Steuerfreibeträge zur Schenkungssteuer nutzen
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Schenkungssteuer gemeinsam mit der Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, kurz ErbStG, geregelt. Alle relevanten Sachverhalte werden in diesem Bundesgesetz definiert, so dass diesen bei etwaigen Unsicherheiten und Fragen im Bezug auf die Schenkungssteuer die adäquate Literatur ist. Juristischen Laien dürfte es allerdings mitunter recht schwerfallen, sich das Erbschaftssteuer– und Schenkungssteuergesetz zu Gemüte zu führen, schließlich bedarf es eines gewissen Fachwissens, um juristische Fachtexte richtig interpretieren zu können.
Dass im Falle einer Erbschaft mitunter ein gewisser Betrag an den Fiskus abgeführt werden muss, ist noch verhältnismäßig vielen Verbrauchern bewusst. Die Schenkungssteuer bleibt dahingegen häufig im Dunkeln, so dass im Falle einer Schenkung die Überraschung oftmals recht groß ist, was die diesbezügliche Steuerpflicht betrifft. Um sich keiner Steuerhinterziehung schuldig zu machen oder einen anderen Fehler zu begehen, sollten sich der Schenker und insbesondere der Beschenkte mit der Schenkungssteuer beschäftigen. Im Zuge dessen kann man sich mit den Steuerklassen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sowie den jeweiligen Steuersätzen vertraut machen. Gleichzeitig ist es ratsam, sich nach dem jeweils geltenden Freibetrag zu erkundigen.
Inhalte auf dieser Seite
Anspruch auf Freibeträge in der Schenkungssteuer
Dem § 2 ErbStG zufolge hat jeder steuerpflichtige Erwerber im Zuge einer Erbschaft oder Schenkung einen juristischen Anspruch auf einen Freibetrag. Schenkungen, die unter dem jeweiligen Freibetrag liegen, bleiben vollkommen steuerfrei. Im Falle einer höheren Schenkung fällt jedoch nur für den Teil Schenkungssteuer an, um den der jeweilige Freibetrag überschritten wird. Die Höhe des persönlichen Freibetrags ist für Begünstigte im Rahmen einer Schenkung überaus wichtig, schließlich können sie sich hierdurch eine mitunter deutliche finanzielle Entlastung sichern.
Zudem sollte sich auch der Schenker intensiv mit den Freibeträgen innerhalb der Schenkungssteuer befassen.
Da Freibeträge zur Schenkung alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können, lohnt sich eine sorgfältige Planung etwaiger Schenkungen.
Denn schließlich dürfte es kaum im Sinne des Schenkenden sein, dass unnötig hohe Steuern an den Fiskus zu zahlen sind. Indem man frühzeitig seine Schenkungen plant und sich hierfür mitunter fachliche Unterstützung sucht, kann man die Steuerlast des Beschenkten minimieren und so dafür Sorge tragen, dass dieser maximalen Nutzen aus der Vermögensübertragung zieht.
Höhe der Freibeträge zur Schenkung
Die Höhe des persönlichen Freibetrages im Rahmen der Schenkungssteuer ist von dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten abhängig. Der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner kann einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro nutzen. Für die Kinder sieht der Gesetzgeber einen Schenkungssteuer-Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vor. Während Kinder eines vorverstorbenen Kindes oder Stiefkindes ebenfalls 400.000 Euro steuerfrei erhalten können, bleiben für Kinder eines lebenden Kindes oder Stiefkindes bis zu 200.000 Euro in der Schenkungssteuer steuerfrei. Bei Immobilien gelten ebenfalls Steuerfreibeträge.
Wer seine Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern oder andere Personen mit einer Schenkung bedenkt, muss hierbei berücksichtigen, dass diese lediglich einen Schenkungssteuer-Freibetrag von je 20.000 Euro nutzen können.
Im Bereich der Freibeträge existieren also mitunter immense Unterschiede, die alle Beteiligten berücksichtigen sollten. Indem man frühzeitig und sorgfältig plant, kann man die Freiräume des Schenkungssteuergesetzes durchaus für sich nutzen und zumindest eine geringere Steuerlast für den Beschenkten erreichen.