Was versteht man unter einem Vorausvermächtnis?
Vermächtnisbegünstigte gibt es grundsätzlich nur wenn der Erblasser eine solche Anordnung in sein Testament oder einen Erbvertrag einfügt. Ohne diese letztwillige Verfügung ist ein Vermächtnis also nicht möglich, denn gesetzlich ist dies nicht vorgesehen. Wenn im Testament ein bestimmter Wertgegenstand zugewendet, also vermacht wurde, hat der Vermächtnisbegünstigte das Recht ihn zu fordern, auch wenn es sich um einen Erben handelt.
Jeder Vermächtnisnehmer erwirbt hierdurch den Anspruch, auf die Ausführung der Anordnung. Diesen Anspruch richtet er geben den/die Erben, eine Rechtsnachfolge entsteht hierdurch in der Regel nicht. Der Vermächtnisnehmer hat im Prinzip ansonsten mit dem Nachlass nichts zu tun.
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Das Vorausvermächtnis richtet sich an den Erben
Eine völlig andere Situation entsteht durch das so genannte "Vorausvermächtnis"(§ 2150 BGB). Der Begünstigte des Vorausvermächtnisses hat beide Rechtsstellungen, die des Rechtsnachfolgers und die des Vermächtnisnehmers.
Ein präziser Wortlaut und die deutliche Ausformulierung des Testaments sind bei der Anordnung des Vorausvermächtnisses wünschenswert. Einige Erblasser verbinden das Vorausvermächtnis auch mit Auflagen wie die Grabpflege oder die Weiterführung einer bestimmten Tierpflege. Solche Auflagen verpflichten den Nehmer zur Erfüllung bei der Annahme des Vorausvermächtnisses.
Das Vorausvermächtnis ist nur möglich in der Erbengemeinschaft
Beim Vorausvermächtnis wird das Vermachte einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendet. Dies hat zur Rechtsfolge dass er Erbe und auch Vermächtnisnehmer sein kann. Der begünstigte Miterbe kann also seinen schuldrechtlichen Anspruch an die Erbengemeinschaft richten. Ein derartig gestaltetes Vorausvermächtnis berechtigt ihn zudem schon vor der Auseinandersetzung des Nachlasses und damit der Erbengemeinschaft seine Zuwendung zu erhalten. Er erhält beim Vorausvermächtnis den zugedachten Gegenstand aus dem Nachlass und muss sich diesen Wert nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.