Alimente für ein uneheliches Kind

Das Wort „Alimente“ stellt heute nur noch einen veralteten Begriff dar, der gezielt für nicht eheliche Kinder ausgesprochen wurde. Heute wird dieser Begriff durch Unterhalt ersetzt. Dieser Begriff beschreibt also die Unterhaltsansprüche der Kinder. Dabei ist es heutzutage ganz gleich, ob die Eltern geheiratet haben oder nicht. Ist ein leiblicher Vater und eine leibliche Mutter eines Kindes weder verheiratet noch in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft, spricht man gemeinhin von einem nicht ehelichen (unehelichen) Kind. Dennoch hat auch hier derjenige, bei dem das Kind lebt, einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Wer also nicht in der Lage ist, stundenweise zu arbeiten, hat Anspruch auf Unterhalt – und zwar für sich und die Kinder. Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch ist die Düsseldorfer Tabelle. Des Weiteren muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil immer noch so viel Geld von seinem Einkommen bleiben, dass er selbst noch in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten.

Der Mutter eines nicht ehelichen Kindes steht nach § 1615I BGB ein Unterhaltsanspruch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass von ihr eine Erwerbstätigkeit wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Ist mit Blick auf die Belange des Kindes eine Fortsetzung der Zahlung gegeben, kann der Unterhalt auch über den 3-Jahreszeitraum ausgesprochen werden. Hierfür liegt zudem auch eine gesicherte Rechtsprechung vor, die besagt, dass eine geschiedene Mutter regelmäßig erst dann wieder auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden darf, wenn ihr Kind das achte bzw. das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ab dem 8. Lebensjahr kann einer Mutter somit eine Teilzeittätigkeit, ab dem 15. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden. Für die Dauer einer Unterhaltszahlung ist daher verfassungsgemäß auch § 1615 BGB auszulegen, und zwar dahingehend, dass stets die besondere Situation von Mutter und Kind bei der Festlegung der Fortdauer des Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung finden muss (s. hierzu auch BGH, Az. XII ZR 11/04 – die Entscheidungen werden für nichtgewerbliche Nutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt). 

Eheliche und nichteheliche Kinder wurden vor dem Gesetz gleichgestellt

Da eheliche und uneheliche Kinder seit 1998 vor dem Gesetz gleichgestellt sind, gilt neben den Unterhaltsregeln auch das Erbrecht für beide gleichermaßen. Kinder werden gleichbehandelt und deshalb erhalten auch nichteheliche Abkömmlinge des Erblassers einen Pflichtteil im Erbrecht. Minderjährige Kinder haben dahingehend einen Unterhaltsanspruch, bis sie selbst ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben. Auch die Jugendämter bieten hierzu eine freiwillige Beistandschaft an, damit die Beteiligten ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche durchsetzen können. Zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört daher auch die Ermittlung des Aufenthalts des zum Unterhalt Verpflichtenden, wenn dieser zum Beispiel als „unbekannt verzogen“ gilt. Eltern von einem oder mehreren Kindern haben grundsätzlich Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, wenn sie ihre Kinder großziehen. Bis zum 12. Lebensjahr des Kindes zahlt der Staat insgesamt für sechs Jahre diesen Unterhalt als Regelbeitrag (Düsseldorfer Tabelle), wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Lebt ein Unterhaltsgläubiger hingegen im Ausland fällt zwar auch hier ein Unterhaltsanspruch an, allerdings muss bei der Bemessung des Unterhalts das auch wirtschaftliche Niveau des ausländischen Staates berücksichtigt werden. Denn dieses kann bspw. deutlich niedriger liegen als in der Bundesrepublik Deutschland. Als Unterhalt steht somit immer nur der Betrag zu, der auch erforderlich ist, um den entsprechenden Lebensstandard am jeweiligen Aufenthaltsort zu sichern.

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe ist dabei auch die konkrete Arbeitsmarktsituation vor Ort mit einzubeziehen, des Weiteren ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Auch muss geprüft werden, ob eine eventuelle Nebentätigkeit rechtlich zulässig ist bzw. ob etwaige gesundheitliche Probleme des Unterhaltsschuldners zu beachten sind. Es muss also immer auf die persönliche Situation des Unterhaltsschuldners Rücksicht genommen werden. So lässt zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich nur eine Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag mit einer sich daran anschließenden Ruhezeit von 11 Stunden zu. Diese Zeiten gelten selbstverständlich auch bei Nacht- oder Schichtdiensten. Demnach ist es auch für einen Schichtarbeiter ausgeschlossen, nebenbei auch noch samstags zu arbeiten.

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