Internationales Erbrecht: Spanien

Das spanische Erbrecht erweist sich in der Praxis als besonders komplex, da es sich bei Spanien um einen Mehrrechtsstaat handelt. In den autonomen Regionen des Landes kann es demnach individuelle Regelungen geben. Diese regionalen Unterschiede im spanischen Erbrecht machen es insbesondere Laien schwer, sich mit erbrechtlichen Angelegenheiten auseinanderzusetzen. Aufgrund dessen ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Fachmann mit dem Erbfall zu betrauen. Nichtsdestotrotz schadet es natürlich nicht, wenn sich auch die Erben und der künftige Erblasser mit der Thematik befassen und sich in Sachen spanisches Erbrecht ein gewisses Grundwissen aneignen. Wie auch in Deutschland kann man den Menschen nur raten: Es ist klug, wenn Sie die Dinge selbst regeln. Die Aussprache eine gute Planung und letztendlich das Testament verfassen macht gerade bei einem Auslandsbezug sehr viel Sinn.

Gesetzliche Erbfolge in Spanien

Dem spanischen Erbrecht zufolge tritt die gesetzliche Erbfolge in verschiedenen Situationen ein und regelt die Nachlassabwicklung, sofern kein adäquates Testament vorhanden ist. In erster Linie findet die gesetzliche Erbfolge Spaniens demnach Anwendung, falls kein Testament existiert oder das vorhandene Testament nur für einen Teil des Nachlasses gilt. Auch für den Fall, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist oder wird, greift die gesetzliche Erbfolge.

Wie auch in Deutschland basiert die gesetzliche Erbfolge Spaniens auf der Verwandtenerbfolge. Demzufolge erben in erster Linie die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers. Hierbei werden in der gesetzlichen Erbfolge Spaniens die Kinder zuerst berücksichtigt, Kindeskinder und andere Abkömmlinge treten im Erbfall an die Stelle des vorverstorbenen Kindes. Die Kinder des Erblassers erben im Zuge dessen zu gleichen Teilen. Falls der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, werden dessen Eltern zu gesetzlichen Erben. Mutter und Vater werden zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt, wobei ein Elternteil zum Alleinerben wird, falls der andere Elternteil zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits verstorben ist. Die gesetzliche Erbfolge Spaniens sieht für den Fall, dass beide Eltern verstorben sind, vor, dass die nächsten Vorfahren des Verstorbenen erben. Verwandte der Seitenlinie werden in der gesetzlichen Erbfolge dahingegen nur dann berücksichtigt, wenn weder Abkömmlinge, noch Vorfahren des Erblassers existieren.

Hinterlässt der verstorbene Erblasser neben Verwandten auch einen Ehegatten, räumt der spanische Gesetzgeber diesem selbstverständlich ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht ein. Die Höhe des Erbteils hängt hierbei davon ab, welche gesetzlichen Erben ansonsten noch existieren. Neben den Abkömmlingen wird der überlebende Ehegatte mit einem Drittel am Nachlass beteiligt. Erben der gesetzlichen Erbfolge nach die Vorfahren in der geraden Linie, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlassvermögens. Neben Seitenverwandten steht dem überlebenden Ehegatten ein Erbe in Höhe von zwei Drittel des Nachlassvermögens zu.

Testament in Spanien

Grundvoraussetzungen für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sind auch in Spanien Testierfähigkeit, -freiheit und -wille. Nur wenn dies gegeben ist und das vorliegende Testament den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, ist dieses rechtskräftig und wird somit anerkannt. Künftige Erblasser, die dem spanischen Erbrecht unterliegen und sich für die Errichtung eines Testaments entschieden haben, können das betreffende Testament ins Testamentsregister eintragen lassen. Dies erfolgt durch einen Notar oder Beamte spanischer Konsulate oder Botschaften, je nachdem ob sich der Testierende in Spanien oder im Ausland aufhält.

