Nachlassteilung unter den Erben
Die Nachlassteilung steht im Fokus eines jeden Nachlassverfahrens und ist somit gewissermaßen der Mittelpunkt im deutschen Erbrecht. Durch den Tod eines Menschen wird dessen gesamtes Hab und Gut umgehend zu Nachlassvermögen, das nun Eigentum des Alleinerben oder der Erbengemeinschaft ist. In einer Erbengemeinschaft finden sich alle Erben des verstorbenen Erblassers zusammen, die dann als Miterben gelten. Da in den wenigsten Fällen nur eine einzelne Person erbberechtigt ist, bildet die Erbengemeinschaft die Regel.
Demnach ist es üblich, dass der Nachlass zunächst als Einheit auf die Erbengemeinschaft über geht. Die juristische Grundlage hierfür findet sich in § 2032 BGB. Der Gesetzgeber legt hierin eindeutig fest, dass der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft und somit aller Erben gilt. Der Gesetzgeber spricht hierbei von der sogenannten Gesamthandsgemeinschaft. Als Miterbe hat man zwar das Recht, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen kann allerdings keine Ansprüche an konkreten Nachlassgegenständen geltend machen. Der § 2033 BGB schränkt das Verfügungsrecht des Miterben entsprechend ein, was Alleingänge oder die Einzelnutzung von Erbteilen ziemlich unmöglich macht.
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Nachlassteilung im Zuge der Erbauseinandersetzung
Üblicherweise ist eine derartige Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt. In Anbetracht der Verfügungseinschränkungen der einzelnen Miterben ist schließlich eine Nachlassteilung erforderlich. Im Zuge dessen wird das Nachlassvermögen unter den Miterben aufgeteilt. Bei diesem Vorgang spricht man auch von einer Erbauseinandersetzung. Nach der Auseinandersetzung haftet dann jeder Miterbe einzeln für Nachlassverbindlichkeiten, die Haftung der gesamten Erbengemeinschaft ist damit aufhoben. Maßgebend für die Auseinandersetzung ist unter anderem § 2042 BGB. Demnach hat jeder Miterbe das Recht, die Erbauseinandersetzung zu verlangen und so die Nachlassteilung in die Wege zu leiten.
Durch die Nachlassteilung, die im Zuge der Erbauseinandersetzung stattfindet, erhält jeder Miterbe seinen Erbteil und ist fortan dessen alleiniger Eigentümer. Nach der Auseinandersetzung muss man somit keine Rücksicht mehr auf die Miterben nehmen und ist hinsichtlich seiner Entscheidungen von der Erbengemeinschaft unabhängig. In Anbetracht dieses Sachverhalts dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Beteiligten bestrebt sind, eine rasche Erbauseinandersetzung zu erreichen. Allerdings gibt es durchaus Ausnahmen. Gemäß § 2044 BGB besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine Auseinandersetzung auszuschließen. Der Erblasser kann dies in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) anordnen und so dafür Sorge tragen, dass sein Nachlass das gemeinschaftliche Vermögen all seiner Erben bleibt, ohne dass es zu einer Nachlassteilung kommt. Sind sich die Miterben einig, kann innerhalb der Erbengemeinschaft ebenfalls ein Ausschluss der Auseinandersetzung vereinbart werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft aber um eine von Gesetzes wegen ins Leben gerufene Gesellschaft, die nicht rechtsfähig ist. Das erklärte Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist stets die Selbstauflösung. Demnach wird eine Erbengemeinschaft ausschließlich zu dem Zweck eingerichtet, die Nachlassteilung zu ermöglichen. Hierbei entsteht regelmäßig ein recht großes Konfliktpotential, das mitunter zu handfesten Nachlassstreitigkeiten führt. Die Miterben geraten in Streit darüber, wie das Erbe verteilt werden soll. Häufig spielen hierbei auch alte Familienfehden und Verletzungen eine Rolle, die mit dem Erbfall direkt eigentlich nichts zu tun haben. Eine neutrale Meditation könnte in diesen Fällen vielleicht helfen die Erbrechtskonflikte ohne Gericht zu lösen.
Gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge als Basis für die Nachlassteilung
Sollen die Auflösung der Erbengemeinschaft und die damit verbundene Nachlassteilung stattfinden, stellt sich naturgemäß die Frage, wie der Nachlass verteilt werden soll. Ob die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet oder eine gewillkürte Erbfolge maßgebend für die Nachlassteilung ist, hängt davon ab, ob der verstorbene Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat oder nicht. Im deutschen Erbrecht haben Testamente und andere letztwillige Verfügungen absoluten Vorrang und schließen somit die gesetzliche Erbfolge aus. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Pflichtteil, der den Berechtigten bis auf einige wenige Ausnahmen immer zusteht.Eine Vielzahl von Erblassern versucht dieses Pflichtteilsrecht zwar mit dem Berliner Testament auszuhebeln, doch das gelingt nicht in allen Fällen. In der Bundesrepublik Deutschland werden ausschließlich die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge akzeptiert, so dass eine dieser Varianten der Nachlassteilung stets als Basis dient.
Um Nachlassstreitigkeiten zu vermeiden und gleichzeitig die eigenen Wünsche und Vorstellungen durchzusetzen, greifen viele künftige Erblasser auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen zurück und machen so von ihrer Testierfreiheit Gebrauch, die in § 1937 BGB juristisch verankert ist und eine individuelle Erbeinsetzung und somit Nachlassweitergabe des Lebenswerks erlaubt. Hinsichtlich der gewillkürten Erbfolge genießen künftige Erblasser absolute Freiheit und maximale Flexibilität. Lediglich, wie vorher schon erwähnt, das in §§ 2303 ff. BGB geregelte Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit etwas ein und sieht eine Mindestbeteiligung am Erbe der nächsten Angehörigen vor, sofern diese Mitglieder des pflichtteilsberechtigten Personenkreises sind. Auf diese Art und Weise stellt der deutsche Gesetzgeber sicher, dass die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers nicht leer ausgehen.
Für den Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten keine Vorsorgemaßnahmen bezüglich seines eigenen Erbfalls ergriffen hat, regelt die gesetzliche Erbfolge die Nachlassteilung. Diese legt der Verteilung des Nachlassvermögens ein striktes Ordnungssystem zugrunde und sieht vor, dass ausschließlich die nächsten Verwandten des Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden. Das Verwandtenerbrecht ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge somit das Maß aller Dinge. Nur der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner bildet hier eine Ausnahme und verfügt über ein gesetzliches Ehegattenerbrecht oder lt. Lebenspartnerschaftsgesetz über ein spezielles Erbrecht, das nicht auf dem Verwandtenerbrecht basiert. Ansonsten werden allerdings nur die engsten Angehörigen zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Die genauen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge ergeben sich aus §§ 1924 ff. BGB.
Ausschlaggebend für die Nachlassteilung ist folglich stets die jeweilige Erbfolge, die entweder vom Erblasser selbst oder dem Gesetzgeber vorgegeben wird. Ausführliche Gesetze regeln die Nachlassteilung in jedem Fall und sorgen für klare Verhältnisse, so dass eigentlich keine Fragen offen bleiben dürften.