Lebensversicherungen im Erbfall
Die übertragene Lebensversicherung nimmt eine Sonderstellung beim Ableben von Erblassern also im Erbfall ein. Lebensversicherungen können in die Nachlassmasse einfließen, dies muss jedoch nicht in jedem Fall zwingend so sein.
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Wie kommt es zustande, dass die Lebensversicherungen im Erbfall nicht zum Nachlass gehören?
Grundlegend für diesen Umstand ist die gegenständliche schriftliche Festlegung und Gestaltung einer Lebensversicherung. Wichtig ist hierbei zunächst einmal, wer als Bezugsberechtigter begünstigt ist.
Falls kein Bezugsberechtigter ausdrücklich genannt ist, fällt der Anspruch aus der Lebensversicherung im Todesfall bei Ausbezahlung der vereinbarten Summe in den Nachlass des verstorbenen Versicherungsnehmers. Der Erbe oder auch die Erbengemeinschaft teilen sich entsprechend ihrer Erbquote die Versicherungssumme untereinander auf. Die Erben müssen also auch auf die Lebensversicherungs- Summe Erbschaftssteuer bezahlen.Die entsprechenden Steuerfreibeträge können natürlich auch hier berücksichtigt werden.
Wenn ein spezieller Bezugsberechtigter benannt ist, wird auch noch unterschieden:
Ist der Ehegatte oder das/die Kinder bezugsberechtigt, dann gehört die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass. Der/die Berechtigte/n haben aus dieser Konstellation einen unmittelbaren Anspruch auf die Auszahlung von der Versicherungsgesellschaft. Wurde kein namentlicher Berechtigter eingesetzt, sondern nur der Begriff „die Erben“ im Versicherungsvertrag genannt dann erhalten die Menschen die Versicherungssumme, die im Erbfall vom Versicherungsnehmer als Erben berufen wurden. Die Lebensversicherungssumme wird jedoch berücksichtigt, falls ein gesetzlicher Erbberechtigter mit Pflichtteilsanspruch enterbt wurde. Die Summe wird jedoch lediglich fiktiv bei der Berechnung des Pflichtteils zugeschlagen.
Wurde der Ehegatte einzeln als Bezugsbegünstigter festgelegt und diese Festlegung auch im Falle einer Scheidung nicht geändert so bleibt dieser Anspruch dauerhaft bestehen. Der Geschiedene dürfte in diesem Fall die Versicherungssumme kassieren.
Ein Versicherungsnehmer ist jederzeit berechtigt ein eingetragenes Bezugsrecht auf seine eigene Versicherung auch einseitig zu widerrufen. Genauso wie man ein Einzeltestament jederzeit ändern kann ist dies bei Versicherungen möglich und zwar bis zum Eintritt des Versicherungs- oder Erbfalles. Ein solcher Widerruf kann auch mit Hilfe eines Vertrages bewerkstelligt werden. Ein Bezugsberechtigter bei Lebensversicherungen hat also keine so ganz gesicherte Rechtsposition.
Wird eine Lebensversicherung beim Pflichtteil berücksichtigt?
Wenn die Auszahlung der Versicherungssumme nicht in den Nachlass einfließt, bleibt die Frage, ob sich dieser Betrag überhaupt bei der Ermittlung der Pflichtteilshöhe auswirkt. Wenn der Versicherungsnehmer einen Begünstigten auf sein Ableben hin eingesetzt hat, wird bis auf wenige Ausnahmen die Versicherungssumme zur Errechnung des so genannten gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs dem Nachlasswert fiktiv hinzugerechnet.
Ausnahme: Die Zuwendung der Lebensversicherung durch den Erblasser vergab der Erblasser für eine Ausstattung der Abkömmlinge oder als Ehe bezogene Zuwendung.
Lebensversicherungen im Erbfall und die Erbschaftsteuer
Wenn der Versicherungsvertrag keinen genauen Bezugsberechtigten enthält, wird die Lebensversicherungssumme ein Teil des Nachlasses. Die Erben müssten in diesem Fall lt. § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG Erbschaftsteuer bezahlen. Auch ein speziell genannter Bezugsberechtigter der Lebensversicherung wird Erbschaftsteuer pflichtig, lt. § 3 Abs.1 ErbStG. Im gesetzlichen Gütertand hat der überlebende Ehepartner als genannter Bezugsberechtigter das Recht die Lebensversicherungssumme bei der Errechnung einer gedachten Zugewinnausgleichsforderung zugerechnet zu bekommen. Das heißt durch diese Berechnung könnte die Hälfte der Lebensversicherungssumme steuerfrei bleiben. Fragen Sie zu dieser Konstellation einen erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt, da wir nicht alle Fakten kennen und diese Auskunft für Sie bares Geld bedeuten könnte.
Lebensversicherung Steuertipp: die Besteuerung könnte umgangen werden, wenn der Begünstigte selbst als Nehmer der Versicherung auftritt und auch von seinem Konto die Prämien einbezahlt.