Was sind Pflichtteilsklauseln?

Die Notwendigkeit zur Einsetzung einer Pflichtteilsklausel entsteht immer dann wenn ein Ehe- oder Lebenspartnerschafts- Paar sich gegenseitig begünstigen möchte. In der Regel werden dann die berechtigten Erben „enterbt“ bis zum Ableben beider Partner. Das ist also sozusagen eine Enterbung auf Zeit. Dieser Zeitaufschub hat jedoch Tücken wenn der verwitwete Partner sich wieder verheiratet und seine neue Familie begünstigen möchte. Unter Umständen werden die Pflichtteilsberechtigten hier für ihre Geduld und ihr Verständnis noch bestraft. Bei jungen Paaren empfiehlt sich deshalb unbedingt auch eine Wiederverheiratungsklausel, um die Ansprüche der eigenen Kinder zu sichern.

Pflichtteilsklauseln sind vor allem beim Berliner Testament (oder gemeinschaftlichem Testament) zu empfehlen.

Wenn die Eheleute die so genannte Einheitslösung für ihr Testament wählen, werden sie sich gegenseitig zu Alleinerben anordnen. Diese Einsetzung könnten den folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut aufweisen:

 

„ Wir, Luise und Georg Kleinschmidt setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“

 

Wenn die gemeinsamen Kinder folgendermaßen als Schlusserben bestimmt werden, könnte die Formulierung folgendermaßen lauten:

 

„ Unsere gemeinsamen Kinder, Annelie und Hans-Jürgen Kleinschmidt sollen unsere Schlusserben sein.“

 

Diese Formulierung bedeutet für die Kinder, dass sie für den ersten Erbfall, also beim Ableben des ersten Elternteils enterbt wurden. Der Gesetzgeber gewährt ihnen gesetzlich gesicherte Pflichtteilsansprüche, die sie gegen den überlebenden Elternteil geltend machen können.

Um dies zu verhindern, könnten die Eltern beim Testament verfassen auf drei übliche Pflichtteilsklauseln oder auch Pflichtteilsstrafklauseln zurückgreifen:

 

Die einfache Pflichtteilsstrafklausel

 

„Macht eines unserer Kinder beim Ableben des Ersten von uns Pflichtteilsansprüche geltend, so soll es auch kein Schlusserbe mehr sein.“

 

Für den Überlebenden wäre der Wegfall der Bindungswirkung vorteilhaft

Die Eheleute müssen nicht zwingend verbindlich festlegen, dass das Kind bei der Pflichtteilsforderung immer enterbt wird. Keine der Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments kann nach dem Ableben des zuerst versterbenden vom Überlebenden noch widerrufen werden. Es wäre oft eine Erleichterung für den überlebenden Ehegatten, wenn er von dieser Bindung befreit würde. Beide könnten ihm auch die Entscheidung freistellen, ob er eines der Kinder enterben möchte.

Die so genannte Jastrowsche Klausel

Durch diese Klausel soll die Forderung des Pflichtteils deutlicher „bestraft“ werden, als bei der einfachen Klausel.

Über die einfache Pflichtteilsklausel hinausgehend  wird den Kindern, die keine Ansprüche geltend machen, ein zusätzliches Geldvermächtnis eingeräumt. Dieses erhält das Kind allerdings auch erst beim Ableben des zuletzt Versterbenden. Lesen Sie hierzu auch die speziellen Artikel im Erbrecht Alphabet: Jastrowsche Klausel & Pflichtteilsstrafklauseln.

 

 

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