Neue Regelungen im Erbschaftsgesetz seit Januar 2009
Die Gewinner der Reform sind eindeutig die Ehepartner, Lebenspartner und die Kinder des Erblassers.
Die persönlichen Steuerfreibeträge bei Erbschaften und Schenkungen sind für die engsten Angehörigen der vorgenannten Personengruppe stark angestiegen.
Nachfolgend sehen Sie die neuen Steuerfreibeträge, in der Tabelle aufgelistet. Sie können je nach Zugehörigkeit ab sofort folgende Freibeträge bei der Erbschaftssteuer ansetzen:
Ehepartner 500.000 € Kinder des Erblassers 400.000 € Enkel 200.000 € Eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Die nächsten Verwandten können also ohne steuerliche Belastungen in der oben genannten Höhe erben oder etwas zu Lebzeiten geschenkt bekommen. Bei Schenkungen gelten die Freibeträge alle 10 Jahre neu. Das heißt, der Erblasser kann zu Lebzeiten Steuern sparen, wenn er alle 10 Jahre seine Angehörigen unter der Freigrenze beschenkt. Naturgemäß ist diese Ausschöpfung beim Erben nicht mehr möglich. Auch durch die Eintragung eines Nachlasses kann man die Erbsumme mindern und Erbschaftssteuer sparen.
Die neuen Regelungen wurden auch deshalb eingeführt, damit das sprichwörtliche „Häuschen der Oma“ nicht versteuert werden muss, beim Ableben des Erblassers.
Wahlrecht für Erben aus den Jahren 2007 und 2008.
Wer in diesen Jahren geerbt hat, kann sich nachträglich nach dem neuen Recht besteuern lassen. Den höheren Steuersatz ab dem Jahr 2009 können sie allerdings nicht geltend machen. Lassen Sie sich ausrechnen, welche Regelung für Sie günstiger ist, bevor Sie beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag einreichen.
Erben, die in den Jahren 2007 und 2008 geerbt haben, können sich auch nachträglich nach dem neuen Recht besteuern lassen, auch wenn die neuen Freibeträge nicht gelten, kann das neue Recht trotzdem günstiger sein. Es kann zum Beispiel dem Ehepartner helfen, der nach neuem Recht das Wohnhaus steuerfrei bekommt, denn diese Regelung gilt zusätzlich zum bisherigen Freibetrag.
Lassen Sie sich einfach ausführlich beraten, es könnte sich lohnen dieses Wahlrecht auch im Nachhinein zu nutzen.
Tipp: Man durfte die neuen Steuerregeln auch dann nutzen, wenn die Erbschaftssteuer bereits bezahlt wurde. Die neue Berechnung muss beantragt werden, danach gibt es allerdings dann kein zurück mehr. Steuerberater können Ihnen hierzu fundierte Auskünfte geben.