Omas Häuschen erbschaftssteuerfrei

Immobilien gehören ohne Zweifel zu den beständigsten Wertanlagen und erweisen sich daher auch im Rahmen einer Erbschaft als äußerst vielversprechend. Im Gegensatz zu anderen Vermögenswerten verlieren Häuser für gewöhnlich kaum an Wert und sind somit weitaus weniger stark von aktuellen Marktentwicklungen betroffen wie zum Beispiel Wertpapiere. Somit ist es nicht verwunderlich, dass Erben eine Immobilie als Bestandteil eines Nachlasses in der Regel begrüßen, sofern dies angesichts der Trauer um den geliebten Menschen überhaupt möglich ist. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, gilt es aber auch einiges zu beachten, sodass sich die Erben gegebenenfalls bei einem Experten Unterstützung suchen sollten. Das Erbrecht bei Immobilien unterscheidet sich zwar nicht, doch es gibt nichtsdestotrotz auch für Erblasser schon einige Punkte die im Vorfeld schon geklärt werden könnten.

Die eigenen vier Wände, ob nun Haus oder Eigentumswohnung, sind für die meisten Menschen ein absoluter Lebenstraum, den sie sich mühsam erarbeitet haben. Aus diesem Grund sollten Erben mit einer geerbten Immobilie verantwortungsvoll umgehen. Angesichts des recht hohen Konfliktpotentials, das eine solche Erbschaft mit sich bringt, erweist sich dies aber als gar nicht so einfach. In vielen Fällen entbrennt ein erbitterter Streit innerhalb der Erbengemeinschaft im Bezug auf die Verwendung bzw. Verwertung der betreffenden Immobilie. Abgesehen von etwaigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft macht oftmals auch der Fiskus Probleme.

Erbschaftssteuer auf den Nachlass

Grundsätzlich fällt für Erbschaften stets Erbschaftssteuer an, sodass die Erben einen gewissen Anteil des geerbten Vermögens an den Fiskus abführen müssen. Der deutsche Gesetzgeber sieht diesbezüglich aber gewisse Freibeträge vor, wodurch ein bestimmter Betrag erbschaftssteuerfrei geerbt werden darf. Die Höhe dieses Freibetrags hängt von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem betreffenden Erben ab. Während Ehegatten bzw. Lebenspartner 500.000 Euro und Kinder jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben können, können beispielsweise Geschwister des Erblassers lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen.

Liegt der Wert des geerbten Vermögens über dem jeweiligen Freibetrag, wird Erbschaftssteuer fällig, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Erbschaft abhängt. So liegt der aktuelle Erbschaftssteuersatz zwischen 7 Prozent und 50 Prozent. Für die Kalkulation der fälligen Erbschaftssteuer wird aber lediglich der Betrag hinzugezogen, um den die Erbschaft den Freibetrag übersteigt.

Immobilien erben und die Erbschaftssteuer

Sind Immobilien Teil des Nachlasses, fallen selbstverständlich auch für diese Erbschaftssteuer an, sofern der Wert des betreffenden Objekts über dem jeweiligen Freibetrag liegt. Der deutsche Gesetzgeber macht unter gewissen Voraussetzungen bei selbstgenutzten Immobilien eine Ausnahme, sodass man diese erbschaftssteuerfrei erbt. Für diese Steuerbefreiung spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann man die Immobilien erben mit Steuervorteil, also auch vollkommen steuerfrei. So ist die Wohnfläche auf 200 Quadratmeter begrenzt, während der betreffende Erbe für mindestens zehn Jahre nach Anfall der Erbschaft in dem Haus leben muss. Falls die Wohnfläche größer ist, muss für die betreffende Quadratmeterzahl Erbschaftssteuer gezahlt werden. Veräußert oder vermietet der Erbe das geerbte Haus innerhalb der ersten zehn Jahre, wird die Steuerfreiheit aufgehoben, sodass der Fiskus nachträglich Erbschaftssteuer für die Immobilie verlangt.

Darüber hinaus existieren im Bezug auf die Steuerbefreiung von selbstgenutzten Immobilien weitere Einschränkungen, denn nur wenige Personen können diesen erbschaftssteuerlichen Vorteil nutzen. Neben dem Ehegatten bzw. Lebenspartner gehören auch die Kinder des Erblassers zum berechtigten Personenkreis. Die Kinder des Erblassers haben ein starkes Erbrecht in jeder Hinsicht. Falls die Kinder bei Anfall der Erbschaft bereits verstorben sind, werden die Enkel unter den gleichen Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer für die selbstgenutzte Immobilie befreit. Folglich gibt es Omas Häuschen nur unter gewissen Bedingungen erbschaftssteuerfrei.

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