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Steht auch unehelichen Abkömmlingen ein Pflichtteilsrecht zu?

Nach der alten Rechtsprechung stand den unehelichen Kindern das Pflichtteilsrecht nicht zu. Diese Ungerechtigkeit hat der Gesetzgeber ausgemerzt und die unehelichen Abkömmlinge können ihr Recht genauso geltend machen, wie die ehelich geborenen Kinder.

Alle nahen Angehörigen des Erblassers haben nach der heute gültigen Rechtsprechung grundsätzlich diesen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Hiervon gibt es einige grundsätzliche Hinderungsgründe, die alle Pflichtteilsberechtigten betreffen, also auch uneheliche Abkömmlinge. Diese Anlässe können eine Pflichtteilsentziehung oder auch eine Enterbung rechtfertigen. Das ist unter den genauen gesetzlichen Vorgaben der §§ 2333 – 2335 BGB möglich. Hier ist bestimmt dass eine Entziehung bei schweren Straftaten des Berechtigten und zwar nicht nur gegenüber dem Erblasser sondern auch gegenüber seiner Familie in der Tat durchsetzbar ist.

Die  Straftaten enthalten folgende Fakten:

 

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat den vorgenannten Personen nach dem Leben getrachtet
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen von Ihnen schwer körperlich misshandelt
  • Der Pflichtteilsberechtigte beging eine schwere Straftat anderer Art gegenüber den Angehörigen des Erblassers
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss ein schweres und vorsätzliches Vergehen begangen haben
  • Der Pflichtteilsberechtigte könnte sich auch eine böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser zu Schulden kommen lassen

 

Schwere Straftaten oder böswillige Verletzungen können also zu einer rechtswirksamen Entziehung des Erbteils und des Pflichtteils führen.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Erblasser die Vergehen des Pflichtteilsberechtigten verzeiht. Nach § 2337 BGB erlischt durch ein Verzeihen das Entziehungsrecht. Ein Verzeihen der Straftaten schließt den Pflichtteilsentzug auch im Testament aus. Jeder Betroffene ist gut beraten, sich fachmännisch unterstützen zu lassen. Diese Themen sind immer wieder Gründe für Auseinandersetzungen, holen Sie sich deshalb anwaltliche Hilfe.

Fazit: Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass kein Abkömmling gegenüber den anderen benachteiligt werden darf.

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