Wer kündigt die Wohnung des Erblassers?
Bürokratische Angelegenheiten gehören in der Regel zu den letzten Dingen, an die man denkt, wenn ein geliebter Mensch verstorben ist. Nichtsdestotrotz müssen sich die Hinterbliebenen auch hierum kümmern und eine Vielzahl an organisatorischen Dingen regeln. So muss man sich um einen Totenschein, die Sterbeurkunde und selbstverständlich ebenfalls die Beerdigung des Verstorbenen im Rahmen des Totenfürsorgerechts kümmern. In der ersten Zeit nach dem Todesfall bleibt somit trotz freier Zeit im Sonderurlaub kaum Zeit, den Verlust zu verarbeiten und mit der Trauerbewältigung zu beginnen.
Für die meisten Hinterbliebenen stellt sich die Frage, was zu tun ist im Trauerfall. Während das Bestattungsinstitut bei der Erledigung der erforderlichen Formalitäten gerne behilflich ist und auch die Organisation der Beisetzung, die Todesanzeige und anschließenden Trauerfeier auf Wunsch übernimmt, müssen die Angehörigen dennoch vielerlei Dinge regeln. So müssen unter anderem alle Vertragsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Erblassers bestanden haben, beendet werden. Unter Umständen benötigen sie hierzu ein notarielles Testament, einen Erbschein oder eine entsprechende Vollmacht. Im Zuge dessen muss selbstverständlich auch die Wohnung des Verstorbenen gekündigt werden.
Wohnungsauflösung der Angehörigen
Die Wohnungsauflösung ist für die Hinterbliebenen in der Regel besonders schmerzhaft, denn durch die Auflösung des Haushalts und die Kündigung der Wohnung wird der Verlust erst richtig deutlich. Den Angehörigen wird oftmals erst beim Ausräumen der Wohnung klar, dass der geliebte Mensch nicht mehr zurückkehrt und für immer von ihnen gegangen ist. Abgesehen von der emotionalen Belastung bedeutet dies auch einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Auf keinen Fall darf vergessen werden, die Wohnung des Verstorbenen zu kündigen. Selbst wenn der verstorbene Erblasser dort allein gelebt hat und somit keine weiteren Mieter existieren, bedeutet der Tod des Mieters kein automatisches Ende des Mietverhältnisses, denn dieser Mietvertrag geht automatisch auf die Erben über.
Dieser Sachverhalt überrascht die Hinterbliebenen häufig, ist für den Gesetzgeber nach den Vorgaben des Erbrechts aber absolut selbstverständlich, schließlich gehen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben über. Von dieser Regelung sind Mietverhältnisse natürlich nicht ausgenommen, weshalb auch die Kündigung der Wohnung zum Aufgabenbereich der Erben gehört. Nachdem diese dafür gesorgt haben, dass die betreffenden Räumlichkeiten angemessen übergeben werden können, steht einer Auflösung des bestehenden Mietvertrags nichts mehr im Wege. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass selbst im Todesfall des Mieters eine Kündigungsfrist gilt, wobei man hierbei von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann.
Demzufolge obliegt es im Allgemeinen den Erben, die Wohnung des verstorbenen Erblassers zu kündigen. Anders gestaltet sich dies aber, wenn der Verstorbene die Wohnung nicht alleine bewohnt hat. In einem solchen Fall geht das Mietverhältnis auf die anderen Mieter über, so dass diese auch für eine etwaig erforderliche Kündigung des Mietverhältnisses zuständig sind.