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Wie kann ich erfahren, welchen Wert der Nachlass hat?

Zunächst einmal muss die Ermittlung des gesetzlichen Erbteils erfolgen. Hierbei ist es wichtig, alle potenziellen Erben zu beachten. Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote müssen die Angehörigen nicht einbezogen werden, die auf den Erbanteil vertraglich verzichtet (§ 2310 Satz 2 BGB) haben. Diese Rechtswirkung tritt beim reinen „Pflichtteilsverzicht“ nicht ein.

Mithilfe der berechneten Quote kann der Pflichtteilsberechtigte dann seine Beteiligung am Vermögen geltend machen. Doch gerade die einzelnen Feststellungen bringen einige Schwierigkeiten mit sich. Oft haben gerade enterbte Verwandte lange Zeit keine Kontakte mehr zum Erblasser gehabt und deshalb auch  keinerlei Einblick in die Vermögensverhältnisse. Die Ermittlung des Umfanges und des Wertes wäre in solchen Fällen fast unmöglich.

  Auskunftsrecht für die Wertermittlung der Pflichtteilsquote

Um diese Benachteiligung der Verwandten bei einer Erbschaft einzuebnen, sieht das Gesetz einen umfangreichen Auskunftsanspruch über sämtliche Fakten und den Nachlasswert vor. Der/die Erben sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein detailliertes Nachlass Verzeichnis zu verfassen. Grundlage für die Wertermittlung ist immer der Verkehrs- oder Verkaufswert zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers. Wenn sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter nicht auf einen Wert verständigen können, bleibt nur ein Ausweg, der Gutachter.

Weitere Berechtigungen des Pflichtteilsberechtigten

Außer diesem Auskunftsanspruch kann er auch eine Zusicherung auf Vollständigkeit dieses Nachlassverzeichnisses, wenn es sein muss sogar an Eides statt fordern. Wenn er einen begründeten Verdacht hat und die Unvollständigkeit oder falsche Wertangaben vermutet, wird er dies in der Regel auch tun. Diese Werte beeinflussen schließlich seinen Auszahlungsanspruch.

Das Nachlassverzeichnis muss alle Aktiva- und Passiva – Posten enthalten.

Das Kernproblem bei Pflichtteilsfragen liegt zumeist genau in dieser Wertermittlung. Der Erbe hat die Verpflichtung, den Pflichtteilsberechtigten hierbei jede Auskunft zu erteilen.

 

 

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