Internationales Erbrecht: Rumänien
Jede Person, die in irgendeiner Art und Weise von der Erbschaft betroffen ist, kann in Rumänien ein erbrechtliches Verfahren beantragen. Gleiches gilt auch für den Staatsanwalt oder ein Mitglied des Gemeinderates, der für den letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers zuständig ist. Während bei rumänischen Staatsbürgern stets die rumänischen Behörden zuständig sind, ist dies bei Ausländern nur dann der Fall, wenn diese Firmenanteile oder auch unbewegliches Vermögen innerhalb Rumäniens hinterlassen haben.
Die Abwicklung des Nachlassverfahrens obliegt dann in der Regel einem Notar. Kommt es jedoch zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, sodass keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, ist ein Gerichtsverfahren erforderlich. Sofern der zuständige Notar diesbezüglich bereits in Kenntnis gesetzt wurde, beantragt dieser das gerichtliche Verfahren in der Erbangelegenheit.
Davon abgesehen besteht eine zentrale Aufgabe des Notars darin, ein Nachlassinventar zu errichten, falls die Erbenhaftung bei einer Annahme der Erbschaft nur auf die Höhe des jeweiligen Erbteils begrenzt ist oder der Staat im Zuge einer erbenlosen Erbschaft zum Alleinerben wird. Durch die Erstellung eines Erbscheins wird das rumänische Nachlassverfahren schließlich abgeschlossen.
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Die gesetzliche Erbfolge in Rumänien
Für den Fall, dass der verstorbene Erblasser seinen Nachlass nicht zu Lebzeiten geregelt hat, indem er ein Testament errichtet hat, sieht der rumänische Gesetzgeber einige Regelungen vor, die die gesetzliche Erbfolge in Rumänien definieren. Hieraus ergibt sich demnach die Erbfolge, falls keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, was in der Mehrheit aller Erbfälle der Fall ist. Somit findet die gesetzliche Erbfolge in Rumänien bei den meisten Erbfällen Anwendung.
Wie im Allgemeinen üblich werden auch in Rumänien die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers, sowie dessen überlebender Ehegatte durch die gesetzliche Erbfolge als Erben eingesetzt. Falls der Erblasser neben seinem Ehegatten Kinder hinterlassen hat, steht dem überlebenden Ehegatten ein Viertel des gesamten Nachlasses zu. Die restlichen drei Viertel stehen den Abkömmlingen zu und werden unter diesen aufgeteilt. Gemäß der Erbfolge nach Stämmen wird der Erbteil eines vorverstorbenen Kindes auf dessen Abkömmlinge übertragen.
Eine große Besonderheit des rumänischen Erbrechts besteht darin, dass der eheliche Güterstand bei der gesetzlichen Erbfolge keine Rolle spielt. So wird der überlebende Ehegatte stets im gleichen Umfang am Nachlass beteiligt, was im Wesentlichen daran liegt, dass die Gütergemeinschaft der einzig existierende Ehegüterstand in Rumänien ist.
Neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte ein Drittel des Nachlasses, sofern beide existieren. Falls jedoch nur die Eltern oder nur Geschwister des Verstorbenen repräsentiert sind, steht dem Ehegatten der gesetzlichen Erbfolge zufolge die Hälfte des Nachlasses zu. Zum Alleinerben wird der Ehegatte demnach nur dann, wenn keine Abkömmlinge, Seitenverwandte oder Verwandte in aufsteigender Linie existieren. In einem solchen Fall, steht dem überlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass von Gesetzes wegen zu, es sei denn, der Erblasser hat ein anderslautendes Testament hinterlassen. Vollkommen anders gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge in Rumänien, falls der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet war und somit keinen überlebenden Ehegatten hinterlassen hat.
Ist dies der Fall, erben ausschließlich die Kinder des verstorbenen Erblassers. Der gesamte Nachlass wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Sollte ein Kind bereits vorverstorben sein, geht dessen Erbe an dessen Abkömmlinge über. Anhand dieser Regelung zeigt sich, dass das Stammesprinzip auch in Rumänien die Basis für die gesetzliche Erbfolge darstellt.
Falls der Erblasser jedoch keine Kinder hinterlässt und zudem unverheiratet war, sieht das rumänische Erbrecht vor, dass die Erben der zweiten Ordnung den Nachlass erhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass die Verwandten in aufsteigender Linie, ebenso wie die Geschwister des verstorbenen Erblassers, zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden.
