Internationales Erbrecht: Serbien

Das serbische Erbrecht beruht auf einem klar definierten Erbstatut, das genau festlegt, in welchem Fall das Erbrecht Serbiens Anwendung findet und wann das nationale Erbrecht eines anderen Landes für die Regelung eines internationalen Nachlasses entscheidend ist. Bei einem Erbe mit Auslandsbezug muss sich der Erbe genau um diese Regelungen im Vorfeld informieren.

In erster Linie ist für das serbische Erbrecht die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers ausschlaggebend. War dieser ein Serbe, gilt das serbische Erbrecht, während beispielsweise das deutsche Erbrecht Anwendung findet, falls der Verstorbene deutscher Staatsbürger war. Folglich spielt es diesbezüglich keine Rolle, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Auch die Lage des Nachlassvermögens ist dem serbischen Erbrecht zufolge irrelevant.

Gesetzliche Erbfolge in Serbien

Die gesetzliche Erbfolge Serbiens ist der Gesetzgebung in Deutschland (BGB Erbrecht) recht ähnlich und basiert ebenfalls auf einem Ordnungssystem, bei dem die nächsten Verwandten bevorzugt erben, ganz ähnlich wie das deutsche Familienerbrecht. Die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge in Serbien ist den Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten. Demnach erben in erster Linie die Kinder des Verstorbenen, sowie die Kindeskinder. Darüber hinaus wird auch der überlebende Ehegatte in der ersten Ordnung berücksichtigt. Wenn mehrere Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, werden diese zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt. Nur falls keine Abkömmlinge existieren, kommen die Mitglieder der zweiten Ordnung zum Zug. Hierbei handelt es sich um die Eltern und deren Abkömmlinge. Neben den Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlassvermögens.

Unter Umständen besteht im serbischen Erbrecht auch die Möglichkeit, dass das Erbe des überlebenden Ehegatten höher bzw. geringer ausfällt. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig, sodass es diesbezüglich keine pauschalen Aussagen geben kann.

Pflichtteilsrecht in Serbien

Das Erbrecht Serbiens erkennt natürlich nicht nur die gesetzliche Erbfolge an, sondern gestattet es künftigen Erblassern auch, durch die Errichtung eines Testaments eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Wie allgemein üblich, ist der Testator hierbei vollkommen frei und kann demnach individuell entscheiden, welche Personen nach seinem Tod einen Teil des Nachlassvermögens erhalten sollen.

Diese Testierfreiheit beinhaltet selbstverständlich auch das Recht, Personen von der Erbfolge auszuschließen. So kann man nach serbischem Erbrecht, mithilfe eines Testaments Erben einsetzen und zudem auch Enterbungen vornehmen. Im Bezug hierauf existieren aber auch in Serbien gewisse Einschränkungen durch das Pflichtteilsrecht. Ebenso wie in Deutschland bildet der Pflichtteil einen Erbteil, der berechtigten Personen im Falle einer testamentarischen Enterbung trotzdem zusteht. Nach serbischem Erbrecht gehören die Abkömmlinge, sowie der überlebende Ehegatte des verstorbenen Erblassers zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Werden diese durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, gesteht der serbische Gesetzgeber ihnen einen Pflichtteilsanspruch zu. Die betreffenden Personen erhalten in einem solchen Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Form eines Pflichtteils.

Erbschaftssteuer in Serbien

Wer nach serbischem Erbrecht Erbe wird, unterliegt grundsätzlich der dortigen Erbschaftssteuerpflicht. Selbst wenn teilweise ausländisches Erbrecht Anwendung findet, kann die Erbschaftssteuer Serbiens relevant werden. Wer eine in Serbien befindliche Immobilie erbt, muss einen Teil des Objektwertes an den serbischen Fiskus abtreten. Für die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem betreffenden Erben und dem verstorbenen Erblasser entscheidend.

Natürlich hat aber auch der Wert der Erbschaft einen nicht unerheblichen Einfluss auf die zu zahlende Erbschaftssteuer. Bei Verwandten ersten Grades, zu denen das serbische Erbrecht die Kinder, Eltern, sowie den Ehegatten des Erblassers zählt, unterliegen in Serbien keiner Erbschaftssteuer und sind von Gesetzes wegen von dieser Steuerpflicht befreit. Dies gilt ebenfalls für Verwandte zweiten Grades, die bis zum Tod des Erblassers für mindestens ein Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt haben.

Hat der verstorbene Erblasser Erben hinterlassen, die zu den Verwandten zweiten Grades zählen, aber nicht mit ihm in einem gemeinschaftlichen Haushalt gelebt haben, wird unter Umständen Erbschaftssteuer fällig. Das serbische Gesetz macht dies von der Höhe der Erbschaft abhängig. So liegt die Erbschaftssteuer beispielsweise für Immobilien mit einem Wert über 300.000 RSD (etwa 2.700 Euro) bei 2,5 Prozent.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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