Miterben einer Erbengemeinschaft
Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt dieser in der Regel nicht nur einen einzigen Alleinerben, sondern eine ganze Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft entsteht durch die Tatsache, dass mehrere Personen im Rahmen der letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind. In den Paragraphen §§ 2032 ff. BGB findet man die juristische Basis für die Erbengemeinschaft, die den Nachlass des Erblassers zuerst gemeinschaftlich erbt. Erst durch die spätere Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst, denn im Zuge dessen werden die vorhandenen Vermögenswerte unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verteilt. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden in der juristischen Fachsprache als Miterben bezeichnet, sodass der Miterbe das Gegenteil des Alleinerben darstellt.
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Die Rechte der Miterben
Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft verfügt über gewisse Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert sind und somit unwiderruflich feststehen. Nichtsdestotrotz gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass die Rechte des einzelnen Miterben deutlich eingeschränkt sind. So kann die Erbengemeinschaft nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Dies auch dann der Fall, wenn der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Gegenstand im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung zugesprochen hat. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, darf der betreffende Miterbe nicht allein über den geerbten Gegenstand verfügen, schließlich darf dies ausschließlich gemeinschaftlich durch die Erbengemeinschaft geschehen.
In § 2038 Absatz 1 BGB ist geregelt, dass auch die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu erfolgen hat. Folglich müssen sämtliche Entscheidungen, die mit dem Nachlass in Zusammenhang stehen, von allen Miterben gemeinschaftlich getroffen werden. Einzige Ausnahme bildet hierbei ein Testamentsvollstrecker. Hat der Erblasser einen solchen eingesetzt, übernimmt dieser die Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung.
Jeder Miterbe hat natürlich einen juristischen Anspruch auf seinen Erbteil, vor der Auseinandersetzung kann er jedoch nicht über diesen verfügen. Als Miterbe gehört man zwar zu den Eigentümern des Nachlasses, kann aber nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Im Gegenzug ist es dem deutschen Erbrecht entsprechend aber durchaus möglich, über seinen Anteil am Nachlass zu bestimmen. So kann man beispielsweise seinen Anteil noch vor der Erbauseinandersetzung veräußern. Auf diese Art und Weise verkauft man seine erbrechtlichen Ansprüche, nicht jedoch einzelne Nachlassgegenstände. Für den Fall, dass ein Miterbe von diesem Recht Gebrauch macht, haben die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft stets ein Vorkaufsrecht.
Miterben haben zudem ein Anrecht darauf, den Bestand und Wert des Nachlasses zu erfahren. Gemäß § 2038 BGB kann man hierbei auch die Mithilfe der Miterben verlangen, sofern man dies nicht ohne Mithilfe in Erfahrung bringen kann. Ein juristischer Auskunftsanspruch lässt sich dahingegen nicht aus dem Gesetzestext ableiten.
Gemäß § 2038 Absatz 2 BGB hat jeder Miterbe zudem das Recht, am Ende eines jeden Jahres eine Teilung des Reinertrags zu verlangen. Grundsätzlich erfolgt die Teilung der Früchte zwar erst mit der Auseinandersetzung, doch falls diese vorerst nicht möglich ist, kann jeder Miterbe von diesem Recht Gebrauch machen.
Die Pflichten der Miterben
Jeder Miterbe hat selbstverständlich auch gewisse Pflichten, die er als Mitglied der Erbengemeinschaft erfüllen muss. So besteht für alle Miterben eine sogenannte Mitwirkungspflicht, die definiert, dass sich alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft an der Verwaltung des Nachlasses beteiligen müssen, sofern dies erforderlich ist. Jeder Miterbe ist dem entsprechend stimmberechtigt und kann an allen Entscheidungen teilhaben, ist aber auch juristisch dazu verpflichtet, seinen Beitrag zur Verwaltung des Nachlasses zu leisten.
Falls ein Miterbe die Verwaltung allein durchführt, ist dieser von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, seinen Miterben Auskunft zu erteilen, denn als Nachlassverwalter hat man den restlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gegenüber eine Auskunftspflicht.