Häusliche Pflege kann man anrechnen auf das Erbe
Bundestag und Bundesrat haben im Herbst 2009 einige Änderungen im Erbrecht beschlossen die seit 2010 in Kraft getreten sind. Von den Änderungen betroffen ist auch der Bereich der häuslichen Pflege. Diese wird im Erbfall zukünftig stärker mit angerechnet. Das heißt, es werden hier nicht mehr nur Pflegeleistungen berücksichtigt, die durchgeführt wurden, nachdem der eigene Job durch die Pflegekraft aufgegeben wurde. Zusätzlich neu ist, dass auch eine Doppelbelastung der pflegenden Personen künftig viel besser anerkannt wird. Die durch die Pflegekraft neben der eigenen Berufstätigkeit (Doppelbelastung) durchgeführte häusliche Pflege soll damit entsprechend honoriert werden. Es ist immer Ansichtssache, wie weit dies als Privatsache angesehen werden kann. Im Zuge einer dauernd überalternden Gesellschaft ist es jedoch durchaus sinnvoll Pflegeleistungen vor allem bei der häuslichen Pflege besser anzuerkennen.
Geändert wurde auch die Dauer der Ansprüche in erbrechtlichen Angelegenheiten. Die Verjährung der Ansprüche erfolgt in den meisten Situationen zukünftig bereits nach drei Jahren. Nur noch in speziellen Fällen kann die Verjährungsfrist länger sein.
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Ausgleich der häuslichen Pflege im Gesetz
Juristisch bezeichnet man den Erbfall in Verbindung mit der häuslichen Pflege als „Ausgleich von Pflegeleistungen durch Abkömmlinge“ und eingeschrieben ist dies im § 2057a BGB. Darin ist der grundsätzliche Anspruch festgeschrieben, den Pflegende auf Ausgleich erwerben können. Der Anspruch begründet sich auf alle durchgeführten Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser und seines Ehepartners. Allerdings darf man zu Lebzeiten des Erblassers für diese Pflegeleistungen nicht entsprechend entlohnt worden sein. Hierbei zählen kleine Dankbarkeitszuwendungen nicht, denn die Entlohnung sollte schon dem Wert einer Pflegeleistung entsprechend sein.
Verbesserungen gegenüber der alten Erbrechtsregelung
Früher konnte man die häusliche Pflege im Erbfall nur “geltend’“ machen wenn man als Pflegekraft seinem Beruf nicht mehr nachgekommen ist diesen also aufgrund der Pflege aufgegeben hat. Dies ist nun geändert, seit der beschlossenen Verbesserung im Erbrecht die seit 2010 in Kraft ist. Ab sofort wird im Bereich der häuslichen Pflege im Erbfall entsprechend anders und weitgehender angerechnet. Inzwischen wird auch die Doppelbelastung von Beruf und häuslicher honoriert. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Leistungen der häuslichen Pflege, die vor dem 1.1.2010 erfolgten, angerechnet werden können.
Häusliche Pflege wird angerechnet auf die Erbschaftssteuer
Die neueste Erbrechtsreform schreibt fest, dass pflegende Angehörige, auch wenn sie ihren Beruf nicht aufgeben für ihre Pflege-Leistungen mit einem größeren Anteil aus dem Erbe belohnt werden sollen. Dies soll Anreize schaffen, dass noch mehr Angehörigen ihre pflegebedürftigen Verwandten selbst zu Hause pflegen. Dies sollte die Pflegeheime ein wenig entlasten, so hofft die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Sie will zudem mit dieser Reform auf den vielzitierten demografischen Wandel, der in den kommenden Jahrzehnten stattfinden soll, reagieren. Zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen werden lt. Statistik von den nahen Angehörigen zu Hause gepflegt. Diese Pflegeleistungen sind nicht nur gesellschaftlich, sondern auch menschlich unglaublich wichtig. Deshalb ist es das richtige politische Signal diese auch mehr als bisher zu berücksichtigen, sagte die SPD-Politikerin kürzlich in einem Interview. Zudem muss auch auf die umwälzenden gesellschaftlichen Veränderungen permanent eingegangen werden.
Angerechnet wird der geldwerte Gegenwert von häuslichen Pflegeleistungen nach den ermittelten Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die im Sozialgesetzbuch festgehalten sind.
Beispiel: Für die häusliche Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, die 1 Jahr lang geleistet wurde, erhält der Pflegende im Erbfall ca. 17.000 Euro aus dem Nachlass. Erst nach Abzug dieser Beispiels-Summe (Pflege dauert meist viel länger als 1 Jahr) wird der verbleibende Nachlass unter den gesetzlichen oder gewillkürten (aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags) Erben aufgeteilt.
Aufgrund der Neuregelungen im Erbrecht haben alle pflegenden Angehörigen den Anspruch auf diesen Ausgleich.