Muss Erbschaftssteuer bei einer Schenkung bezahlt werden?
Laien glauben oft, dass sie die Erbschaftssteuer umgehen könnten, indem sie ihr Vermögen zu Lebzeiten verschenken, schließlich handelt es sich dann um keine Erbschaft, sondern eine Schenkung. Dass es sich hierbei um einen mitunter fatalen Irrglauben handelt, stellt sich häufig erst hinterher heraus. Durch das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sind diese beiden Vorgänge eng miteinander verbunden und werden von den Finanzämtern nahezu gleich gehandhabt.
Nichtsdestotrotz existieren natürlich einige Unterschiede zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft. Eine Erbschaft ist ein mehr oder weniger automatischer Vorgang, denn nach dem Tod eines Menschen geht dessen Hab und Gut an die Erben über. Ob dies gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem testamentarischen Willen des Erblassers geschieht, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Verstorbene überhaupt ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat.
Eine Schenkung geschieht dahingegen aktiv, denn der Schenker hat es selbst in der Hand, ob er sein Vermögen lebzeitig verschenkt oder nicht. Anders als im Zuge einer Erbschaft gehen die Eigentumsrechte bei einer Schenkung nicht erst nach dem Tod des Erblassers auf den Erben über, sondern zumeist umgehend. Durch den Abschluss eines Schenkungsvertrags überträgt der Schenker also sämtliche Rechte an einer Sache auf eine dritte Person und macht diese zum neuen Eigentümer. Die so genannten kleineren Handschenkungen sind natürlich von der Erbschaftssteuer ausgenommen, können sich jedoch auch im Laufe der Zeit summieren.
Gesetzliche Freibeträge und Schenkungssteuerpflicht
Für Schenkungen jeglicher Art existiert eine Schenkungs- Steuer Pflicht. Im Alltag ist dies aber irrelevant, da Schenkungssteuer nur fällig wird, sofern ein Geschenk den persönlichen Freibetrag übersteigt. Bei Geburtstagsgeschenken oder gewöhnlichen Präsenten anlässlich des Weihnachtsfestes ist die Schenkungssteuerpflicht daher nicht von Belang, schließlich bewegt sich der Wert solcher Geschenke eher im unteren Bereich.
Bei höherwertigen Geschenken gestaltet sich die Sachlage dahingegen anders, da hier unter Umständen Schenkungssteuer fällig wird. Dies ist der Fall, sobald der Wert des Geschenks bzw. die Höhe des betreffenden Betrages den gesetzlich definierten Freibetrag übersteigt. Dann muss aber lediglich der Teil der Schenkung versteuert werden, der den Freibetrag überschreitet. Wie hoch der Freibetrag für die Schenkungssteuer ausfällt, hängt von der Beziehung des Schenkers zum Beschenkten ab.
Eine große Besonderheit der Freibeträge im Bezug auf die Schenkungssteuer ist die Tatsache, dass diese alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Durch eine geschickte und frühzeitige Planung lässt sich die fällige Schenkungssteuer also minimieren, indem die Schenkung einfach aufgeteilt wird.
Seit einer Gesetzesänderung, die zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist, können Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner einen Freibetrag in Höhe von jeweils 500.000 Euro geltend machen Falls die Schenkung einen Wert über 500.000 Euro hat, fällt Schenkungssteuer an. Für Ehegatten liegt der entsprechende Steuersatz bei 7 bis 30 Prozent, wohingegen Lebenspartner zwischen 30 und 50 Prozent Schenkungssteuer zahlen müssen.
Die Kinder des Schenkenden verfügen über einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro und werden im Bezug auf die Schenkungssteuer mit 7 bis 30 Prozent besteuert.
Die Enkel des Schenkers können als Begünstigte von einem Freibetrag von 200.000 Euro Gebrauch machen, wobei die Steuerlast bei darüber hinaus gehenden Schenkungen zwischen 7 und 30 Prozent liegt.
Werden im Zuge einer Schenkung Neffen, Nichten oder Geschwister begünstigt, beläuft sich der Freibetrag auf nur 20.000 Euro. Für den Fall, dass die Höhe der Schenkung diesen Freibetrag übersteigt, erhebt der Fiskus eine Schenkungssteuer zwischen 15 und 43 Prozent. Nichtverwandte, sowie unverheiratete Partner verfügen ebenfalls über einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro, müssen aber mit einer deutlich höheren Schenkungssteuer rechnen, denn der Steuersatz liegt hier bei 30 bis 50 Prozent.