Verjährung des Erbrechts unterbrechen?
Bezüglich der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen hält der deutsche Gesetzgeber strenge Vorschriften bereit, sodass die Verjährungsfristen juristisch verankert und unveränderlich sind. Während erbrechtliche Ansprüche früher eine 30-jährige Verjährungsfrist aufwiesen, haben sich im Zuge der Erbrechtsreform in diesem Zusammenhang einige Veränderungen ergeben. Gemäß § 195 BGB verjähren erbrechtliche Ansprüche seit dem 1. Januar 2010 nach drei Jahren. Zuvor verfielen lediglich Pflichtteilsansprüche nach drei Jahren.
Hinsichtlich der Verjährungsfristen existieren in der deutschen Gesetzgebung aber auch gewisse Ausnahmen. Während erbrechtliche Ansprüche nun im Allgemeinen bereits nach drei Jahren verfallen, gibt es einige Ausnahmen, für die längere Verjährungsfristen gelten. So sieht das neue Erbrecht für Ansprüche der wirklichen Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer und Erbansprüche von Nacherben gegen Vorerben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Bei Ansprüchen aus Grundstücksvermächtnissen liegt die Verjährungsfrist dahingegen bei zehn Jahren.
In Anbetracht der deutlich verkürzten Verjährungsfristen innerhalb der Fristen beim Erben in Deutschland, sollte man diesen verstärkt Aufmerksamkeit schenken, um am Ende keine böse Überraschung erleben zu müssen, weil die eigenen erbrechtlichen Ansprüche plötzlich verjährt sind.
Unterbrechung der Verjährungsfrist im Erbrecht
Nach § 2332 BGB verjähren erbrechtliche Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nach drei Jahren. Im Allgemeinen macht der Gesetzgeber hier selbstverständlich keine Ausnahmen, wobei es hierbei durchaus einiges zu beachten gilt. So beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte von dem betreffenden Erbfalls Kenntnis erlangt. Ist es deshalb möglich auch einen Pflichtteil einzufordern nach Fristablauf? Grundsätzlich muss man die Fristen beachten, doch alternativ beginnt die Verjährungsfrist auch mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist, oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte von der testamentarischen Enterbung erfährt. Demnach hängt es also vom Einzelfall ab, ab wann die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen läuft.
Erhebt der Berechtigte Klage, um seinen Pflichtteil einzuklagen und dadurch dann juristisch durchzusetzen, findet eine Unterbrechung der Verjährung statt. Auf diese Art und Weise wird die Verjährung der Pflichtteilsansprüche für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Dies ist im Rahmen einer sogenannten Stufenklage möglich. Ein solches zivilrechtliches Verfahren dient in erster Linie zur Erteilung von Auskünften und ist die Basis für ein späteres, präziseres Leistungsverlangen.
Sobald der entsprechende Prozess nicht mehr betrieben wird oder das Gericht bzw. die beteiligten Parteien die letzten Prozesshandlungen vorgenommen haben, endet die Unterbrechung der Verjährung, schließlich wurde diese durch die Klageerhebung erreicht. War eine Stufenklage für die Unterbrechung der Verjährung im Erbrecht verantwortlich, dauert diese Unterbrechung noch bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem das zuständige Gericht ein Urteil über einen Hilfsanspruch fällt und vollstreckt.