Adoptiveltern – Rechte und Pflichten
Ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht üblicherweise auf vollkommen natürliche Art und Weise und wird durch die Geburt eines Kindes begründet. Die Frau, die ein Baby zur Welt bringt, wird somit automatisch zur Mutter, während der Mann, der das Kind gezeugt hat, naturgemäß auch dessen Vater ist. Falls der Ehemann die Vaterschaft prüfen lassen will, da er den Verdacht hat nicht selbst der Erzeuger des ehelichen Kindes zu sein, wird dies zwar für enorme Spannungen sorgen, muss jedoch nicht automatisch eine Freigabe zur Adoption zur Folge haben. In der Praxis verhält es sich nicht immer so, dass ein Kind in der Familie verbleiben kann, denn den leiblichen Eltern ist es mitunter nicht möglich, adäquat für den Nachwuchs zu sorgen, so dass die Kinder zur Adoption freigegeben werden. Im Idealfall finden sich dann rasch Adoptiveltern, die im Zuge einer Annahme als Kind ein Kind adoptieren und somit in ihre Familie aufnehmen.
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Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
Adoptiveltern werden vom deutschen Gesetzgeber leiblichen Eltern gleichgestellt und gehen somit die identischen Verpflichtungen ein, was die Erziehung und Fürsorge für das minderjährige Kind betrifft. Zudem erwerben sie durch die Adoption natürlich auch die üblichen Elternrechte, schließlich entsteht hierbei basierend auf der Annahme als Kind ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis.
Juristische Grundlage für die Rechte und Pflichten der Adoptiveltern ist vor allem § 1754 BGB. Aus diesem Gesetz geht hervor, dass das Adoptivkind durch die Annahme die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erhält. Demzufolge findet auch hier unter anderem § 1631 BGB Anwendung, wodurch den Adoptiveltern das Erziehungsrecht eingeräumt wird. Die gesamte Personensorge für das minderjährige Kind obliegt folglich den Adoptiveltern, schließlich erlöschen durch die rechtskräftige Adoption des Kindes alle Verwandtschaftsverhältnisse zu dessen Ursprungsfamilie. Die Adoptiveltern übernehmen somit die Rolle der Erziehungsberechtigten und werden leiblichen Eltern gleichgestellt. Im Rechtsverkehr, sowie in der Gestaltung des Alltags spielt es folglich keine Rolle, ob dem Eltern-Kind-Verhältnis eine biologische Abstammung oder eine Annahme als Kind zugrundeliegt.
Emotional gesehen kann dies natürlich vollkommen anders sein. Sowohl für die Adoptiveltern, als auch das jeweilige Adoptivkind ergeben sich besondere Lebensumstände. Neben den Adoptiveltern existieren schließlich noch die leiblichen Eltern, die die Ursprungsfamilie des Kindes bilden und häufig von nicht unwesentlicher Bedeutung sind. Adoptiveltern müssen sich dessen bewusst sein und klar machen, dass die Elternschaft für ein adoptiertes Kind mit besonderen Herausforderungen verbunden sein kann.
Adoptiveltern und Erbrecht
Viele Menschen stellen sich die Frage, wie sich das Erbrecht im Falle einer Adoption gestaltet. In diesem Zusammenhang wird mitunter fälschlicherweise angenommen, dass der Gesetzgeber zwischen biologischer Abstammung und der Annahme als Kind differenziert. Dies ist aber nicht der Fall, so dass Adoptiveltern leiblichen Eltern und Adoptivkinder leiblichen Kindern vollkommen gleichgestellt sind. Durch die Adoption erlöschen sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu dessen leiblicher Familie, so dass diesbezüglich zu den biologischen Eltern auch kein Erbrecht mehr besteht.
Adoptivkinder verfügen folglich über ein volles Erbrecht und stehen leiblichen Kindern in nichts nach. Das Kindschaftsrecht begründet durch die Adoption sorgt für diese Gleichstellung der Adoptierten. Versterben die Adoptiveltern, erben somit die Adoptivkinder als Erben der ersten Ordnung neben ihren Geschwistern vorrangig, sofern kein Testament existiert. Zudem sieht der Gesetzgeber hier natürlich ein Pflichtteilsrecht vor, dass Adoptierten eine Mindestbeteiligung am Nachlass der Adoptiveltern zusichert. Gleichzeitig gilt es ebenfalls zu beachten, dass im Todesfall des Adoptierten die Adoptiveltern in der Bundesrepublik Deutschland wie leibliche Eltern behandelt werden. Hat das verstorbene Adoptivkind keine Abkömmlinge hinterlassen, erben der gesetzlichen Erbfolge zufolge die Adoptiveltern.
Juristische Laien nehmen oftmals fälschlicherweise an, dass Adoptiveltern und Adoptivkinder im Erbrecht anders behandelt werden. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass dem nicht so ist und der deutsche Gesetzgeber eine vollkommene Gleichstellung vorsieht, die selbstverständlich auch im Zusammenhang mit dem Erbrecht gilt. Kleinere Abweichungen bestehen allerdings bei der Erwachsenenadoption. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nämlich sehr wohl zwischen minderjährig und volljährig Adoptierten.