In Spanien werden vom Gesetzgeber mehrere Testamentsformen juristisch anerkannt, sodass künftige Erblasser die Wahl haben. Das eigenhändige Testament wird vom Testator handschriftlich verfasst und muss selbstverständlich auch eigenhändig unterzeichnet werden. Bei dem öffentlichen Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die von einem Notar in Verwahrung genommen wird. Das sogenannte verschlossene Testament ist in gewisser Hinsicht eine Sonderform des öffentlichen Testaments. Dieses wird vom Testierenden selbst verfasst und anschließend einem Notar oder Richter zur amtlichen Verwahrung übergeben.

Eine Besonderheit des spanischen Erbrechts besteht darin, dass dieses kein gemeinsames Ehegattentestament kennt. In Deutschland erfreut sich das Berliner Testament großer Popularität, doch in Spanien existiert kein Pendant hierzu. Im Gegenteil, denn nach Art. 669, 733 Codigo Civil, ist diese Form der Testamentserrichtung in Spanien sogar verboten. Deutsche Paare müssen sich von diesem Verbot aber nicht verunsichern lassen, schließlich gilt in Spanien das Staatsangehörigkeitsprinzip, sodass bei deutschen Ehepaaren das deutsche Erbrecht Anwendung findet.

Deutsch-spanische Erbfälle

In Anbetracht der Tatsache, dass Spanien eines der beliebtesten Reiseziele in ganz Europa ist und auch auf die Deutschen eine enorme Anziehungskraft ausübt, ist es nicht verwunderlich, dass viele Ausländer Immobilien in Spanien ihr Eigen nennen. Die Ferien unter spanischer Sonne in den eigenen vier Wänden zu verbringen, hat einen ganz besonderen Reiz. Vielen Menschen reicht der Urlaub aber nicht zum Entspannen, sodass immer mehr Menschen auswandern und Spanien zu ihrer Wahlheimat machen.

Erbrechtliche Angelegenheiten sind in einer solchen Situation in der Regel das Letzte, woran Auswanderer oder Immobilienkäufer denken, schließlich wollen sie das Leben genießen. Nichtsdestotrotz sollte man unbedingt vorsorgen und darf auf keinen Fall die Komplexität unterschätzen, die deutsch-spanische Erbfälle mit sich bringen. Im Zuge dessen muss natürlich erst einmal geklärt werden, welches Erbrecht in dem konkreten Fall Anwendung findet. Da das spanische Erbrecht das Staatsangehörigkeitsprinzip zugrunde legt, ist die Nationalität des Erblassers diesbezüglich entscheidend. Im Sinne der Nachlasseinheit werden hierbei keine Ausnahmen gemacht, sodass beispielsweise auch Immobilien in Spanien dem deutschen Erbrecht unterliegen, sofern der verstorbene Eigentümer deutscher Staatsbürger war. Im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders, denn auch Deutsche müssen in Spanien Erbschaftssteuer zahlen, sofern sie dort Vermögen besessen haben.

Nur mithilfe einer soliden Nachlassplanung kann man Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft schon im Vorfeld verhindern und zudem dafür Sorge tragen, dass Steuerlast für die Erben auf ein Minimum beschränkt wird.

Eine umfassende Nachlassplanung erweist sich stets als sehr sinnvoll, da der künftige Erblasser so noch zu Lebzeiten bestimmen kann, was mit seinem Hab und Gut nach seinem Tod geschehen soll. Im Falle von Auslandsvermögen ist dies umso wichtiger, weil ansonsten leicht Unklarheit darüber herrschen kann, welche Vermögenswerte überhaupt vorhanden sind und wie mit diesen verfahren werden soll.

Insbesondere in Hinsicht auf die Erbschaftssteuer erweisen sich entsprechende Vorkehrungen für den Erbfall als praktisch unverzichtbar. Zwischen Spanien und Deutschland existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen, sodass bei Vorliegen von Auslandsvermögen im schlimmsten Fall spanische und deutsche Erbschaftssteuer fällig wird. Folglich droht den Erben eine doppelte Steuerlast, die das Erbe mitunter erheblich schmälert. Nur eine umfassende Planung, sowie das Wissen um die Besonderheiten des spanischen Erbrechts können hier Abhilfe schaffen, denn mit entsprechenden Vorkehrungen durch den künftigen Erblasser lassen sich derartige Schwierigkeiten zumindest zu einem Großteil vermeiden.

