Internationales Erbrecht: Türkei

Die Türkei verfügt über ein detailliertes Erbrecht, das sämtliche Belange der Rechtsnachfolge von Todes wegen klärt und somit keine Fragen offen lassen dürfte. Der türkische Gesetzgeber definiert das Heimatrecht des Erblassers für die Zuständigkeit des Erbrechts als entscheidenden Faktor. Demnach gilt das Erbrecht der Türkei, falls der verstorbene Erblasser in der Türkei beheimatet war. Der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der Erben sind folglich irrelevant und finden diesbezüglich keine Beachtung.

Immobiliarvermögen bildet hier jedoch eine Ausnahme und unterliegt nicht dem Heimatrecht. Stattdessen findet das türkische Erbrecht für in der Türkei befindliche Immobilien Anwendung, unabhängig davon, ob der Erblasser seinen letzten dauerhaften Wohnsitz in der Türkei hatte oder nicht. Durch ein zwischen der Türkei und Deutschland bestehendes Nachlassabkommen ist zudem eindeutig geregelt, wie in deutsch-türkischen Erbfällen verfahren wird. Während der unbewegliche Nachlass nach dem Recht seines Standorts vererbt wird, gilt für bewegliches Nachlassvermögen das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war. Demnach ist in einem solchen Fall die Nachlassspaltung absolut legitim.

Die Türkei zeichnet sich durch eine Vielzahl kultureller Besonderheiten aus und unterscheidet sich in ihren Traditionen und Bräuchen mitunter maßgeblich von anderen europäischen Staaten. Diese Differenzen spiegelt auch das türkische Rechtswesen wider. Hinsichtlich des Erbrechts ist dies aber weitestgehend nicht der Fall, denn diesbezüglich hat die Türkei weite Teile des Schweizer Zivilgesetzbuchs übernommen.

Gesetzliche Erbfolge in der Türkei

Das Erbrecht der Türkei basiert zu einem großen Teil auf der gesetzlichen Erbfolge, da die meisten Türken auf die Errichtung eines Testaments verzichten und somit die gesetzliche Erbfolge in der Regel Anwendung findet. Diese beruht auf einem Ordnungssystem und ist demnach durchaus mit der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland vergleichbar. So werden auch in der Türkei die Erben der niedrigsten, sprich ersten, Ordnung vorrangig behandelt, während Erben entfernterer Ordnungen nur dann zur Erbfolge berufen werden, wenn keine Erben vorhergehender Ordnungen existieren.

Die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist den Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten, während die zweite Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge berücksichtigt. Insgesamt kennt das Erbrecht der Türkei vier Ordnungen, wobei die dritte und vierte Ordnung entferntere Verwandte, wie zum Beispiel die Großeltern, sowie Tanten und Onkel, zur Erbfolge berufen.

Abgesehen von den Blutsverwandten hat aber natürlich auch der überlebende Ehegatte in der Türkei ein Erbrecht und wird folglich in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. In welcher Höhe der Ehepartner am Nachlass beteiligt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, neben welchen anderen gesetzlichen Erben dieser zur Erbfolge berufen wird. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise auch Kinder, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehepartner die Hälfte. Ansonsten stehen dem überlebenden Ehegatten mindestens drei Viertel des Nachlasses zu.

Das gesetzliche Erbrecht der Türkei zeichnet sich zudem noch durch weitere Besonderheiten aus, die einen mitunter erheblichen Unterschied zur deutschen Gesetzgebung machen. Diese Differenzen sind durch die kulturellen Unterschiede begründet. So sieht der Koran vor, dass Männern ein deutliches Mehrerbe zusteht. Der Muslima steht demnach ein Achtel des Nachlasses zu, während Männer ein Viertel erben. Demnach legt der Koran fest, dass der Erbteil eines erbberechtigten Mannes den Erbteilen von zwei gleichermaßen erbberechtigten Frauen entspricht.

Auf den ersten Blick mag diese Erbteilung ungerecht erscheinen, doch in der türkischen Kultur ist diese fest verankert. Das Mehrerbe des Mannes stellt jedoch keineswegs eine Benachteiligung der Frau dar, sondern dient männlichen Erben lediglich als Ausgleich. Da Männer in der Türkei Frauen gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig sind, soll der größere Erbteil dies ausgleichen und somit für eine Art Gleichstellung sorgen.

Testament in der Türkei

In der Türkei besteht selbstverständlich wie in fast allen Staaten der Welt die Möglichkeit zur Errichtung eines Testaments. Künftige Erblasser, die sich hierzu entschließen, können die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen ihren individuellen Wünschen Ausdruck verleihen. Sofern das Testament den Vorschriften des türkischen Erbrechts entspricht, ist dieses rechtskräftig und verbindlich, sodass sichergestellt ist, dass der letzte Wille des Testators auch in die Tat umgesetzt wird.

Folglich ist es von zentraler Bedeutung, dass der Testator die Formvorschriften berücksichtigt und eine Testamentsform wählt, die in der Türkei akzeptiert wird. Hierzu gehört unter anderem das eigenhändige Testament. Eine solche Verfügung muss vom künftigen Erblasser höchstpersönlich handschriftlich verfasst werden und zudem dessen Unterschrift tragen. Darüber hinaus ist die Angabe des Datums zwingend erforderlich, während eine Ortsangabe lediglich wünschenswert ist.

Darüber hinaus sind auch öffentliche Testamente in der Türkei zulässig. Wie auch in Deutschland wird eine derartige Verfügung durch einen Notar nach den Vorgaben des Testators verfasst und anschließend notariell beurkundet. Zusätzlich kennt der türkische Gesetzgeber ebenfalls Nottestamente, die jedoch nur in Ausnahmesituationen zulässig und aus diesem Grund recht selten sind.

Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit ein und soll die nächsten Angehörigen vor einem kompletten Ausschluss von der Erbfolge schützen. So bilden die Abkömmlinge, der überlebende Ehegatte, die Eltern, sowie die Geschwister des verstorbenen Erblassers zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Bei dem im türkischen Erbrecht definierten Pflichtteil handelt es sich aber nicht nur um einen schuldrechtlichen Anspruch, denn der berechtigte Erbe wird auf jeden Fall in Höhe des jeweiligen Pflichtteils am Erbe beteiligt.

Erbschaftssteuer in der Türkei

Die türkische Erbschaftssteuer gilt als Erbanfallsteuer und wird somit durch den Erwerb von Todes wegen, des einzelnen Erben fällig. Der Gesetzgeber in der Türkei legt bezüglich der Erbschaftssteuer das Staatsangehörigkeitsprinzip zugrunde, sodass türkische Staatsangehörige als Erben stets der türkischen Erbschaftssteuer unterliegen. Der tatsächliche Wohnsitz ist hierbei irrelevant, ebenso wie der Standort des Nachlassvermögens. Darüber hinaus fallen auch Ausländer unter die türkische Erbschaftssteuer, wenn sie in der Türkei befindliche Vermögenswerte erben oder zur Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen berufen werden und in der Türkei wohnhaft sind.

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer variiert in der Türkei und hängt im Wesentlichen von dem Verwandtschaftsverhältnis ab, das zwischen dem Erblasser und dem jeweiligen Erben bestand. So werden zwischen 1 Prozent und 10 Prozent Erbschaftssteuer in der Türkei fällig.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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