Wie berechnet man die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftssteuer ist nach dem Erbschaftssteuergesetz eine unbeschränkte Steuerpflicht. Die Berechnung der Erbschaftssteuer hängt von einigen wichtigen Faktoren ab. Dies ist allgemeingültig nicht in einem oder zwei Sätzen zu beantworten.

Wenn sowohl der verstorbene Erblasser als auch der Erbe Inländer sind, (§ 2 ErbStG) wird der gesamte Nachlasswert beim deutschen Fiskus zur Erbschaftssteuer veranlagt. Dies bedeutet, sowohl der Steuerschuldner als auch der Erblasser hatten den gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutet, dass auch Migranten die keinen deutschen Pass, jedoch in Deutschland den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, in Deutschland  erbschaftssteuerpflichtig sind.

Wenn ein Inländer ausländisches Vermögen erbt, unterliegt er trotzdem der deutschen Erbschaftssteuerpflicht. Es bliebe zusätzlich zu klären, ob hierfür muss auch im Ausland Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Einige Länder haben mit Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen getroffen, was nach der einzelnen Sachlage zu klären wäre. Es besteht manchmal auch die Möglichkeit, im Ausland bereits bezahlte Steuern auf die deutsche Erbschaftssteuerberechnung anzurechnen.

Die Höhe der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuersätze in Deutschland werden zwischen 7 % und 50 % vom Finanzamt angesetzt. Die Höhe des Steuersatzes hängt ganz vom Verwandtschaftsgrad und der Vermögenshöhe ab.

Es gibt für die verschiedenen Verwandtschaftsordnungen Freibeträge, die ständigen Änderungen im Erbschaftssteuergesetz unterliegen. Jüngst wurde diese erst geändert. Wir bitten Sie zu einer ausführlichen Information unser Beiträge zur Erbschaftssteuer und zur Gesetzesänderung zu lesen:

 

 

Abkömmlinge und Ehegatten haben zum Beispiel einen höheren persönlichen Freibetrag als weiter entfernte Verwandte. Hierzu ist auch der Artikel „Ordnungen“ noch einmal interessant. Betriebsvermögen haben zudem die Möglichkeit weitere Freibeträge in Abzug zu bringen.

Ehegatten haben bei der Vererbung hohe persönliche Freibeträge sowie je nach Güterstand auch Zugewinnausgleichsansprüche. Dies macht schon deutlich, dass der Güterstand in dem das Paar lebte auch sehr ausschlaggebend ist. Mit Hilfe der Erbausschlagung und oder die Wahl des „kleinen Pflichtteils“ könnte unter Umständen eine hohe Erbschaftssteuer Ersparnis beeinflusst werden.

Persönliche Freibeträge und auch Versorgungsfreibeträge unterliegen nicht der Erbschaftssteuerpflicht.

Zu beachten ist außerdem:

Immobilien werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer bewertet nach der neuen Rechtsprechung mit dem realen Verkehrwert angesetzt.

Auch lebzeitige Schenkungen müssen unter Umständen berücksichtigt werden.

Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall erfolgten, erzeugen eine Erbschaftssteuerschuld.

Die Freibeträge der engen Angehörigen könnten also alle zehn Jahre erneut genutzt werden zur Vermeidung einer hohen Erbschaftssteuer. Dies wäre möglich durch die so genannte „vorweggenommene Erbfolge“.

 

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