Verzichtserklärung vor der Erbschaft
Ob man nach dem Tod eines Mitmenschen zu dessen Erbfolge berufen wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob dieser einen im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen bedacht hat. Existiert kein Testament oder Erbvertrag, ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Erbfolge ausschlaggebend, so dass ausschließlich die nächsten Angehörigen und der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner am Nachlass beteiligt werden. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass durch das Pflichtteilsrecht dafür gesorgt wird, dass die engsten Verwandten als pflichtteilsberechtigte Erben auf jeden Fall einen Teil des Nachlasses erben, selbst wenn der Erblasser sie testamentarisch enterbt hat.
Um dem vorzubeugen und im Vorfeld dafür zu sorgen, dass ein betreffender Erbe keinerlei Ansprüche mehr geltend machen kann, bietet sich der Erbverzicht an. Der jeweilige Erbe gibt hierbei eine Verzichtserklärung in Bezug auf die potentielle Erbschaft ab und erklärt somit ausdrücklich, dass er von seinem BGB-Erbrecht beziehungsweise das Recht auf den Pflichtteil keinen Gebrauch machen wird und auf jegliche Ansprüche verzichtet. Zwischen dem Erbverzicht und dem Pflichteilsverzicht bestehen jedoch enorme Unterschiede und jeder für sich hat ganz unterschiedliche Konsequenzen.
Erbverzicht rechtswirksam erklären
Sollen entsprechende Verzichtserklärungen im Zusammenhang mit einer Erbschaft erfolgen, muss man einiges beachten, damit der betreffende Erbverzicht auch tatsächlich rechtswirksam ist. In erster Linie muss man hierbei natürlich den geltenden Formvorschriften Beachtung schenken. Diese besagen laut § 2348 BGB, dass ein Erbverzicht stets einer notariellen Beurkundung bedarf. Dies kann im Rahmen eines Erbvergleichs – Abfindung statt beerben ebenso stattfinden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet sich unter anderem intensiv dem Erbrecht und behandelt in § 2346 bis § 2352 BGB den Erbverzicht in aller Ausführlichkeit. Folglich wird der Erbverzicht im gesamten Abschnitt 7 des Fünften Buches im Bürgerlichen Gesetzbuch thematisiert. Geht es um die rechtswirksame Erklärung eines Erbverzichts, gibt das BGB demnach Auskunft, wobei der Rat eines erfahrenen Juristen für Laien in der Regel eine große Hilfe ist.
Laut § 2346 BGB können Angehörige eines künftigen Erblassers eine Verzichtserklärung im Zusammenhang mit der potentiellen Erbschaft abgeben, indem sie gemeinsam mit dem künftigen Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abschließen. Auf diese Art und Weise verzichtet der betreffende Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht und kann im Erbfall auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, eine Beschränkung des Erbverzichts vorzunehmen und somit festzulegen, dass der Erbverzicht auf das Pflichtteilsrecht begrenzt sein soll.
In der Praxis erfolgt ein Erbverzicht häufig gegen eine Abfindung, so dass der verzichtende Erbe gewissermaßen eine finanzielle Entschädigung vom künftigen Erblasser erhält. Dieser Aspekt kann ebenfalls in der Verzichtserklärung berücksichtigt und somit in den betreffenden Vertrag integriert werden. Die Beteiligten dürfen aber auf keinen Fall außer Acht lassen, dass es sich bei dem Erbverzicht um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem künftigen Erblasser und dem verzichtenden Erben handelt, die unbedingt eine notarielle Beurkundung erfordert.