Wohnrente bei Immobilienschenkung?

In der Bundesrepublik Deutschland steht mit Wohn-Riester eine sogenannte Wohnrente für all diejenigen zur Verfügung, die sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen und das Eigenheim auch zur Altersvorsorge nutzen möchten. Indem man frühzeitig eine Immobilie erwirbt, steigert man seinen Lebensstandard nicht nur maßgeblich, sondern sorgt außerdem dafür, dass man im Alter keine Miete mehr zahlen muss oder seine Rente durch etwaige Mieteinnahmen aufstocken kann. In Anbetracht der Tatsache, dass man im Rahmen des sogenannten Wohn-Riesters eine beträchtliche Förderung fürs Eigenheim vom Staat erhalten kann, erweist sich dies als besonders lohnenswert.

Bedingungen der Riester-Wohnrente

Die Riester-Wohnrente ist selbstverständlich an strenge Vorgaben geknüpft und kann ausschließlich von Personen in Anspruch genommen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine der wesentlichen Bedingungen der Eigenheimrente ist, dass die geförderte Immobilie selbstgenutzter Wohneigentum ist. Darüber hinaus kann auch ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht die Basis für eine Förderung im Rahmen der Riester-Wohnrente sein. Von zentraler Bedeutung ist hierbei, dass es sich bei der betreffenden Immobilie um die Hauptwohnung beziehungsweise den Lebensmittelpunkt handelt, so dass beispielsweise Ferienwohnungen und Ferienhäuser von dieser Variante der Riester-Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Wohnrente bei Immobilienschenkung

Im Allgemeinen soll die Wohnrente nach Riester den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie fördern und auf diese Art und Weise zur Altersvorsorge des Zulage-Berechtigten beitragen. In vielen Fällen nehmen Immobilieneigentümer zu Lebzeiten eine Immobilienschenkung vor und regeln den Verbleib ihres geliebten Eigenheims so schon frühzeitig. Dies hat natürlich weitreichende Konsequenzen, die ebenfalls die Wohnrente betreffen.

Räumt sich der Schenker im Zuge der Immobilien Schenkung ein dauerhaftes Wohnrecht ein, stellt er nicht nur sicher, dass er bis zu seinem Lebensende in den vier Wänden wohnen bleiben kann, sondern kann zudem auch weiterhin Wohn-Riester erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass auch ein dauerhaftes Wohnrecht als Voraussetzung für diese Förderung akzeptiert wird, ist dies grundsätzlich möglich.

Vermietet oder verkauft der Zulagenberechtigte die betreffende Immobilie, muss er die Förderung, die im Rahmen der Wohnrente stattgefunden hat, zurückzahlen, schließlich sollen hiermit ausschließlich selbstgenutzte Immobilien gefördert werden. Ähnlich verhält es sich im Falle einer Schenkung, so dass man stets bedenken muss, dass dann die Förderungssumme für die Riesterrente fällig wird. Wie so oft im Leben bestätigen aber auch in diesem Zusammenhang Ausnahmen die Regel. Wenn der Berechtigte das Objekt weiterhin nutzt oder die Selbstnutzung spätestens im Alter von 67 Jahren wieder aufnehmen wird, muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden.

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