Die Erbschaftsteuer unterliegt dem Wandel
Die Erbschaftssteuer ist ein äußerst komplexes Thema und unterliegt einem stetigen Wandel, der durch immer wieder stattfindende Reformen bewerkstelligt wird. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Erben, einen erfahrenen Steuerberater hinzuzuziehen, der im Bereich der Erbschaftsteuer bewandert ist. Auf diese Art und Weise lässt sich sicherstellen, dass alle Formalitäten korrekt und zum größtmöglichen Vorteil der Erben erledigt werden.
Aber auch wer die Dienste eines Steuerexperten in Anspruch nimmt, sollte sich im Vorfeld umfassend mit dem Thema Erbschaftsteuer befassen und sich so diesbezüglich ein gewisses Grundwissen aneignen. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise ein Haus oder andere größere Vermögenswerte, sind solche Kenntnisse von großem Vorteil und liefern den Erben wichtige Ansatzpunkte bezüglich der zu erwartenden Steuerlast.
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Freibeträge nutzen
Wer am Nachlass eines verstorbenen Erblassers beteiligt wird, ist automatisch Erbe und unterliegt somit auch der Erbschaftsteuerpflicht. Der Gesetzgeber sieht hier aber gewisse Freibeträge für Erben vor, sodass geringe Erbschaften gänzlich steuerfrei bleiben und höhere Erbschaften erst ab einem bestimmten Betrag erbschaftssteuerlich berücksichtigt werden. Es ist auf diese Weise eine Möglichkeit geschaffen zum Erbschaftsteuer sparen. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Verwandtschaftsgrad des Erben und Erblassers ab.
Dem überlebenden Ehegatten steht dem aktuell gültigem Erbschaftsteuergesetz ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu. Kinder und Steifkinder können bis zu 400.000 Euro erben, ohne Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Dies trifft ebenfalls auf Enkel des Erblassers zu, sofern das Kind des Erblassers, über das sie mit diesem verwandt sind, bereits verstorben ist. Ansonsten steht Enkeln, ebenso wie Stiefenkeln und Urenkeln ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Erben die Eltern oder Großeltern, gewährt der Fiskus diesen einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 100.200 Euro. Erhalten diese dahingegen eine Schenkung vom Erblasser, beläuft sich der gesetzliche Freibetrag in der Erbschaftsteuer auf lediglich 20.000 Euro.
Abgesehen von eingetragenen Lebenspartnern, die ebenso wie ein Ehegatte einen Erbschaftssteuer Freibeträge von 500.000 Euro nutzen können, fallen bei allen anderen Erben bereits bei einer Erbschaft über 20.000 Euro Erbschaftsteuern an.
Die Höhe der Erbschaftsteuer
Die Freibeträge sind für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer natürlich von zentraler Bedeutung, denn erst wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird, ist überhaupt Erbschaftsteuer fällig. Wie hoch diese dann schlussendlich ausfällt, ist von mehreren Faktoren abhängig. So sind die Höhe des betreffenden Erbteils und der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe ausschlaggebend.
Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Stiefenkel und Urenkel werden in der Erbschaftsteuer der Steuerklasse I zugewiesen und müssen mit einem Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent rechnen. Geschiedene Ehepartner, Nichten, Neffen, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, sowie Schwiegerkinder bilden hier die Steuerklasse II und werden mit 15 bis 43 Prozent besteuert. Alle restlichen Erben müssen Erbschaftsteuer in Höhe von 30 bis 50 Prozent zahlen.