Anfechtung der Vaterschaft

Während es hinsichtlich der Mutterschaft in der Regel keine Zweifel gibt, ist dies bei einer Vaterschaft oftmals vollkommen anders. So können viele Männer ihr Vaterglück nicht genießen, da sie daran zweifeln, dass die tatsächlich der biologische Vater des betreffenden Kindes sind. Nicht selten stellt sich früher oder später heraus, dass der rechtliche Vater eines Kindes nicht dessen Erzeuger ist. Im Zuge dessen zeigt sich dann, dass keine biologische Vaterschaft besteht. Nicht nur in emotionaler Hinsicht hat dies weitreichende Folgen für alle Beteiligten, denn auch juristisch ist eine Vaterschaft mit einigen Konsequenzen verbunden.

Einerseits geht eine Vaterschaft mit gewissen Rechten einher, bedeutet für den Vater aber nach dem Familienrecht auch juristische Verpflichtungen. Das reicht bis hin zum gesetzlichen Erbrecht des Abkömmlings am Vermögen des Vaters, das selbst nach einer Scheidung bestehen bleibt. Man kann zwar den geschiedenen Partner ausschließen, doch das eigene Kind nicht. So ist man dem Kind gegenüber unter anderem auch weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der Vater hat im Gegenzug für gewöhnlich jedoch ein gewisses Umgangs-, Aufenthaltsbestimmungsrecht beziehungsweise Besuchsrecht. Zudem liegt die elterliche Sorge selbstverständlich auch zum Teil beim Vater, sofern gerichtlich nichts anderes verfügt wurde.

Vaterschaft anfechten

Besteht ein Zweifel daran, dass der rechtliche Vater auch tatsächlich der biologische Vater des betreffenden Kindes ist, kommt es zu einer Vaterschaftsanfechtung. Im Rahmen einer solchen Gestaltungsklage vor dem zuständigen Familiengericht wird dann geklärt, ob diese Zweifel berechtigt sind. Zu diesem Zweck kann das jeweilige Gericht ein Abstammungsgutachten, sprich einen Vaterschaftstest, in Auftrag geben und diesen als Beweis für das Verfahren nutzen. Ergibt dieses Gutachten, dass keine biologische Abstammung gegeben ist, wird das fragliche Vater-Kind-Verhältnis gerichtlich aufgehoben. Auf diese Art und Weise wird der vermeintliche Vater von sämtlichen Pflichten entbunden, kann aber auch keine entsprechenden Rechte mehr geltend machen.

In § 1600 BGB ist eindeutig geregelt, welche Personen in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit haben, eine Vaterschaft anzufechten. In erster Linie sind dies natürlich Männer, die die Vaterschaft für das betreffende Kind anerkannt haben oder beispielsweise zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet waren. Zudem ist auch die Mutter des Kindes anfechtungsberechtigt. Natürlich hat das betreffende Kind ebenfalls das Recht, eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege zu leiten. Falls dieses noch minderjährig ist, wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter abgewickelt. Zuständige Behörden können eine Vaterschaft auch anfechten, wenn beispielsweise ein Missbrauch verhindert werden soll.

Um eine Vaterschaftsanfechtung vor Gericht zu bringen, reicht es aber nicht aus, wenn einer der Anfechtungsberechtigten Zweifel daran äußert, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist. So müssen beispielsweise berechtigte Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes bestehen, weil dieses außerhalb der Ehe empfangen oder geboren wurde. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Mann Vater des Kindes ist, ist ein juristisch anerkannter Anfechtungsgrund gegeben. Gleiches gilt für den Fall, dass der vermeintliche Vater im Empfängniszeitraum keinen sexuellen Verkehr mit der Mutter hatte oder unfruchtbar war.

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