pflicht der Eltern handelt. Auch die Adoptiveltern eines minderjährigen Kindes haben demnach in jeglicher Hinsicht für das Wohlergehen des Kindes zu sorgen. Pflege- leibliche und Adoptiveltern unterstehen in diesem Zusammenhang auch dem Jugendamt, das zum Kindeswohl das staatliche Wächteramt ausübt.
Durch die Annahme an Kindes statt erwerben die Adoptiveltern in erster Linie die Rechte als Eltern. In der Praxis bedeutet dies, dass ihnen das Erziehungsrecht obliegt. Hieraus ergeben sich naturgemäß auch einige Pflichten, schließlich gilt es, das Kindeswohl und die Kinderrechte zu wahren. Aus § 1631 BGB geht hervor, dass die Personensorge für das Kind nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern ist. Ob es sich bei den Eltern um leibliche Eltern oder Adoptiveltern handelt, macht hier keinen Unterschied, da durch die Adoption ein vollumfängliches Eltern-Kind-Verhältnis unabhängig von der biologischen Abstammung entsteht.
Die Pflichten der Eltern beziehungsweise Adoptiveltern gehen bei der Annahme an Kindes statt natürlich über die Grundversorgung des Kindes hinaus und umfassen neben der Ernährung, Gesundheitsförderung und Hygiene unter anderem auch die angemessene Förderung und Erziehung der Kinder. So soll dieses in einer gesunden und familiären Atmosphäre aufwachsen können und seinen jeweiligen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden. Adoptiveltern tragen demnach die Verantwortung dafür, dass das Kind die Basis für ein glückliches und gesundes Leben erhält und zu einem wertvollen Mitglied der Gesellschaft heranwächst. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dies bei den leiblichen Eltern nicht möglich war, stehen dann die Adoptiveltern in der Verantwortung. Wer ein Kind an Kindes statt annehmen und somit Adoptiveltern werden möchte, sollte sich also darüber im Klaren sein, dass hiermit einige Pflichten und auch Rechte verbunden sind.
Erbrecht der Adoptivkinder
Aus der Adoption der Adoptierten ergibt sich ebenfalls auch ein Erbrecht ohne genetische Abstammung, also ohne ein leibliches Verwandtschaftsverhältnis. Das Erbrecht von minderjährig oder volljährig Adoptierten unterscheidet sich jedoch in einigen Punkt erheblich. Bei der Erwachsenenadoption wird, wie bei der Adoption im Kindesalter, ein familiäres Verwandtschaftsverhältnis aufgebaut und ein gesetzliches Erbrecht und damit ein Pflichtteilsrecht gegenüber den Adoptiveltern doch je nach Adoptions-Zusatzverträgen wird dies im weiteren Verwandtenkreis nicht automatisch geschaffen. Es kann auch ein Verzicht auf den Pflichtteil bei der Erwachsenenadoption vereinbart werden, was bei Minderjährigen nicht so leicht möglich und üblich ist. Die Gleichstellung der adoptieren oder unehelichen Kinder als Erben ist in Deutschland gesetzlich verankert.