Schenkungen zu Lebzeiten

Eine Schenkung zu Lebzeiten hat einige Vorteile. Der Gesetzgeber räumt den Schenkenden alle 10 Jahre neu einen Freibetrag ein für die Schenkung. Durch Schenkungen kann man das Vermögen zudem auf die favorisierten Erben schon zu Lebzeiten verteilen. Das besondere Merkmal einer Schenkung besteht darin, dass bei einer Schenkung keine Gegenleistung erforderlich ist. Es ist jedoch möglich eine Geld- oder Dienstleistung zu vereinbaren. Stimmt diese nicht dem Wert der Schenkung überein, handelt es sich hierbei um eine gemischte Schenkung oder eine Teilschenkung. Die Schenkungen zu Lebzeiten werden in diesem Fall in einen entgeltlichen und einen kostenlosen Anteil geteilt. Der kostenfreie Teil wird steuerlich als Vollschenkung angesehen.

Schenkungen, die nicht sofort übergeben werden müssen notariell beurkundet sein, damit sie rechtsgültig sind. Bei Immobilienschenkungen ist dies in jedem Fall notwendig.

Die Vorweggenommene Erbfolge

Schenkungen zu Lebzeiten können auch in der Erbfolgeregelung, in der so genannten „vorweggenommenen Erbfolge“ geregelt werden. Im Schenkungsvertrag sollte diese vorweggenommene Erbfolge genau beschrieben werden. Es muss vor allem festgelegt sein ob und in welcher Größenordnung die lebzeitige Zuwendung auf das spätere Erbteil angerechnet werden muss. Es ist zusätzlich daran zu denken, falls die vorweggenommene Erbfolge den eigenen Erbanteil übersteigt, ob zusätzlich ein Ausgleichsbetrag, an die Miterben gezahlt werden muss oder ob dies unterbleiben kann.

Schenkungen können zusätzlich mit Auflagen belastet werden. Der Beschenkte kann zwar die Schenkung ablehnen, nicht jedoch die Auflage. Der Schenkende hat den gesetzlich nicht durchsetzbaren Anspruch dass die vorgegebene Auflage erfüllt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er jedoch immer das Recht, die Zurückerstattung der Schenkung zu fordern, dies ist rechtlich dann auch durchsetzbar.

Im Schenkungsvertrag sollten Auflagen immer schriftlich festgehalten sein. Bei Immobilien könnte die Klausel lauten, dass ein Grundstück zurück übertragen werden muss, bei Nichteinhaltung der vertraglichen Auflagen. Hierbei handelt es sich um einen „aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruch“ und ein solcher wird in der Regel auch im Grundbuch eingetragen.

Bei lebzeitigen Schenkungen von Immobilien sollte man sich als Schenkender einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht sichern

Hat der Schenkende nichts anderes vereinbart, dann ist der Gegenstand der Schenkung endgültig weitergegeben. Der Schenkende hat keinerlei Anspruch und Verfügungsbefugnis mehr auf den verschenkten Gegenstand z. B. an einem Grundstück. Dies kann vertraglich verhindert werden, indem man sich im Schenkungsvertrag am früheren Eigentum eigene Rechte vorbehält. Diesen Vorbehalt sichert man sich mit Hilfe des Nießbrauchs, bei Wohnimmobilien auch durch ein Wohnrecht oder ein Altenteilsrecht. Alle diese Rechte werden gesichert durch eine Eintragung bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch.

Welche Unterschiede haben die einzelnen Rechte?

Das Wohnrecht

Ein Wohnrecht ergibt lediglich das Recht zum Wohnen – oft auch auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt – für den ehemaligen Eigentümer. Das Wohnrecht ist ein persönliches Recht des Schenkers und die Möglichkeit dies auf Dritte zu übertragen ist nicht gegeben.

Der Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein sehr weitgehendes Recht, der Schenkende behält sich die vollständige wirtschaftliche Nutzung auch weiterhin vor. Er kann das gesamte Objekt vermieten, selbst bewohnen und bei einer Vermietung die Einnahmen auch für sich selbst nutzen. Der Nießbrauch ist also wesentlich lukrativer als das Wohnrecht.

Beide, sowohl Nießbrauch und auch Wohnrecht beinhalten: Die Unterhaltungspflichten für die gewöhnlichen Unterhaltungskosten bleiben in beiden Fällen beim Berechtigten. Es sei denn, der Schenkungsvertrag beinhaltet eine anders lautende Vereinbarung. Außerordentliche Unterhaltskosten, die nicht mit dem gebrauchsgemäßen Verschleiß zusammenhängen, wie Renovierungskosten übernimmt in aller Regel der neue Eigentümer.

Die belohnende lebzeitige Schenkung im Pflegefall

Die belohnende Schenkung erfolgt meist nachträglich für zurück liegende Pflegeleistungen. Hat ein Angehöriger die Betreuung oder Pflege aus familiär motivierten Gründen geleistet und dafür keine Gegenleistung erhalten, ist eine belohnende Schenkung zu Lebzeiten möglich. Die belohnende Schenkung kann durch die spätere Übereignung eines Grundstücks oder einer Geldzuwendung erfolgen, wenn bei der Erbringung der Pflege zwischen der pflegenden Person und dem Pflege Bedürftigen vereinbart war, dass die Leistungen unentgeltlich erfolgen. Pflegeleistungen durch Angehörige werden zumeist unentgeltlich aufgrund der familiären Bindung übernommen.

Die Schenkungssteuer – Freibeträge können innerhalb einer 10-Jahres Frist immer wieder genutzt werden

Die 10-Jahres Freibetragsfrist kann regelmäßig neu genutzt werden. Der Anspruch entsteht regelmäßig neu, wenn das Geschenk bereits vor 10 Jahren vergeben wurde. Im Erbfall werden Geschenke innerhalb dieser 10-Jahres Frist allerdings auf Pflichtteilsansprüche angerechnet. Viele Erblasser nutzen die Möglichkeit, durch Schenkungen die Schenkungssteuer zu senken, doch dieses Motiv sollte gut überlegt und mit Fachleuten besprochen sein, denn manche gut gemeinte Schenkung erfüllt den Sinn des Steuersparens nicht.

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