Vorweggenommene Erbfolge manchmal problematisch
Der deutsche Gesetzgeber differenziert grundsätzlich zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Während das Bürgerliche Gesetzbuch die juristischen Regelungen für die gesetzliche Erbfolge enthält, wird eine gewillkürte Erbfolge stets durch eine Verfügung von Todes wegen definiert. So hat jeder Mensch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu verfassen oder ein Testament zu errichten und hierin individuell festzulegen, welche Personen in welcher Form am Nachlass beteiligt werden sollen. Trotz dieser Testierfreiheit existieren in der Gesetzgebung gewisse Einschränkungen, wie zum Beispiel das Pflichtteilsrecht, sodass künftige Erblasser bei der gewillkürten Erbfolge nicht vollkommen willkürlich vorgehen können.
Neben der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge kennt der deutsche Gesetzgeber aber auch die vorweggenommene Erbfolge. Viele Erblasser machen hiervon Gebrauch und bevorzugen die vorweggenommene Erbfolge, da sie sich so einige Vorteile erhoffen. Dies ist für viele Erblasser häufig ein Mittel, ungeliebten Erbberechtigten ihren Anteil zu entziehen. Solch ein Schritt sollte allerdings wohlüberlegt und nicht wegen eines Streits aus einem Impuls heraus getätigt werden.
Allerdings ist die vorweggenommene Erbfolge nicht zu verwechseln mit einem Anrecht auf ein vorzeitiges Erbe. Dies ist vom Gesetzgeber auch für uneheliche Kinder nicht mehr vorgesehen, es kann lediglich im Familienkreis auf freiwilliger Basis vereinbart werden.
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Vorweggenommene Erbfolge
Wie der Name bereits aussagt, wird durch die vorweggenommene Erbfolge die eigentliche Erbfolge vorweggenommen. Dies geschieht, indem der künftige Erblasser sein Hab und Gut bereits zu Lebzeiten übereignet. Schenkungen zu Lebzeiten sind für gewöhnlich die gängige Methode im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.
Für den künftigen Erblasser erscheint ein solches Vorgehen im Bezug auf mehrere Aspekte vorteilhaft. Einerseits hat der Erblasser im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge maximale Kontrolle, schließlich kann er selbst entscheiden, wer beschenkt werden soll und wer nicht. Folglich kann der spätere Erblasser so als Schenker aktiv werden und muss sich nicht auf die Verteilung des Erbes im Rahmen des Nachlassverfahrens verlassen. Andererseits lässt sich der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen verringern, wodurch beispielsweise der Pflichtteil von enterbten Personen geringer ausfällt.
Vorweggenommene Erbfolge und die aktuelle Rechtssprechung
Auf den ersten Blick erscheint die vorweggenommene Erbfolge als kluge Entscheidung, insbesondere dann, wenn enterbte, aber pflichtteilsberechtigte Personen existieren, die möglichst geringfügig am Nachlass beteiligt werden sollen. Diesbezüglich existiert jedoch ein juristisches Problem, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2010, AZ IV 91/09 deutlich gemacht hat. Demnach stellt sich im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge die Frage, ob die betreffende Zuwendung Nachlass erhöhend ist oder nicht.
Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor Anfall der Erbschaft getätigt wurden, für die Berechnung des Pflichtteils relevant sind und somit dazu führen, dass der Pflichtteil von enterbten Personen entsprechend höher ausfällt, sofern diese zum im BGB definierten pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen. Der BGH bezeichnet in seinem jüngsten Urteil aber den Willen des Erblassers als entscheidend. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten künftige Erblasser, die eine vorweggenommene Erbfolge anwenden möchten, diesbezüglich professionellen Rat einholen und im Sinne der Rechtssicherheit einen Juristen zu Rate ziehen.