Schuldschein einlösen beim Erben
Durch einen sogenannten Schuldschein, der vom Schuldner selbst ausgestellt oder zumindest unterzeichnet werden muss, räumt der Schuldner dem Gläubiger den Anspruch auf eine bestimmte Leistung ein. In der Regel besteht diese versprochene Leistung aus der späteren Zahlung des im Schuldschein definierten Geldbetrages. Insbesondere bei privaten Darlehen sind Schuldscheine gang und gäbe, denn die meisten Verbraucher setzen keinen Kreditvertrag auf, sondern begnügen sich stattdessen mit einem Schuldschein. In Anbetracht der Tatsache, dass durch den Schuldschein die Forderungen der Gläubiger schriftlich und rechtswirksam festgehalten werden, erweist sich dieses Vorgehen für gewöhnlich als vollkommen ausreichend.
Solange der Gläubiger im Besitz des Schuldscheins ist, nimmt der Gesetzgeber an, dass die damit in Zusammenhang stehende Schuld noch besteht. Hat der Schuldner die Tilgung vorgenommen, sollte er sich aus diesem Grund unbedingt eine entsprechende Quittung ausstellen lassen und zudem den Schuldschein zurückverlangen. Gemäß § 371 BGB hat der Schuldner hierzu das Recht.
Schuldscheine im Erbrecht
Solange ein Schuldschein existiert und vom Schuldner nicht im Rahmen einer Tilgung aufgelöst wurde, bestehen selbstverständlich auch die darin definierten Schulden. Verstirbt der Schuldner, fließt demnach auch der Schuldschein in die Erbmasse, sodass im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge die Erben dem Gläubiger gegenüber zu Schuldnern werden. Folglich sieht das deutsche Erbrecht vor, dass der Gläubiger den Schuldschein auch im Falle eines Erbfalls einlösen kann und sich hierzu an die Erben wenden muss.
Wenn die Erben das Erbe ausschlagen, weil der Nachlass beispielsweise vollkommen überschuldet ist, hat dies auch für den Inhaber des Schuldscheins Folgen. Dieser bleibt als Gläubiger auf seinen Forderungen sitzen, schließlich findet durch die Erbausschlagung keine Tilgung der Erblasser-Verbindlichkeiten statt.
Aber selbst wenn die Erben die Erbschaft annehmen, kann sich die Einlösung des Schuldscheins mitunter recht schwierig erweisen. Sind die Erben als neue Schuldner der Ansicht, dass keine Verbindlichkeiten dem Gläubiger gegenüber bestehen, kann dies durchaus zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Grundsätzlich muss der Gläubiger hierbei den Schuldschein als Nachweis über die Existenz der Schuld vorlegen können, um die Rechtmäßigkeit seiner Forderungen zu belegen. Im Gegensatz dazu müssen die Erben das Gegenteil beweisen können, um von den entsprechenden Verbindlichkeiten befreit zu werden. Solange der Gläubiger im Besitz des Schuldscheins ist, geht der Gesetzgeber aber vom Bestehen der Schuld aus, schließlich erhält der Schuldner den Schuldschein bei der Tilgung zurück.
Verbindlichkeiten, die mit einem Schuldschein verbrieft sind, bleiben, denn die Erbenhaftung ist umfangreich also auch im Erbfall bestehen und verfallen keinesfalls mit dem Tod eines Beteiligten. Handelte es sich bei dem verstorbenen Erblasser um den Gläubiger, hat der Schuldschein natürlich ebenfalls weiterhin Bestand und sorgt dafür, dass die Erben nun Forderungen dem Schuldner gegenüber haben. Interessant zu diesem Themenbereich ist ebenfalls die Ausführung zur Universalsukzession. Ein Schuldschein ist demnach auf jeden Fall Bestandteil der Erbmasse, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen für die Erben positiven oder negativen Vermögenswert handelt.