Rechtsnachfolge im Erbrecht
Unter einer Rechtsnachfolge versteht man im Allgemeinen den Übergang von Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere Person, die im Zuge dessen zum Rechtsnachfolger wird. In Anbetracht der Tatsache, dass durch eine Erbschaft die Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben übergehen, ist die Rechtsnachfolge auch im deutschen Erbrecht von zentraler Bedeutung.
Eine Erbschaft stellt demnach einen klassischen Fall der Rechtsnachfolge dar, obgleich dies vielen Menschen gar nicht so bewusst ist. Eine Rechtsnachfolge kann grundsätzlich durch gesetzliche Vorschriften oder im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Dieses Prinzip lässt sich ohne Weiteres auch auf das Erbrecht übertragen, denn entweder die durch eine Verfügung von Todes wegen definierte gewillkürte Erbfolge oder in Ermangelung eines Testaments beziehungsweise Erbvertrags die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht kommt hierbei zum Einsatz.
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Rechtsnachfolge und Erbschaft
Verstirbt ein Mensch, wird dieser automatisch zum Erblasser, sodass dessen Hinterbliebene sein gesamtes Hab und Gut erwerben. Neben dem Vermögen des Verstorbenen gehen aber auch dessen Schulden auf die Erben über, da diese in juristischer Hinsicht gewissermaßen an die Stelle des Erblassers treten. Dies lässt sich recht leicht durch die Rechtsnachfolge erklären, die im Falle einer Erbschaft vorliegt.
Der Tod eines Menschen löst von Gesetzes wegen eine Universalsukzession, die auch als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet wird, nach sich. Im Zuge dessen wird die Erbengemeinschaft zum Nachfolger des Erblassers und übernimmt alle Rechtsverhältnisse des Erblassers, sofern die Erbschaft angenommen wird. In der Praxis bedeutet dies, dass die Erbengemeinschaft alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers erwirbt und somit gleichermaßen dessen Vermögen und Zahlungsverpflichtungen erbt. Einzige Ausnahme hierbei sind höchstpersönliche Rechtsverhältnisse, wie zum Beispiel eine Ehe, Unterhaltsverpflichtungen oder ein Arbeitsverhältnis, denn diese sind nicht übertragbar.
Rechtsnachfolge per Vermächtnis
Obwohl man im Rahmen eines Vermächtnisses ebenfalls über seinen Nachlass verfügen kann, findet hierbei keine Rechtsnachfolge statt. Als Erbe erwirbt man die Rechte und Pflichten des Erblassers und wird somit dessen Rechtsnachfolger. Für den Vermächtnisnehmer trifft dies im Gegensatz dazu nicht zu, weil dieser lediglich das Recht auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes hat und entsprechende Ansprüche den Erben gegenüber geltend machen kann. So kann der Vermächtnisnehmer die Übertragung des vermachten Gegenstandes, bei dem es sich oftmals um einen Geldbetrag handelt, verlangen und notfalls gerichtlich einklagen. Im Falle einer juristischen Auseinandersetzung ist dann aber nicht das Nachlassgericht, sondern das Zivilgericht zuständig.
Für den Laien ergibt sich auf den ersten Blick womöglich kein gravierender Unterschied zwischen einer herkömmlichen Erbschaft und einem Vermächtnis. In juristischer Hinsicht zeigen sich dahingegen massive Differenzen, die vor allem der Tatsache geschuldet sind, dass im Zuge eines Vermächtnisses keine Rechtsnachfolge stattfindet.