Das Testament in Rumänien
In der Republik Rumänien existieren ähnlich wie auch beispielsweise in Deutschland; (Testament verfassen) strenge Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments. Der rumänische Gesetzgeber kennt nur einige wenige Testamentsformen, deren Vorgaben unbedingt eingehalten werden müssen, da die betreffende Verfügung von Todes wegen ansonsten nicht als rechtskräftig gilt.
Insgesamt werden in Rumänien drei Varianten des ordentlichen Testaments akzeptiert, sodass künftige Erblasser die Wahl haben. Das eigenhändige Testament ist die verbreitetste Testamentsform und muss vom Testator handschriftlich verfasst, sowie unterschrieben werden. Im Gegensatz dazu wird ein notarielles Testament in Rumänien öffentlich beurkundet und von einem Notar in amtliche Verwahrung genommen. Bei der dritten Variante wird die durch den Testierenden verfasste Verfügung von Todes wegen einem Richter übergeben und bei diesem hinterlegt.
Wer sich an diese Formvorschriften hält, kommt in Rumänien in den Genuss der allgemeinen Testierfreiheit und kann somit frei entscheiden, wer in welcher Form am Nachlass beteiligt werden soll. Auf diese Art und Weise kann der künftige Erblasser vorsorgen und seinen Nachlass schon frühzeitig regeln. Im Zuge dessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der rumänische Gesetzgeber die Testierfreiheit einschränkt, indem er gewissen Personen Pflichtteilsansprüche zugesteht. So steht dem überlebenden Ehegatten, sowie den Abkömmlingen des Verstorbenen stets ein Pflichtteil zu. Falls keine Abkömmlinge des Erblassers existieren, umfasst der pflichtteilsberechtigte Personenkreis auch die Eltern des Erblassers.
Die rumänische Erbschaftssteuer
Der rumänische Gesetzgeber kennt keine Erbschaftssteuer im klassischen Sinne. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass Erbschaften in der Republik Rumänien vollkommen steuerfrei sind, denn der dortige Fiskus erhebt durchaus Steuern für derartige, unentgeltliche Erwerbe.
Abgesehen davon, dass grundsätzlich keine Erbschaftssteuer in Rumänien existiert, sind Erwerbe von Todes wegen im Allgemeinen auch von der Einkommenssteuer befreit. Gehören Immobilien zum Nachlass, findet jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine einkommenssteuerliche Sonderbehandlung statt. So erhebt der rumänische Fiskus eine gesonderte Einkommenssteuer in Höhe von 1 Prozent des jeweiligen Verkehrswertes auf ererbte Immobilien, sofern das Nachlassverfahren nach zwei Jahren nach Erteilung des Erbscheins noch immer nicht abgeschlossen ist.
Darüber hinaus existiert in Rumänien noch die sogenannte Stempelsteuer, die im Rahmen eines jeden Nachlassverfahrens erhoben wird. Die Höhe der jeweils fälligen Stempelsteuer (taxa de timbru) ergibt sich aus dem gesamten Nachlasswert. Die Verbindlichkeiten des Erblassers werden, wie auch die Beerdigungskosten, vom Nachlassvermögen abgezogen. Der auf diese Art und Weise berechnete Wert ist die Basis für die rumänische Stempelsteuer, die sich an der Höhe des Nachlassvermögens orientiert.
Beläuft sich das Nachlassvermögen auf höchstens 1.000 Lei, wird eine Stempelsteuer in Höhe von drei Prozent fällig. Liegt der Nachlasswert aber zwischen 1.001 Lei und 5.000 Lei, werden zwei Prozent Stempelsteuer fällig. Bei Erbschaften zwischen 5.001 Lei und 10.000 Lei, verlangt der rumänische Fiskus 1 Prozent Stempelsteuer. Hinterlässt der verstorbene Erblasser einen Nachlass, dessen Wert über 10.000 Lei liegt, beträgt die Stempelsteuer 0,5 Prozent. Hinsichtlich der rumänischen Stempelsteuer gilt es zu beachten, dass bei Immobilien unter gewissen Voraussetzungen lediglich der halbe Verkehrswert angesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn das betreffende Objekt dem Verstorbenen als letzter Hauptwohnsitz diente und ausschließlich vom Erblasser, dessen Familie und dem jeweiligen Erben bewohnt wurde.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)