Nachlasspflege durch Deutsche in Italien oder Spanien
Zur Sicherung des Nachlasses hat das Nachlassgericht gemäß § 1960 BGB die Möglichkeit, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Im Zuge dessen wird ein Nachlasspfleger bestellt, der in der Regel bis zur Ermittlung der Erben beziehungsweise der Annahme der Erbschaft durch die Erben tätig ist. Auf diese Art und Weise soll trotz etwaigen Verzögerungen sichergestellt werden, dass der Nachlass erhalten bleibt.
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Wem obliegt die Nachlasspflege?
Im Allgemeinen obliegt die Nachlasspflege im deutschen Erbrecht den §§ 1922 ff. BGB entsprechend den berechtigten Erben und ist somit, falls der Erblasser das nicht anders angeordnet hat, nicht vorrangige Aufgabe des Nachlassgerichts. Solange die Erben aber noch nicht ermittelt werden konnten oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde, bedarf es einer anderen Lösung, um den Nachlass zu sichern. Die gründliche Erbensuche kann eine langwierige Sache sein und hier kommt dann die Nachlasspflegschaft ins Spiel.
Die gerichtlich angeordnete Nachlasspflege ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Nachlass vom Gericht als fürsorgebedürftig eingestuft wird.
Der Nachlasspfleger übernimmt schließlich die Kontrolle über das Nachlassvermögen und ergreift gegebenenfalls notwendige Maßnahmen, um den Nachlass zu sichern und so seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.
Nachlasspflege für Auslandsvermögen deutscher Erblasser
Dem im Internationalen Privatrecht verankerten Staatsangehörigkeitsprinzip entsprechend ist im Todesfall deutscher Auswanderer das deutsche Erbrecht anzuwenden. Allerdings werden hierzu im Europaparlament regelmäßig neue Bestimmungen beschlossen, wie beispielsweise das Wahlrecht im europäischen Erbrecht. Beispielsweise in Spanien oder Italien kongruieren die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Internationalen Privatrechts mit der Auffassung des deutschen IPR, so dass sich die Zuständigkeit des Erbrechts ohne Frage aus der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers ergibt, unabhängig davon, wo dieser seinen letzten Wohnsitz hatte. Somit ist das deutsche Erbrecht unter anderem auch für in Italien oder Spanien belegene Nachlasswerte maßgebend, sofern der verstorbene Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und in seinem Testament nicht explizit das Erbrecht des Landes gewählt hat, in dem sich sein letzter Wohnsitz befand.
Üblicherweise unterliegen deutsche Auswanderer in Spanien oder Italien dem deutschen Erbrecht. Durch das neue EU-Erbrecht wird sich dies allerdings ändern, denn dieses basiert auf dem Wohnsitzprinzip.
Solange die EU-Erbrechtsreform aber noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die nationalen Bestimmungen der betreffenden Staaten.
Ein Erbfall mit Auslandsberührung erweist sich so immer wieder als sehr komplex und bereitet Verbrauchern und auch den Gerichten regelmäßig Schwierigkeiten. Nicht selten ist ungewiss, welche Vermögenswerte der Verstorbene hinterlassen hat und ob im In- und Ausland erbberechtigte Personen existieren. Zudem muss festgestellt werden, welches Erbrecht in dem konkreten Fall anzuwenden ist. Diese Klärung bedarf natürlich einer gewissen Zeit, so dass eine Sicherung des Nachlasses erforderlich werden kann. Im Zuge dessen kommt es auch in Erbfällen mit Auslandsberührung immer wieder zur Bestellung einer Nachlasspflegschaft.
Bei deutschen Erblassern, die Auslandsvermögen in Italien oder Spanien hinterlassen beziehungsweise hier ihren letzten Wohnsitz hatten, gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip, wodurch zumindest die Frage geklärt ist, welches Erbrecht zum Einsatz kommen muss. Da das deutsche Erbrecht heute in entsprechenden Fällen gilt, erstreckt sich die etwaige Nachlasspflegschaft auch auf das in Spanien oder Italien belegene Auslandsvermögen. Der Nachlasspfleger muss demnach das Auslandsvermögen ebenfalls sicherstellen.
Die deutschen Botschaften in den betreffenden Staaten können oftmals einen Kontakt zu geeigneten Nachlasspflegern vor Ort vermitteln, die die Arbeit des deutschen Nachlasspflegers ergänzen. Da das deutsche Erbrecht anzuwenden ist, handelt es sich bei dem Nachlasspfleger in Italien oder Spanien im Idealfall um einen deutschen Juristen. Aber auch Rechtsanwälte, die mit internationalen Erbfällen vertraut sind, sind geeignete Ansprechpartner für eine Nachlasspflegschaft für das Auslandsvermögen.