Lebenspartnerschaftsvertrag bei Erbrecht und Trennung
Seit dem 01. August des Jahres 2001 besteht in der Bundesrepublik Deutschland das so genannte Lebenspartnerschaftsgesetz. Dieses Gesetz gibt allen gleichgeschlechtlichen Paaren durch die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, ihre Partnerschaft amtlich zu machen. Zudem sichern sie sich dadurch gegenseitig zu, füreinander zu sorgen, im Not- oder Pflegefall.
Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt hatten homosexuelle Paare diese Möglichkeit nicht und waren ehelichen Gemeinschaften gegenüber oftmals im Nachteil. Das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat 2001 einen wesentlichen Beitrag zur Gleichberechtigung und Gleichstellung von homosexuellen Paaren geleistet. Einzig in einigen Bereichen gibt es noch Benachteiligungen, das Erbrecht stellt sie in Bezug auf Freibeträge usw. auf die gleiche Stufe mit Ehepaaren.
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Eingetragene Lebenspartnerschaften und das Erbrecht
Durch die jüngsten Reformen des Erbrechts werden eingetragene Lebenspartnerschaften der klassischen Ehe in erbrechtlichen Angelegenheiten in praktisch sämtlichen Belangen gleichgestellt. Folglich geht die Eintragung einer Lebenspartnerschaft mit einem gesetzlichen Erbrecht für die Lebenspartner einher, sodass diese Im Todesfall eines Partners an dessen Nachlass beteiligt werden. Was unter Eheleuten seit jeher eine Selbstverständlichkeit ist, bedeutet für Lebenspartner einen enormen Fortschritt. Auch das Pflichtteilsrecht erkennt eingetragene Lebenspartner an, wodurch diese selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung nicht vollkommen leer ausgehen, sondern stattdessen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil erhalten.
Im Zuge dieser erbrechtlichen Berücksichtigung von eingetragenen Lebenspartnerschaften erfahren gleichgeschlechtliche Paare mittlerweile eine Gleichberechtigung und werden im Zusammenhang mit dem Aspekt der steuerlichen Freibeträge ab 2009 usw. nicht mehr benachteiligt. Dies zeigt vor allem die Tatsache, dass eingetragene Lebenspartner den gleichen erbschaftssteuerlichen Freibetrag wie Ehegatten geltend machen können. Selbstgenutzte Wohnungen können diese unter den juristisch definierten Voraussetzungen ebenfalls von der Erbschaftssteuer beim Immobilien erben steuerbefreit erhalten .
Lebenspartnerschaftsvertrag trifft Vorkehrungen
Wie auch bei einer Ehe sollten die beiden Partner innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewisse Vorkehrungen für den Ernstfall treffen. Im individuellen Rahmen vom Lebenspartnerschaftsvertrag können die Ansprüche der Partner im Falle einer Trennung zur beiderseitigen Zufriedenheit bereits im Vorfeld geregelt werden. Auf diese Art und Weise wird das Konfliktpotential minimiert, schließlich ist schon im Vorhinein klar, wie das partnerschaftliche Vermögen nach einer Trennung der Lebenspartner aufgeteilt wird. Folglich erfüllt ein Lebenspartnerschaftsvertrag den gleichen Zweck wie ein Ehevertrag und erweist sich in der Praxis bei Trennung und Erbe als äußerst nützlich.
Neben dem Güterstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind auch Unterhaltsregelungen Inhalt eines Lebenspartnerschaftsvertrags. Angesichts der enormen Tragweite, die ein solcher Vertrag hat, sollte man bei der Erstellung eines Lebenspartnerschaftsvertrags unbedingt einen erfahrenen Fachmann hinzuziehen. Es existieren zwar mittlerweile zahlreiche Muster für Lebenspartnerschaftsverträge, doch nur mithilfe eines Anwalts lassen sich individuelle Lösungen finden, die perfekt an die jeweiligen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse angepasst sind. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht ist hierfür auch genau der richtige Ansprechpartner.