Wann ist die Erbschaftsteuer zur Zahlung fällig?

Die Steuer entsteht grundsätzlich mit dem Ableben des Erblassers. Für den Erhalt eines Nachlasses mit einer aufschiebenden Bedingung z.B. ein Minderjähriger soll erst Erbe werden, wenn er volljährig ist, wird die Steuerschuld erst mit diesem Zeitpunkt eintreten.

Jeder Erbe, Begünstigter einer Auflage, Pflichtteilsberechtigte oder auch Vermächtnisnehmer, der aus dem Nachlass einen Wertgegenstand erwirbt unterliegt zunächst einmal der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Steuerschuld wird von den Finanzbehörden nach dem Wert der Erbschaft unter Abzug einiger Freibeträge ermittelt. Das zuständige Finanzamt erfährt in aller Regel von anderen Behörden zeitnah von einem Sterbefall. Nachlassgerichte, Standesämter und Banken obliegen einer Meldepflicht, dieser kommen sie nach, sobald ihnen der Sterbefall bekannt wird. Das Finanzamt prüft anschließend, ob der nachlass der Erbschaftssteuer unterliegt.

Die Fälligkeit der Erbschaftssteuer

Grundsätzlich beginnt die Verpflichtung zur Zahlung mit dem Erbfall. Genauere Fälligkeitstermine für die Erbschaft- und Schenkungssteuer erfahren Sie durch die  Bekanntgabe der Steuerschuld anhand des Steuerbescheides. Wenn das Finanzamt Ihnen Steuerschuld ganz oder teilweise stunden soll, muss der Schuldner dies beantragen. Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit immer, man muss dem Finanzamt allerdings einige Nachweise vorlegen, warum man nicht in der Lage ist gleich zu bezahlen.

Die Höhe der Steuerschuld bemisst sich immer nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit des/der Begünstigten zu einer der drei gesetzlich vorgeschriebenen Steuer Klassen. Bei jedem Erbfall sind die gesetzlich festgelegten Steuerfreibeträge, diese haben sich für einige Angehörige stark verändert, Steuer mindernd zu berücksichtigen. Aufgrund günstigerer Steuersätze und auch erhöhten Freibeträgen müssen nähere Verwandte weniger Steuern entrichten, als die Angehörigen, die weiter mit dem Erblasser verwandt waren.

Die günstigste Steuerklasse I haben der Ehe- oder Lebenspartner, die Abkömmlinge, die Eltern und die Großeltern des Verstorbenen.

Steuerklasse II gilt im Erbfall für die Geschwister dies sind Onkel und Tante sowie deren Abkömmlinge die Nichten und Neffen. Auch für den geschiedenen Ehegatten des Erblassers wird diese Steuerklasse angesetzt.

Steuerklasse III wird angesetzt für alle übrigen Personen, die geerbt haben. Dies könnten sein, Cousins und Cousinen, Großnichten und –neffen. Natürlich werden in dieser ungünstigsten Steuerklasse auch alle nicht verwandten Begünstigten aus dem Testament eingeordnet.

Schuldner  der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuerschuld fällt immer an beim Erwerber, also vorrangig dem Erben, einem Vermächtnisnehmenden, oder Pflichtteilsberechtigten. Bis zur Erbauseinandersetzung haftet der gesamte Nachlass für die Steuerschulden. Danach ist jeder einzelne Begünstigte für sich steuerpflichtig.

Hat ein Steuerschuldner diese geerbte Zuwendung oder auch nur Teile davon vor Bezahlung der Erbschaftssteuer einer dritten Person unentgeltlich übertragen, dann haftet dieser weitere Begünstigte in der Höhe des Gegenwerts persönlich für die Steuer. Die Bezahlung muss folglich der Dritte leisten.

 

 

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