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Nachlass überschuldet – Beschränkung der Erbenhaftung

Viele Menschen glauben, dass eine Erbschaft sie unweigerlich reich macht und somit überaus erstrebenswert ist. Grundsätzlich ist dies natürlich möglich, da das Vermögen des verstorbenen Erblassers als Nachlass in den Besitz der Erben über geht. Ob man von Gesetzes wegen erbt oder im Rahmen eines Testaments als Erbe eingesetzt wird, spielt hierbei im Allgemeinen keine Rolle. Die juristische Erbenstellung sollten Hinterbliebene allerdings keineswegs überbewerten, denn in der Realität ist eine Erbschaft nur in den seltensten Fällen mit beträchtlichen Reichtümern verbunden. In der Regel hinterlässt der Erblasser recht überschaubare Vermögenswerte, die dann natürlich unter allen Miterben aufgeteilt werden.

Haftet der Erbe wenn der Nachlass überschuldet ist?

Nicht selten hinterlässt der Erblasser seinen Erben aber nicht nur sein Hab und Gut, sondern auch seine mitunter zahlreichen Schulden. Diese gehören ebenfalls zum Nachlass und werden daher natürlich auch vererbt. Für die Hinterbliebenen ist dies für gewöhnlich weniger erfreulich, schließlich haften sie nun für die Nachlassverbindlichkeiten. In diesem Zusammenhang gilt es vor allem zu betonen:

Die Erbenhaftung betrifft das gesamte Vermögen der Erben umfasst und somit gleichermaßen die jeweilige Erbschaft und das private Eigenvermögen 

Hieraus ergibt sich der Umstand, dass die Erben im Rahmen einer Erbschaft durchaus auch Verlust machen und mitunter selbst daraufhin in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten können. Aus diesem Grund ist es insbesondere im Falle eines überschuldeten Nachlasses dringend anzuraten, eine Beschränkung der Erbenhaftung zu erwirken.

Von einem überschuldeten Nachlass ist die Rede, wenn die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten die im Nachlass vorhandenen Vermögenswerte übersteigen und keine Forderungen im Raum stehen, die dieses Minus ausgleichen können. Folglich reicht das Erbe nicht aus, um die Schulden zu tilgen, so dass das private Eigenvermögen der Erben hierzu herangezogen wird. Dies ist natürlich in keinster Weise im Sinne der Erben, weshalb diese schnellstmöglich eine Beschränkung der Erbenhaftung erwirken sollten.

Erbausschlagung bei überschuldetem Nachlass

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Erbschaft um einen Vonselbsterwerb, so dass der Erbteil und das private Vermögen eines Erben automatisch zusammengeführt werden und somit zu einer Vermögensmasse verschmelzen. Dem kann man allerdings entgegenwirken und sich so vor den Nachlassverbindlichkeiten und dem Schulden erben schützen, indem man das Erbe ausschlagen kann. Im Zuge dessen erklärt der Erbe dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber, dass er auf sein Erbrecht verzichtet. Eine Erbausschlagung muss fristgerecht geschehen, sonst gilt das Erbe trotzdem als angenommen. Einerseits bedeutet dies zwar einen Schutz vor etwaigen Nachlassverbindlichkeiten, doch andererseits hat dies zur Folge, dass man keinen Anspruch auf Gegenstände aus dem Nachlass des Verstorbenen geltend machen kann. Folglich ist eine Erbausschlagung vor allem im Falle eines überschuldeten Nachlasses anzuraten. Allerdings kann man unter Umständen auch das Erbe ausschlagen und trotzdem einen Pflichtteil sichern.

Ein wichtiger Punkt, den man hierbei unbedingt beachten muss, ist die gesetzlichen Fristen zum Erbe ausschlagen. Der § 1944 BGB begrenzt die Frist für die Erbausschlagung auf sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, dass sich der Erbe bei Anfall der Erbschaft im Ausland aufgehalten hat oder der verstorbene Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hat, gilt eine verlängerte Ausschlagungsfrist von sechs Monaten. Innerhalb dieser Frist muss die Erbausschlagung erfolgen, da die Erbschaft ansonsten, wie vorher erwähnt, als angenommen gilt.

Nachlassinsolvenz zur Beschränkung der Erbenhaftung

Eine Beschränkung der Erbenhaftung kann ebenfalls durch ein Nachlassinsolvenzverfahren oder einen Nachlasskonkurs erreicht werden. Im Gegensatz zu einer Erbausschlagung trifft hierbei nicht jeder Erbe die Entscheidung für sich allein, denn eine Nachlassinsolvenz gilt für den gesamten Nachlass und betrifft demzufolge alle Miterben. Zentraler Zweck einer Nachlassinsolvenz ist die Begrenzung der Erbenhaftung auf das Nachlassvermögen. Obwohl keine Erbausschlagung stattgefunden hat, wird der Nachlass vom privaten Eigenvermögen der Erben separiert.

Maßgebend für den Ablauf eines solchen Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Insolvenzordnung, kurz InsO. Zunächst befasst sich dieser Teil der deutschen Gesetzgebung in § 11 InsO mit der allgemeinen Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens, was natürlich auch für Nachlassinsolvenzen gilt. Das Nachlass-Insolvenzverfahren im Speziellen wird in §§ 315 bis 334 InsO behandelt. Demzufolge wird der Nachlass im Zuge eines solchen Insolvenzverfahrens als Sondervermögen betrachtet, wodurch eine Abgrenzung vom privaten Eigenvermögen der Erben erst ermöglicht wird.

Erben, denen der Erblasser einen überschuldeten Nachlass hinterlassen hat, sollten sich besonders intensiv mit dem Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auseinandersetzen. §§ 317 bis 319 InsO geben hierüber Auskunft, wobei die Antragspflicht der Erben aus § 1980 BGB hervorgeht. Demnach ist ein Erbe juristisch dazu verpflichtet, einen Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen, sobald er erkennt, dass der Nachlass überschuldet und zahlungsunfähig ist. Nur wer dann umgehend handelt und die notwendigen Schritte für ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leitet, kann sich einer beschränkten Erbenhaftung sicher sein und gewinnt zudem Zeit sich zu überlegen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll.

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