Profitieren Zugewinngemeinschaften im Erbfall?
Eine Zugewinngemeinschaft ist eine Ehe, in der keine Gütertrennung vereinbart ist. Die Regelung gilt quasi als Basisrecht im Zusammenhang mit dem von den Eheleuten jeweils in die Ehe eingebrachten Vermögen, wenn keine andere Regelung von den Eheleuten getroffen wurde, was in den meisten Ehen der Fall ist. Das deutsche Erbrecht sieht ein spezielles Ehegattenerbrecht vor, denn streng genommen sind Ehegatten ja nicht miteinander verwandt.
Grob gesagt kann in einer Zugewinngemeinschaft jeder der Eheleute über sein in die Ehe eingebrachtes Vermögen verfügen, endet die Ehe in einer Scheidung, muss nur der Zugewinn ausgeglichen werden, also das, was über das in die Ehe gebrachte Vermögen inzwischen vorhanden ist. Das Ehegüterrecht besagt: Wenn die Ehe nicht scheitert, muss der Zugewinnausgleich nicht zu dem für die Erbschaftssteuer relevanten Vermögen gerechnet werden. Der Güterstand, in dem die Ehepartner im Erbfall also zum Todeszeitpunkt eines der Beiden gelebt haben bestimmt auch die Höhe des auf den Überlebenden entfallenden Erbanteils. Hierbei muss zwischen dem gesetzlich vorgegebenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einer gesondert vereinbarten Gütertrennung sowie dem Ehegüterrecht der Gütergemeinschaft unterschieden werden.
Der eheliche Güterstand der Gütertrennung würde in einem gesonderten Vertrag extra vereinbart und dies hat sehr wohl Auswirkungen auf die Erbverteilung.
Vorteile einer Zugewinngemeinschaft
Wie wird aber verfahren, wenn einer der Eheleute im Laufe der Ehe eine Erbschaft zu seinem Vermögen hinzurechnen darf? Ein Vorteil, den Ehepartner haben, die in einer Zugewinngemeinschaft leben, macht die niedrigere Erbschaftssteuer – die Steuerklassen – Vorgabe in Klasse I des erbenden Ehepartners aus. Er muss damit zur Zeit (2011) zum Beispiel 11 % Erbschaftssteuer zahlen, während er beispielsweise als Nichtverheirateter in der Steuerklasse III einen deutlich höheren Prozentsatz an den Fiskus geben müsste.
Wichtig ist der Unterschied ebenfalls, wenn einer der Eheleute verstirbt. Bis dahin geht das geerbte Vermögen entsprechend der Eherechtsregelung in das gemeinschaftliche Vermögen ein. Bei einer Zugewinngemeinschaft bedeutet dies, dass der Erbbetrag ein Zugewinn und kein Erbe ist, dessen Zugewinnanteil dem Hinterbliebenen in jedem Fall zusteht, ohne für die Erbschaftssteuer zu zählen. Der Zugewinnanteil gilt nicht als Erbschaft, wie es das Erbschaftssteuergesetz vorsieht. Es gelten im deutschen Erbschaftssteuergesetz zusätzlich nämlich einige Steuerbefreiungen der Verwandten: Ein beliebtes Beispiel, das relativ klassisch ist und den Sachverhalt gut illustriert, ist das eines Mannes, der verstirbt und seiner Frau eine Million Euro hinterlässt, die er während der langjährigen Ehe verdient hat. Ehegatten steht per Erbrecht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu und Zugewinnanspruch der Gattin, die in der Ehe kein eigenes Vermögen aufgebaut hat, das dem gegen gerechnet werden könnte, sind auch die zweiten 500.000 Euro nicht zu versteuern.
Alle aufgeführten Sachbestände fließen beim Erbschein beantragen mit ein. Existiert ein Testament oder ein Erbvertrag, welcher Güterstand gilt für die Eheleute, wie viele Erbberechtigte Verwandte leben zur Zeit des Erbfalles usw. aufgrund all dieser Fakten werden die Erbanteile in den Erbschein eingetragen.
Fazit: Zugewinngemeinschaften können daher in Erbfällen erheblich gegenüber anderen Gemeinschaften im Vorteil sein, dabei kommt es jedoch ganz auf den einzelnen Erbfall und dessen Konstellationen an.