Welchen Unterschied macht es, ob ich Erbe oder Vermächtnisnehmer bin?
Durch die Erbeinsetzung wird der Erbe allein über das Vermögen verfügen oder in den Kreis einer Erbengemeinschaft aufgenommen. Der Erbe erhält durch die Einsetzung entweder das Ganze oder eine rechnerische Quote an der Gesamtnachfolge.
Im Unterschied hierzu räumt die Vermächtnisverfügung dem so genannten Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Erhalt des Vermächtnisses ein. Dieser Vermächtnisanspruch bezieht sich auf die Herausgabe eines genau bezeichneten Nachlassobjektes. Der Vermächtnis Begünstigte nimmt hierdurch keinesfalls eine Erbenstellung ein. Der Erbe wird Schuldner des Vermächtnisses und der Nehmer ein Gläubiger auf seinen im Testament festgelegten Anspruch.
Das Wort vermachen wird im Sprachgebrauch oft verwendet für das Vererben. Dies ist jedoch juristisch unrichtig, denn vermachen kann ich verschiedene Gegenstände, der Erbe bekommt das Ganze. Das Vermächtnis ist also die Weitergabe von Vermögensteilen außerhalb einer Erbschaft. Der Erbe oder bei mehreren die Erbengemeinschaft treten die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Er/Sie übernehmen den kompletten Nachlass in dieser Eigenschaft und zwar mit allen dazugehören Rechten und Verpflichtungen.
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Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe
Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch die Anordnung einen Anspruch an den Erben. Der/Die Erben müssen diesen vermachten Anspruch des Berechtigten erfüllen. Es handelt sich hierbei meist um eine Nebenzuwendung, deren Herausgabe gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen muss.
Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, der nur einen Bargeld-Zahlungsanspruch an den Erben stellen kann, bekommt der Vermächtnisnehmer genau den ihm zugedachten Gegenstand.
Weitere Begünstigungen beim Erben
Es kann neben der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis auch noch anderweitig Bedachte des Erblassers geben. Dies ist möglich mit Hilfe von Lebensversicherungen und Erbverträgen zu zum Vorteil von Dritten. Auch der Erbe und weitere Personen können mehrere solcher Zuwendungen erhalten.
Viele erbrechtliche Streitigkeiten wären zu vermeiden, wenn der Erblasser vor dem Verfassen des Testaments einige Grundfragen klärt. Er sollte auf alle Fälle unterscheiden zwischen folgenden Kriterien:
- Wenn setze ich in die Stellung des Erben ein
- Möchte ich einzelne Gegenstände einem Vermächtnisnehmer zukommen lassen
- Habe ich Pflichtteilsberechtigte die zu berücksichtigen sind
- Dritte Begünstigte durch Schenkungen, Lebensversicherungen oder einen Erbvertrag
Erbe wird jeder enge Verwandte durch das gesetzliche Erbrecht. Dies geschieht automatisch mit dem Ableben des Erblassers.
Vermächtnisnehmer gibt es nur durch die Anordnungen des Testaments oder des Erbvertrages, gesetzlich wäre dies sonst nicht möglich. Wenn im Zeugnis steht, das ein bestimmter Wertgegenstand "vermacht" ist, steht dieser dem Vermächtnisbegünstigten zu. Er erwirbt hierdurch einen Anspruch, auf dessen Erfüllung er gegen den/die Erben bestehen kann. Er tritt hierdurch nicht die Rechtsnachfolge des Erblassers an und hat prinzipiell auch mit dem Nachlass nichts zu tun.
Anders stellt sich dies beim so genannten "Vorausvermächtnis" dar. Lesen Sie hierzu die speziellen Ausführungen im Artikel und bei der Frage “Was versteht man unter einem Vorausvermächtnis?“