Doppelbesteuerungsabkommen bremst mehrfache Erbschaftssteuer

Kommt es zu einem Erbfall, geht der Besitz des Verstorbenen auf dessen Erben über, die entweder von Gesetzes wegen oder testamentarisch eingesetzt werden. Darüber hinaus erheben die meisten Staaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, Erbschaftssteuer. In Deutschland, Österreich und vielen weiteren Ländern ist die Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Dies bedeutet, dass nicht unmittelbar der gesamte Nachlass im Rahmen einer sogenannten Nachlasssteuer besteuert wird, wie dies unter anderem im amerikanischen Raum der Fall ist, sondern stattdessen die Steuerpflicht mit dem Erwerb von Todes wegen entsteht. Die Erbschaftssteuer beim Erben von Immobilien ist zumeist nicht so einfach aufzubringen, denn in diesem Fall erbt man häufig kein Bargeld sondern einen nicht beweglichen Wert.

Für die Erben stellt sich natürlich in jedem Fall die eine wichtige Frage bei einem Auslandserbe, wo muss ich Steuern zahlen? Grundsätzlich wird Erbschaftssteuer in dem Land erhoben, in dem sich der Erbfall ereignet hat. Bei internationalen Erbfällen, wenn Auslandsvermögen zum Nachlass gehört oder Erwerber von Todes wegen im Ausland leben, gestaltet sich die Sache deutlich schwieriger und ist weniger eindeutig. Jeder Staat verfügt über eigene gesetzliche Bestimmungen, sodass es durchaus dazu kommen kann, dass ein Erbe gleich doppelt zur Kasse gebeten wird. Dies ist unter anderem zum Beispiel bei einem Ferienhaus im Ausland der Fall wenn ein Land den Standort des Nachlasses zugrunde legt während das andere Land den gesamten Nachlass besteuert. In einer solchen Situation kann es also durchaus dazu kommen, dass ein und dasselbe Nachlassvermögen in mehreren Staaten besteuert wird und dem betreffenden Erben hieraus eine deutlich höhere Erbschaftssteuerlast entsteht.

Doppelbesteuerungsabkommen schafft Abhilfe

Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, dessen korrekter Name Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung lautet, schafft hier jedoch Abhilfe und sorgt oftmals dafür, dass der Nachlass nicht doppelt versteuert werden muss. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten besteht, zahlt man demnach auch in einem internationalen Erbfall an nur einen Fiskus Erbschaftssteuer und hat auf diese Art und Weise seine Steuerpflicht erfüllt.

Damit keine Doppelbesteuerung des Erbes stattfindet, muss aber natürlich zwischen den beiden betreffenden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Dieser völkerrechtliche Vertrag regelt dann, wie in Steuersachen, die beide Länder betreffen, verfahren wird. Folglich bildet die Erbschaftssteuer einen wesentlichen Aspekt des Doppelbesteuerungsabkommens, das für Erben von großem Vorteil ist.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert demnach, dass juristische oder natürliche Personen doppelt besteuert werden. Dies ist aber nicht nur in Erbfällen der Fall, denn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezieht sich keineswegs nur auf die Erbschaftssteuer. Auch hinsichtlich anderer Steuern, wie zum Beispiel der Einkommenssteuer, verhindert das Abkommen eine doppelte Steuerlast. Wer also in zwei Staaten Einkünfte erzielt, profitiert maßgeblich vom Doppelbesteuerungsabkommen, sofern ein solches zwischen den beiden betreffenden Staaten existiert. Informieren Sie sich zu den einzelnen Landesgesetzen, diese sind im Spezialbereich Internationales Erbrecht einzeln aufgelistet.

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