Verjährungsfristen zur Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer ist wohl den meisten Menschen mehr oder weniger ein Dorn im Auge, schließlich sieht diese vor, dass ein Teil einer Erbschaft an den Fiskus abgeführt werden muss. Dies ist für gewöhnlich nicht im Sinne des Erblassers, da dieser seinen Erben den Nachlass hinterlässt und nicht das Finanzamt zum Erben haben möchte. Durch die Erbschaftsteuer wird der Fiskus natürlich auch nicht Erbe, aber erhält dennoch einen Teil des Nachlassvermögens. Auch die wenigsten Erben werden dies gutheißen, denn hierdurch müssen sie einen Teil ihres Erbes an das Finanzamt abtreten, wodurch ihre Erbschaft geschmälert wird. Nichtsdestotrotz liefert das Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz keinen Grund zur Schwarzmalerei, denn steuerliche Abgaben sind in der Bundesrepublik Deutschland eine Selbstverständlichkeit und unerlässlich. Im Rahmen der Erbschaftsteuer existieren allerdings zum Teil großzügige Freibeträge und Steuerbefreiungen der Verwandten, so dass für einen Großteil der Erben in Deutschland keine oder nur geringe Erbschaftsteuer fällig wird.
Künftige Erblasser sollten die Erbschaftsteuer bereits bei der Nachlassplanung berücksichtigen und die persönlichen Freibeträge der Erben ausnutzen. Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht kann in diesem Zusammenhang und zum Erbschaftssteuerrecht eine große Hilfe sein und seinen Mandanten bei der diesbezüglichen Nachlassgestaltung maßgeblich unterstützen. Auch Erben sind hier bestens aufgehoben und erhalten so eine bestmögliche Unterstützung im Bezug auf die Erbschaftsteuer. Steuerklassen, Freibeträge und etwaige Steuerbefreiungen spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, sorgen allerdings auch für eine große Komplexität. Juristische Laien tun sich daher oftmals schwer, das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz zu durchblicken und sollten sich aus diesem Grund fachmännische Hilfe suchen.
Inhalte auf dieser Seite
Die Verjährung der Erbschaftsteuer
Der Fokus im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer liegt in der Regel bei den drei Steuerklassen und den persönlichen Freibeträgen, die der deutsche Gesetzgeber in diesem Zusammenhang vorsieht. Vernachlässigt wird dahingegen oftmals die Verjährung der Erbschaftsteuer, die aber durchaus eintreten kann. Folglich kann es somit durchaus zu einer Situation kommen, in der die Erbschaftsteuer verjährt und die diesbezüglichen Ansprüche des Fiskus somit verfallen.
Maßgebend für die Verjährung der Erbschaftsteuer sind §§ 228 bis 232 AO. Demnach ergibt sich eine erbschaftsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass diese Frist nicht sofort beginnt, sondern erst mit Ablauf des Jahres startet, in dem der Steueranspruch des Finanzamtes dem Erben gegenüber erstmals fällig wurde. Ist ein erbschaftsteuerlicher Anspruch entstanden, den der Fiskus nicht fristgerecht geltend macht, verjährt die Erbschaftsteuer, so dass der betreffende Erwerber hierfür nicht mehr zur Kasse gebeten werden kann.
Holt sich der Fiskus sein Geld auch nach der Verjährungsfrist?
Im Bereich der Erbschaftsteuer gelten allerdings einige Sonderregelungen, so dass man sich als Erbe nicht zu früh freuen darf. Macht der Fiskus seinen Steueranspruch nicht innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Erbschaftsteuer auch tatsächlich verjährt ist.
Es beginnt die Verjährungsfrist auf keinen Fall, bevor die Wirksamkeit der Festsetzung des Anspruchs, ihrer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung gegeben ist. Mit Ablauf des betreffenden Jahres läuft die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Verjährung der Erbschaftsteuer auf keinen Fall erfolgen kann, solange das zuständige Finanzamt keine Kenntnis von dem steuerpflichtigen Erwerb erlangt hat. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dies erfolgte, startet die fünfjährige Verjährungsfrist. Erben, die sich dem Fiskus gegenüber ruhig verhalten und so hoffen, dass die Erbschaft schlichtweg übersehen wird, können daher nicht auf eine Verjährung der Erbschaftsteuer hoffen, da so die Frist nicht beginnen kann. Allerdings muss man aufgrund seiner Pflichten als Erbe die Fristen beim Erben beachten, was nicht nur hinsichtlich der Erbschaftsübernahme oder beim Erbe ausschlagen von Bedeutung ist, sondern auch im Fall der Steuerpflicht. Zudem werden die Finanzämter im Erbfall auch durch andere Behörden benachrichtigt.
Wer das Finanzamt nicht über seine Erbschaft informiert und so den Erwerb beim Fiskus anzeigt, kann der Behörde nur schwer nachweisen, wann diese von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat. Folglich befindet sich der gesamte Fall zumindest im Hinblick auf die Erbschaftsteuer in der Schwebe, so dass man auch im Bezug auf die Verjährung der Erbschaftsteuer Ungewissheit hat. Erben, die das Finanzamt im Rahmen der Erbschaft informieren, und auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer aufgefordert werden, können sich dahingegen sicher sein, dass die Erbschaftsteuer verjährt ist. Wer nach Jahren eine Zahlungsaufforderung vom Fiskus erhält und sich unsicher ist, ob die Erbschaftsteuer nicht schon verjährt ist, sollte einen Steuerberater aufsuchen und so fachmännische Hilfe in Anspruch nehmen.