Uneheliche Abkömmlinge im Nachlassverfahren

In Hinsicht auf das Erbrecht macht der deutsche Gesetzgeber keinerlei Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers. In § 1924 BGB ist das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge geregelt. Aus diesem Gesetz geht hervor, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers als Erben der ersten Ordnung vorrangig behandelt werden. Was bedeuten die Rangordnungen beim Erben? Grundsätzlich gesagt: Die Kinder erben immer zuerst, werden also vorrangig behandelt. Gleichzeitig wird hierin aber nicht weiter differenziert, was in der Praxis bedeutet, dass sämtliche Abkömmlinge des Erblassers die erste Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge bilden. Ob es sich hierbei um leibliche oder adoptierte beziehungsweise eheliche oder uneheliche Abkömmlinge handelt, spielt demnach keine Rolle für den Anspruch auf das Erbe oder den Pflichtteil imNachlassverfahren.

Uneheliche Abkömmlinge und das deutsche Erbrecht

Früher ließ das deutsche Erbrecht uneheliche Abkömmlinge unberücksichtigt und sah für diese auch kein Pflichtteilsrecht vor. Wenn solche Kinder nicht im Testament des verstorbenen Erblassers genannt und als Erben eingesetzt wurden, gingen sie demnach vollkommen leer aus und wurden in keinster Weise am Nachlass beteiligt. Im Laufe der Zeit hat der deutsche Gesetzgeber diese ungleiche Behandlung von ehelichen und unehelichen Abkömmlingen aber abgeschafft und für eine Gleichstellung beim Erben gesorgt.

Heutzutage wird in der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr differenziert, ob es sich bei Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers um eheliche oder uneheliche Abkömmlinge handelt. Die gesetzliche Erbfolge sieht für die Kinder des Erblassers ein vorrangiges Erbrecht vor, so dass diese in der Praxis zumeist aufgrund der deutschen Familienerbfolge neben dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ihres verstorbenen Elternteils erben. Unehelich und ehelich geborene Abkömmlinge werden im Zuge dessen gleichermaßen zur Erbfolge berufen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass das Eltern-Kind-Verhältnis, also die Mutter- oder Vaterschaft juristisch anerkannt ist. Falls ein uneheliches Kind eines verstorbenen Mannes zwar biologisch von diesem abstammt, aber zu einem anderen Mann eine rechtliche Vater-Kind-Beziehung pflegt, bleibt die biologische Vaterschaft des verstorbenen Erblassers außer Acht und im Rahmen der Nachlassaufteilung irrelevant.

Wird uneheliche Kind zur Erbfolge berufen?

Einzig und allein entscheidend dafür, ob ein uneheliches Kind zur Erbfolge berufen wird oder nicht, ist demnach die Tatsache, ob ein juristisches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem betreffenden Abkömmling bestanden hat. Die biologische Abstammung bleibt hierbei somit unberücksichtigt. Diese Regelung ist nicht nur im Falle unehelicher Abkömmlinge relevant, sondern zudem auch bei Adoptivkindern entscheidend, denn obgleich diese biologisch nicht vom Erblasser abstammen, gelten diese schließlich vor dem Gesetz als dessen Abkömmlinge und werden aus diesem Grund im Zuge der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Abgesehen von der gesetzlichen Erbfolge ist in diesem Zusammenhang auch das Pflichtteilsrecht von großer Bedeutung. Das alte Erbrecht sah hierin keine Ansprüche für uneheliche Kinder vor, aber das moderne Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet nicht mehr zwischen unehelichen und ehelichen Abkömmlingen, wodurch uneheliche Kinder des Erblassers selbstverständlich Pflichtteils- und Erbansprüche geltend machen können.

Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor einige Probleme im Zusammenhang mit dem Erbrecht unehelicher Kinder. Während eheliche Kinder im Familienbuch, also im Stammbaum der Familie eingetragen werden, ist dies bei nichtehelich geborenen Kindern bis 2008 nicht der Fall gewesen. So musste das Standesamt das Nachlassgericht über uneheliche Abkömmlinge stets in Kenntnis setzen. Da die betreffende Vorschrift mittlerweile weggefallen ist, haben Hessen und Baden-Württemberg eine Bundesratsinitiative ins Leben gerufen. So soll das zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer auch uneheliche Kinder erfassen, so dass diese im Nachlassverfahren automatisch berücksichtigt werden und nicht Gefahr laufen, aufgrund bürokratischer Probleme vergessen zu werden.

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