Besondere Versorgungsfreibeträge im ErbStG
Im Rahmen des deutschen Erbschaftssteuergesetzes wird Erben stets ein gewisser Freibetrag gewährt, der steuerfrei ist. Falls die jeweilige Erbschaft also unter diesem Freibetrag liegt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Liegt der jeweilige Erbteil aber über dem gesetzlichen Freibetrag, ist eine Zahlung an den Fiskus erforderlich. Abgesehen von diesen Erbschaftssteuer Freibeträgen, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem Erben abhängen, existieren in der Bundesrepublik Deutschland noch besondere Versorgungsfreibeträge.
Die juristische Basis für die besonderen Versorgungsfreibeträge, die zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag gelten, findet sich in § 17 ErbStG. Demzufolge können die Kinder des Erblassers, ebenso wie der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner zusätzlich zu dem ohnehin geltenden erbschaftssteuerlichen Freibetrag einen weiteren Versorgungsfreibetrag geltend machen.
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Anrechnung des besonderen Versorgungsfreibetrags
Der besondere Versorgungsfreibetrag gilt zusätzlich zu dem allgemeinen erbschaftssteuerlichen Freibetrag, der in § 2 ErbStG juristisch verankert ist. Demnach erhöht dieser Versorgungsfreibetrag den gesamten Freibetrag und sorgt so für eine Verringerung der Steuerlast des betreffenden Erben. Falls der jeweilige Erbteil ohnehin unter dem Freibetrag liegt, hat der Versorgungsfreibetrag keine weiteren Auswirkungen, schließlich wird noch nicht einmal der allgemeine Freibetrag ausgeschöpft.
Für den Fall, dass die betreffende Erbschaft den jeweilig geltenden Freibetrag übersteigt, erweist sich der besondere Versorgungsfreibetrag aber als sehr hilfreich. So wird hierdurch der effektive Freibetrag mitunter erheblich erhöht, sodass eventuell trotz des höheren Erbteils keine Erbschaftssteuer anfällt. Nur falls das Erbe die Summe von Freibetrag und Versorgungsfreibetrag übersteigt, ist eine Zahlung an den Fiskus fällig, wobei diese durch den besonderen Versorgungsfreibetrag geringer ausfällt.
Im Bezug auf den besonderen Versorgungsfreibetrag gilt es aber zu berücksichtigen, dass dieser nicht in voller Höhe angerechnet werden kann, sofern der betreffende Erbe erbschaftssteuerfreie Versorgungsbezüge erhält. Falls der Erbe beispielsweise eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine betriebliche Altersversorgung erhält, verringert sich der besondere Versorgungsfreibetrag entsprechend.
Höhe des besonderen Versorgungsfreibetrags des Ehegatten bzw. Lebenspartners
Dank einer Neuregelung des Erbschaftssteuergesetzes werden überlebende Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner in erbrechtlichen Angelegenheiten auch steuerlich gleichberechtigt. Diese Gleichberechtigung betrifft auch die besonderen Versorgungsfreibeträge, sodass eingetragene Lebenspartner und überlebende Ehegatten diesbezüglich den gleichen Freibetrag geltend machen können. Nach § 17 ErbStG beläuft sich dieser besondere Versorgungsfreibetrag auf 256.000 Euro.
Höhe des besonderen Versorgungsfreibetrags der Kinder
Der deutsche Gesetzgeber gewährt nicht nur dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner des Erblassers einen besonderen Versorgungsfreibetrag, sondern auch den Kindern. Anders als bei dem Ehe- oder Lebenspartner existiert in diesem Zusammenhang aber kein pauschaler Betrag, der immer geltend gemacht werden kann, denn bei den Kindern orientiert sich der Versorgungsfreibetrag am Alter. So gilt grundsätzlich, dass der besondere Versorgungsfreibetrag je jünger das erbende Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls ist, umso höher ausfällt.
Bei Kindern bis zu 5 Jahren gilt somit ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 52.000 Euro. Kindern zwischen 5 und 10 Jahren steht ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro zu, während bei einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren jeweils 30.700 Euro als altersabhängiger Freibetrag genutzt werden können. Kinder des verstorbenen Erblassers, die zu dessen Todeszeitpunkt zwischen 15 und 20 Jahre alt sind, erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 20.500 Euro. Bei älteren Kindern gilt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von je 10.300 Euro, während ältere Kinder keinen solchen Freibetrag mehr geltend machen können. Für den Fall, dass das erbende Kind nach dem Tod eines Elternteils eine Hinterbliebenenversorgung in Form einer Waisenrente erhält, wird der besondere Versorgungsfreibetrag dementsprechend gekürzt.