Erbschaftssteuer in Spanien

Als Mehrrechtsstaat verfügt Spanien in Sachen Erbschaftssteuer über keine einheitliche Gesetzgebung, sodass mitunter gravierende regionale Unterschiede existieren. Die Grundsätze der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind im Gegenzug aber in ganz Spanien gleich, was es Laien etwas erleichtern dürfte. Nichtsdestotrotz darf die Komplexität der spanischen Erbschaftssteuer auf keinen Fall vernachlässigt werden. Insbesondere Ausländer, wie Deutsche, Schweizer und Österreicher, müssen diesbezüglich einiges berücksichtigen, da in Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Im Detail bedeutet dies, dass beispielsweise bei einem deutsch-spanischen Erbfall in Spanien und Deutschland Erbschaftssteuer fällig ist. Betroffene müssen also mit einer doppelten Steuerlast rechnen.

Anders als das allgemeine Erbrecht Spaniens basiert die spanische Erbschaftssteuer nicht auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Ausschlaggebend für die Erbschaftssteuer ist der ständige Wohnsitz des Erblassers. Handelte es sich hierbei beispielsweise um einen deutschen Auswanderer, der Spanien zu seiner Wahlheimat gemacht hat und dort bis zu seinem Tod seinen Hauptwohnsitz hatte, greift das spanische Erbschaftssteuergesetz. In einem solchen Fall unterliegt der Nachlass der unbeschränkten Steuerpflicht. Falls der verstorbene Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht in Spanien hatte, findet die beschränkte Erbschaftssteuer Anwendung. Demzufolge unterliegen sämtliche in Spanien belegene Gegenstände der dortigen Steuerpflicht. Folglich ist für alle Immobilien, beweglichen Gegenstände, Rechte und Forderungen, die sich in Spanien befinden, die spanische Erbschaftssteuer fällig. Im Gegensatz zur unbeschränkten Erbschaftssteuer muss Auslandsvermögen hierbei nicht in Spanien versteuert werden, sofern der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt nicht in Spanien hatte.

Wie in Deutschland ordnet auch das Erbschaftssteuergesetz in Spanien die Erben verschiedenen Steuerklassen zu, die für die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer von zentraler Bedeutung sind. So ist die Steuerklasse 1 den Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Ältere Abkömmlinge werden gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten, den Eltern, sowie den Voreltern des Erblassers Steuerklasse 2 zugeordnet. Während Verwandte zweiten und dritten Grades, sowie verschwägerte Nach- und Vorfahren Steuerklasse 3 angehören, sieht das spanische Erbschaftssteuergesetz für alle anderen Personen Steuerklasse 4 vor.

Die Steuersätze innerhalb der autonomen Regionen Spaniens variieren, sodass es keine pauschalen Angaben bezüglich der Höhe der Erbschaftssteuer geben kann. Angehörige der Steuerklassen 1 und 2 müssen in der Regel jedoch nur eine äußerst geringfügige Erbschaftssteuer an den Fiskus abtreten und zahlen beispielsweise in Murcia, Madrid, Valencia und auf den Balearen nur 1 Prozent Erbschaftssteuer. Abgesehen von den Erbschaftssteuersätzen variieren auch die Freibeträge von Region zu Region.

Wer seinen ständigen Wohnsitz jedoch außerhalb Spaniens hat und somit vor dem spanischen Gesetz nicht als Residente gilt, kommt nicht in den Genuss dieser niedrigen Steuersätze und hat dem zentralen Erbschaftssteuergesetz entsprechend Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Sätze liegen hier bei 7,65 Prozent bis 34 Prozent und fallen demnach deutlich höher aus.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

3.9/560 ratings