Nachlassschulden bergen ein Haftungsrisiko

In den meisten Fällen wird eine Erbschaft stets mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Erben verbunden, schließlich erben diese das Nachlassvermögen des verstorbenen Erblassers. Grundsätzlich ist dies absolut korrekt und zutreffend, schließlich geht aus § 1922 BGB hervor, dass im Zuge einer Erbschaft eine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet. Demzufolge geht das Vermögen des verstorbenen Erblassers auf die Erben über. Hierbei gilt es beispielsweise zu beachten, dass das Nachlassvermögen zunächst als Einheit auf die Erbengemeinschaft über geht. Erst durch die Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Miterben aufgeteilt.

Der Anlass, mit dem eine Erbschaft verbunden ist, ist immer traurig und schmerzhaft, die Erbschaft selbst wird aber dennoch von vielen Menschen positiv aufgefasst. Im Bewusstsein der meisten Verbraucher ist das Erben und Vererben häufig gleichbedeutend mit einem deutlichen Vermögenszuwachs. Wer allerdings bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt hat oder über entsprechendes Fachwissen verfügt, weiß, dass dem keineswegs immer so ist und in vielen Fällen Nachlassschulden vorhanden sind. Wenn diese den Nachlasswert weit übersteigen kann die Haftung hierfür die Erben im bösesten Falle bis zum Offenbarungseid treiben. Die in § 1967 BGB verankerte Erbenhaftung sieht vor, dass der Erbe natürlich nicht nur in den Genuss der Guthaben kommt, sondern auch für diese Nachlassschulden haftet. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge gehen schließlich auch die Zahlungsverpflichtungen des Verstorbenen auf dessen Erben über.

Nachlassschulden und Erbenhaftung

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch definierte Erbenhaftung ist ein zentrales Element im deutschen Erbrecht heute. Umfasst der Nachlass unter anderem auch Schulden, ist diese Erbenhaftung für die Hinterbliebenen nicht sehr erfreulich, denn hierdurch werden sie dazu verpflichtet, für die Verbindlichkeiten aufzukommen. Folglich sind die Erben diejenigen, die den Gläubigern gegenüber zur Zahlung der betreffenden Beträge verpflichtet sind.

Die Gläubiger können dann an die Erben herantreten und so ihre Ansprüche diesen gegenüber geltend machen, obwohl der Erblasser der Schuldner war. Die Erbenhaftung sieht im Allgemeinen vor, dass die Erben voll für die Nachlassschulden haften. Dies hat zur Folge, dass sie gegebenenfalls auch mit ihrem privaten Eigenvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers aufkommen müssen. In Anbetracht dieser Sachlage zeigt sich, dass eine Erbschaft nicht zwingend einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten muss, sondern durchaus nachteilig, ja auch für die Erben eines Hauses eine regelrechte Schuldenfalle für die Erben sein kann.

Haftungsrisiko bei Nachlassschulden beschränken

Dass ein Erblasser nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Nachlassschulden hinterlässt, ist keineswegs ungewöhnlich und kommt in zahlreichen Erbfällen vor. Solange sich die Nachlassverbindlichkeiten in einem annehmbaren Rahmen bewegen, ergibt sich hieraus üblicherweise kein Problem. Ist der Nachlass aber vollkommen überschuldet, gestaltet sich die Situation grundlegend anders. Die Erben müssen dann um ihr privates Eigenvermögen fürchten und geraten durch die Erbschaft mitunter in finanzielle Schwierigkeiten, es sei denn sie haben das Haftungsrisiko minimiert und rechtzeitig durch eine Haftungsbeschränkung vorgesorgt.

Das Erbe ausschlagen erscheint in diesem Zusammenhang als ideale Lösung, denn auf diese Art und Weise kann man sich als Erbe effektiv vor den Nachlassschulden schützen. Gleichzeitig verzichtet man allerdings auf sein Erbrecht und hat somit keinerlei Ansprüche auf Teile des Nachlassvermögens. Oftmals ist zunächst allerdings nicht klar, ob und in welcher Höhe Nachlassschulden vorhanden sind. Aufgrund der knapp bemessenen Fristen zum Erbe ausschlagen herrscht bei den Hinterbliebenen im Allgemeinen eine große Unsicherheit, was sie tun sollen. Die Beschränkung der Erbenhaftung kann hier überaus sinnvoll sein und Abhilfe schaffen.

Existiert eine gewisse Unsicherheit im Bezug auf den Vermögensstand des Nachlasses sollte man die Beschränkung der Erbenhaftung in Erwägung ziehen und ein Nachlassinsolvenz-Verfahren anstreben. Indem man einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht stellt, kann man erreichen, dass die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt wird. Folglich stehen die Erben nicht mit ihrem Gesamtvermögen für die Nachlassschulden gerade und haben diesbezüglich nichts zu befürchten, halten sich jedoch alle Optionen auf ein Restvermögen noch offen.

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