Nachlassankauf

Eine Erbschaft macht nicht immer reich. Im Gegenteil, sie kann auch aus Verbindlichkeiten bestehen und man muss Vorsicht walten lassen um nicht nur einen Haufen Schulden erben und dafür geradestehen zu müssen. Allerdings ist niemand dazu verpflichtet, Erbe zu werden. Er kann eine Erbschaft annehmen oder das Erbe ausschlagen. Wer die Erbschaft annimmt, haftet mit seinem Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten – er kann aber seine Haftung auf den Nachlass beschränken (beschränkte Erbenhaftung).

Die drei Arten von Nachlassverbindlichkeiten. Als erste wären anzuführen die Erblasser-Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um die vom Erblasser herrührenden Schulden, bspw. Abzahlungsraten für ein Auto oder Mietschulden etc. Zur zweiten Gruppe gehören die Erbfallschulden (Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen oder anderen Aufla-gen, Kosten für gerichtliche Maßnahmen, bspw. die Nachlassverwaltung betreffend). D.h.: Auch die Kosten der Beerdigung hat der Erbe zu tragen (§ 1968 BGB). Soweit er jedoch dazu nicht in der Lage ist, haftet derjenige der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war. Das sind der Ehegatte, die Kinder oder sonstige Angehörige des Verstorbenen (§ 1615 Abs. 2 BGB). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört auch die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten (§ 1569 ff. BGB). Die Erben haften dafür aber nur bis zu dem Betrag, der diesem als Pflichtteil zustünde, wenn die Ehe noch nicht geschieden worden wäre.

Nachlasskosten Schulden

Zur dritten Gruppe zählen die Nachlasskosten Schulden. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung der Hinterlassenschaft ein-gegangen ist. Dazu gehören bspw. Kosten für Gas, Strom und Wasser. Was von vielen kaum bekannt ist, dass sogar die Krankenkasse des Verstorbenen häufig zu denen gehört, die mit beträchtlichen Forderungen auf die Erben zukommt. Der Grund: Derartige Schuldtitel sind bis zu 30 Jahre vollstreckbar. Hierzu ein Beispiel: Es ist jemand verstorben, der vor 20 Jahren mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht hatte. Bei dem Unfallopfer entstanden Kosten für Krankenhaus und ärztliche Behandlung in Höhe von 60.000 Euro. Die Krankenkasse hatte diese Kosten zuerst übernommen und danach versucht, sie vom Unfallverursacher zurückzufordern. Bestand zu diesem Zeitpunkt keine Privathaftpflichtversicherung und hatte der Gerichtsvollzieher auch nicht viel Pfändbares gefunden, dann verlangt die Krankenkasse jetzt das Geld von den Erben!

Für solche Kosten haftet jedoch nicht nur der Nachlass, sondern auch der Erbe persönlich. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, seine Haftung für diese Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Was bedeutet: Er schließt damit die Haftung mit seinem eigenen Vermögen aus. Der Erbe kann das Erbe aber auch ausschlagen. Vor der Annahme der Erbschaft können die Nachlassgläubiger gegen den Erben selbst jedoch nicht vorgehen. Aber auch nach der Annahme der Erbschaft ist der Erbe zunächst noch gegen eine Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger geschützt, denn er soll sich erst über die Verhältnisse des Nachlasses unterrichten können.

Der Erbe hat deshalb nach der Annahme der Erbschaft noch drei Monate lang – jedoch nicht über die Errichtung eines Inventars hinaus – die Möglichkeit, die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Es handelt sich dabei um die sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB). Die Erbenhaftung auf den Nachlass selbst kann der Erbe gegenüber allen Nachlassgläubigern entweder durch Antrag beim Nachlassgericht auf Anordnung einer Nachlassverwaltung, durch Antrag beim Amtsgericht auf (und mit) Eröffnung des Nachlasskonkurses oder eines Vergleichsverfahrens oder durch die Herausgabe des gesamten Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung und Erhebung der Dürftigkeitseinrede erreichen.

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich gegenüber den einzelnen Nachlassgläubigern, wenn entweder der Gläubiger in einem Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde, wenn ein Gläubiger seine Forderungen später als 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend macht und die entsprechenden Schulden dem Erblasser nicht bekannt waren oder durch Vereinbarung mit dem Nachlassgläubiger. Der Gläubiger hat dabei folgende Möglichkeiten: Er kann eine Absonderung des Nachlasses vom überschuldeten Vermögen des Erbes erreichen. Dies geschieht entweder durch einen Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung oder der Eröffnung eines Nachlasskonkurses.

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