Tiere im deutschen Erbrecht

Viele Menschen teilen ihr Leben mit einem Haustier und haben eine enge Bindung zu ihrem Hund, ihrer Katze oder einem anderen Tier, mit dem sie gemeinsam leben. In vielen Fällen sind die Vierbeiner weitaus mehr als Haustiere und vielmehr ein tierisches Familienmitglied beziehungsweise ein wichtiger Sozialpartner. Angesichts des hohen Stellenwertes, den ein Haustier für seinen Besitzer hat, ist es nicht verwunderlich, dass künftige Erblasser den Wunsch haben, auch für ihr Haustier vorzusorgen und dem Tier etwas vererben zu wollen. Wer gewisse Vorsorgemaßnahmen für den eigenen Todesfall treffen möchte und so bereits zu Lebzeiten dafür Sorge tragen will, dass nach seinem Tod alles seinen Wünschen entsprechend verläuft, kann zu diesem Zweck eine Verfügung von Todes wegen errichten. Hierbei stellt sich unter anderem die Frage, wie Tiere im Erbrecht behandelt werden.

Nicht selten kommt es vor, dass ein künftiger Erblasser seinen Vierbeiner im Rahmen seines Testaments bedenkt, um sicherzustellen, dass dieser auch nach dem Tod seines Besitzers gut versorgt ist. Vor allem bei Haustieren, die für gewöhnlich ein sehr hohes Lebensalter erreichen, wie zum Beispiel Schildkröten oder Papageien, liegt es durchaus nahe, diese erbrechtlich zu berücksichtigen und so für diese vorzusorgen, schließlich ist die Wahrscheinlichkeit mitunter groß, dass ein solches Tier seinen Besitzer überlebt.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass Tiere im deutschen Erbrecht nicht als Erben eingesetzt werden können. Da der deutsche Gesetzgeber gemäß § 1 BGB, welcher den Beginn der Rechtsfähigkeit festschreibt, Tiere nicht als rechtsfähig einstuft, verfügen diese auch über keine Erbfähigkeit. 

Folglich ist es von Gesetzes wegen ausgeschlossen, Tiere zu Erben zu machen. Hinsichtlich der Rechts- und Erbfähigkeit werden diese in der Rechtsprechung mehr oder weniger als Sachen betrachtet. Hieraus ergibt sich auch der Umstand, dass Haustiere beim Tod ihres Besitzers Teil dessen Nachlassvermögens werden. Es gibt kein Erbrecht für Hunde und Katzen und somit können Tiere nicht erben, sondern werden gegebenenfalls dann selbst vererbt zur weiteren Versorgung.

Tiere als Teil des Nachlasses

Als Eigentum des Erblassers gehen dessen Tiere automatisch in den Nachlass ein und werden somit nach dem Tod ihres Besitzers zunächst Eigentum der Erbengemeinschaft oder des Alleinerben. Die deutsche Gesetzgebung differenziert erbrechtlich nicht zwischen Sachen und Tieren. Besondere Bestimmungen zum Vererben von Tieren existieren demnach ebenfalls nicht, sondern dies fällt in das Sachenrecht. Für Tierhalter erscheint dies natürlich unverhältnismäßig, schließlich ist ein Tier für ihn keine Sache, sondern ein Lebewesen, das einem zudem viel bedeutet.

Tiere sind zwar nicht erbfähig, sondern werden zu einem Bestandteil der Erbschaft, als Halter kann man aber dennoch für den geliebten Vierbeiner vorsorgen. Indem man eine letztwillige Verfügung errichtet und hierin auch auf den Verbleib des Tieres eingeht, kann man zumindest die Grundlage dafür schaffen, dem Tier ein angemessenes Dasein zu garantieren. 

So kann man auch sich selbst mehr Sicherheit verschaffen und dafür Sorge tragen, dass der Vierbeiner in gute Hände kommt und nach Möglichkeit nicht wegen fehlender Rechts- und Erbfähigkeit seine gesamte Familie und sein Zuhause verliert.

Der Gesetzgeber erlaubt im Rahmen des Erbrechts eine Auflage des Erblassers im Testament oder Erbvertrag, die eine Zuwendung an ein Tier beinhaltet. Demnach kann man in seiner Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Auflage oder alternativ auch ein Vermächtnis definieren und einen Erben so dazu verpflichten, angemessen für das Haustier zu sorgen. Die Erbschaft der betreffenden Person ist dann mit der Fürsorge für den Vierbeiner verbunden. Man kann seinem Tier dem deutschen Erbrecht entsprechend zwar kein Vermögen hinterlassen, mithilfe einer testamentarischen Auflage aber dafür sorgen, dass das Tier in den Genuss bestimmter Vermögenswerte kommt und so beispielsweise auch nach dem Tod des Erblassers im gewohnten Heim verbleibt, weil beispielsweise das Immobilien erben mit der Übernahme des Tieres verbunden ist.

Sichert das Erbrecht die Versorgung der Tiere?

Absolute Sicherheit für das geliebte Haustier kann man auch durch eine Auflage nicht erreichen, schließlich kann man nicht kontrollieren, ob sich der betreffende Erbe tatsächlich kümmert oder seine Pflichten dem Tier gegenüber vielleicht vernachlässigt. Künftige Erblasser, die um die Zukunft ihres Vierbeiners fürchten, können einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der dann überwacht, dass sich angemessen um das Tier gekümmert und die Auflage eingehalten wird. Es ist zudem auch möglich, eine bestimmte Person zum Erben zu machen und diese Erbschaft mit der Pflege des Tieres zu verbinden, so dass die betreffende Person mitunter nur in den Genuss der Erbschaft kommt solange das Tier lebt.

Menschen, die einen umfangreicheren Nachlass hinterlassen, haben außerdem die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen. Diese kann dann das Wohlergehen des hinterbliebenen Haustieres des Verstorbenen sicherstellen und sich darüber hinaus im Tierschutz engagieren. Auf diese Art und Weise kann man sich auch für die Artgenossen seines geliebten Vierbeiners einsetzen und über den eigenen Tod hinaus Gutes bewirken.

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