Steuerfreie Zuwendungen an Angehörige

Im Zusammenhang mit unentgeltlichen Zuwendungen sprechen Juristen von Schenkungen. Wer eine andere Person aus seinem privaten Vermögen bereichert und hierfür keine finanzielle Gegenleistung verlangt, nimmt demzufolge eine Schenkung vor. Für Verbraucher handelt es sich hierbei einfach um Geschenke. Juristische Überlegungen liegen den meisten Menschen im Zuge dessen fern, weshalb der Begriff der Schenkung etwas abstrakt wirkt. Insbesondere bei der unentgeltlichen Übertragung von größeren Vermögenswerten sollten sich die Beteiligten aber auch über die juristischen Aspekte der Vermögensübertragung Gedanken machen und so dafür Sorge tragen, dass die Schenkung rechtswirksam erfolgt.

Geht es um eine solche Schenkung sollte man aber nicht nur auf einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag setzen, sondern zudem auch die hieraus resultierende Steuerpflicht im ErbStg (Erbschaftssteuergesetz) berücksichtigen. Vielen juristischen Laien ist nicht bewusst, dass die deutsche Gesetzgebung eine Schenkungssteuer vorsieht. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den meisten Schenkungen um eine sogenannte Handschenkung mit einem mehr oder weniger geringen Wert handelt, ist dies nicht verwunderlich, schließlich erfordert eine derartige Zuwendung keinen Vertrag und überschreitet den gesetzlich definierten Freibetrag nicht, wodurch die allgemeine Schenkungssteuerpflicht außer Kraft gesetzt wird.

Schenkungen in der Familie

Die Vorstellung, dass der Beschenkte einen Teil seiner Schenkung an den Fiskus abführen muss, dürfte den meisten Menschen wohl nicht so sehr gefallen, schließlich soll die unentgeltliche Zuwendung ausschließlich dem Beschenkten zugutekommen. Die deutsche Gesetzgebung lässt sich zwar nicht außer Kraft setzen, doch unter Berücksichtigung einiger Punkte kann man dennoch steuerfreie Zuwendungen an Angehörige tätigen.

In erster Linie gilt es in diesem Zusammenhang die Freibeträge zu nennen, die der Gesetzgeber für die Schenkungssteuer vorgesehen hat. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner kann demnach bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten, während für die Kinder und Stiefkinder, sowie Kinder eines vorverstorbenen Kindes oder Stiefkindes jeweils ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro gilt. Als Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes des Schenkers kann man Zuwendungen in Höhe von bis zu 200.000 Euro genießen. Für die anderen Mitglieder der Steuerklasse I ist ein Freibetrag von 100.000 Euro anzuwenden. Wer in den Genuss einer Schenkung kommt, jedoch nicht der Steuerklasse I zuzuordnen ist, kann im Gegensatz dazu lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen. Die Freibeträge sind daher vor allem für Schenkungen innerhalb der Familie nützlich, da sie so eine Steuerfreiheit von Zuwendungen an Angehörige garantieren. 

Bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Freibeträge gilt es zudem zu beachten, dass diese alle zehn Jahre genutzt werden können.

Abgesehen von den Freibeträgen existiert in der Bundesrepublik Deutschland noch eine weitere Möglichkeit, steuerfreie Zuwendungen an Angehörige zu tätigen. Selbstgenutzter Wohnraum kann unter bestimmten Voraussetzungen verschenkt werden, ohne dass hierfür Schenkungssteuer fällig wird. Der Wert der Immobilie spielt hierbei keine Rolle. Solche Zuwendungen sind aber nur steuerfrei, wenn es sich hierbei um eine Schenkung zugunsten des Lebenspartners oder des Ehegatten handelt.

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