Welche Konsequenzen haben ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht?
Es gibt einige gravierende Unterschiede zwischen dem Pflichtteils- und dem Erbverzicht. Die Verzichtserklärung bedarf der notariellen Form (§ 2348 BGB).
Erbverzicht
Der Erbverzicht bedeutet, dass ein Berechtigter auf sein gesetzliches Erbrecht komplett verzichtet. Dies ist nur möglich mit einem schriftlichen Erbverzichtsvertrag und zwar vor dem Erbfall. Dies unterscheidet den Erbverzicht von der Ausschlagung, denn diese findet durch den Erben im nachhinein statt. Der Verzichtende und je nach Vertragsgestaltung auch seine Kinder können in keinem Fall mehr zur Erbfolge gelangen. Alle werden so behandelt, als würden sie im Erbfalle nicht mehr leben. Meist wird dies so vereinbart, weil dem Berechtigten beim Verzicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung oder Nachlasswerte zugewendet wurden. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, wird deshalb oft vertraglich festgelegt, dass der Begünstigte aus dem Nachlass später nichts mehr bekommt.
Hinweis: Eine Verzichtserklärung kann auch in diesem Falle auf das Pflichtteilsrecht oder lediglich einen Bruchteil des Nachlasses eingeschränkt werden.
Wichtiger Zusatz: Im Erbverzicht ist auch den Pflichtteilsverzicht mit eingeschlossen. Bei einem Erbverzicht scheidet in der Regel nicht nur der Verzichtende selbst sondern auch sein Stamm, also die Abkömmlinge für die Berechtigung am Erbe und der Pflichtteile aus.
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Pflichtteilsverzicht
Sind die vorgenannten Regelungen so nicht gewünscht, sollte lediglich ein Verzicht auf den Pflichtteil vertraglich festgelegt werden. In diesem Falle hat ein Verzichtender alle weiteren Rechte als gesetzlicher Erbe. Er würde nur dann vom Erbe ausgeschlossen wenn er im Testament durch den Erblasser doch noch von der Erbfolge ausgenommen wird. Jeder Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Auf das Pflichtteilsrecht kann jeder Berechtigte auch ohne einen finanziellen Ausgleich verzichten.
Hinweis: Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf den Pflichtteil verzichtet, ein Pflichtteilsverzichtender hat auch weiterhin das volle gesetzliche Recht noch Erbe zu werden.
Gründe für den Pflichtteilsverzicht:
Der häufigste Grund, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen ist die Abfassung des Berliner Testaments. Die Eltern möchten erreichen, dass die Abkömmlinge ihren Pflichtteil nicht einfordern. Die Verfasser des Testaments möchten, dass ihre Anordnungen keinesfalls durch die Forderung von Pflichtanteilen unterlaufen werden. Im Berliner Testament beabsichtigen die Eltern sich gegenseitig abzusichern und sich hierzu gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Meist beerben die gemeinsamen Kinder in dieser Konstellation als Erbe den länger lebenden von beiden als so genannte Schlusserben.
Fazit:Vom Pflichtteilsverzicht kann ausgegangen werden wenn dieser Verzichtsvertrag vor dem Erbfall abgeschlossen wird. Bei Eintritt des Erbfalles ist der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden. Jetzt kann der Berechtigte nur noch auf den Pflichtteilsanspruch verzichten.
Die Erklärung vor dem Erbfall erfolgt gegenüber dem Erblasser. Nach dem Erbfall wäre dies gegenüber dem/den Erben zu definieren.
Der Verzicht auf den Pflichtteil lässt sich flexibler gestalten als der Erbverzicht. So kann z.B. bestimmt werden, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.
Anfechtung des Pflichtteilsverzichts
Ein vereinbarter Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Ablebendes Erblassers ist die Anfechtung allerdings ausgeschlossen (vgl. Palandt/Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).