Internationales Erbrecht: Griechenland
Der Gesetzgeber Griechenlands stellt das Staatsangehörigkeitsprinzip in den Vordergrund und macht es von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig, welches Erbrecht Anwendung findet. So ist es im Allgemeinen irrelevant, wo sich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen befand, schließlich ist nur dessen Staatsangehörigkeit von Belang.
Findet das griechische Erbrecht Anwendung, geht der Nachlass in der Regel ohne spezielles erbrechtliches Verfahren in den Besitz der Erben über. Eine explizite Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich und erfolgt demnach meistens stillschweigend. Wer keinen Gebrauch von seinem Erbrecht machen möchte und nicht am Nachlass beteiligt werden will, hat hierzu in Griechenland eine Ausschlagungsfrist von vier Monaten zur Verfügung. Lebte der Erblasser zuletzt im Ausland, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.
Die Testamentseröffnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, wird durch ein Gericht vorgenommen. Auch bei Streitigkeiten bezüglich der Erbschaft ist das zuständige Nachlassgericht die richtige Adresse, denn falls keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erzielt werden kann, entscheidet ein Richter.
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Gesetzliche Erbfolge in Griechenland
Die gesetzliche Erbfolge macht auch in Griechenland einen großen Teil des nationalen Erbrechts aus und ist hier von zentraler Bedeutung, schließlich verzichten die meisten Menschen darauf, ein Testament zu errichten und so für den Ernstfall frühzeitig vorzusorgen. Ist dies der Fall, springt die gesetzliche Erbfolge ein und übernimmt die Nachlassverteilung. Wie allgemein üblich beruht die gesetzliche Erbfolge auch in Griechenland auf dem Verwandtenerbrecht, sodass demnach nur die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen als Erben eingesetzt werden.
Das griechische Zivilgesetzbuch gibt die gesetzliche Erbfolge vor und kennt verschiedene Ordnungen, die die Rangfolge der gesetzlichen Erben definieren. Wie auch im deutschen Erbrecht werden Erben der niedrigsten Ordnung vorrangig behandelt, sodass entferntere Verwandte nur dann zur Erbfolge berufen werden, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung existieren. Innerhalb der einzelnen Ordnungen gilt zudem das Stammesprinzip, wodurch ein existierender Erbe alle anderen Angehörigen seines Stammes von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Auf diese Art und Weise stellt der griechische Gesetzgeber sicher, dass nur die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden.
Die erste Ordnung beinhaltet sämtliche Abkömmlinge des Erblassers. Die zweite Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist dahingegen den Eltern und deren Abkömmlingen vorbehalten, während die Großeltern und ihre Abkömmlinge in der dritten Ordnung Beachtung finden. Die vierte Ordnung der gesetzlichen Erbfolge in Griechenland räumt den Urgroßeltern des Erblassers ein Erbrecht ein.
Die in Griechenland geltende gesetzliche Erbfolge berücksichtigt aber nicht nur die zuvor genannten Blutsverwandten des verstorbenen Erblassers, sondern räumt auch dem überlebenden Ehegatten ein Erbrecht ein. In welcher Höhe dieser am Nachlass beteiligt wird, hängt davon ab, neben welchen anderen Erben dieser erbt. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten auch Kinder oder andere Abkömmlinge, steht dem überlebenden Gatten ein Viertel des Nachlasses zu. Falls keine Abkömmlinge, aber Erben der zweiten bis vierten Ordnung miterben, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlassvermögens.
Testament in Griechenland
Neben der gesetzlichen Erbfolge existiert in Griechenland aber auch das Testament als Möglichkeit der Erbeinsetzung. So kann man nicht nur von Gesetzes wegen, sondern auch durch den testamentarischen Willen des verstorbenen Erblassers zur Erbfolge berufen werden. Damit ein letzter Wille schlussendlich aber auch durchgesetzt werden kann und das Testament rechtsgültig ist, sollten sich künftige Erblasser mit dem griechischen Erbrecht vertraut machen und auf jeden Fall die Formvorschriften berücksichtigen.
Das notarielle Testament ist eines der Testamentsformen, die vom griechischen Gesetzgeber anerkannt werden und somit in Griechenland rechtsgültig sind. Eine solche Verfügung von Todes wegen muss von einem Notar im Beisein von drei Zeugen aufgenommen werden. Alternativ genügt auch ein Zeuge, sofern zwei Notare anwesend sind und die letztwillige Verfügung beurkunden.
Neben dem notariellen Testament kennt das Erbrecht Griechenlands auch das eigenhändige Testament. Dieses muss vom Testator komplett handschriftlich verfasst sein und selbstverständlich auch dessen Unterschrift tragen. Darüber hinaus ist noch eine weitere Testamentsform in Griechenland anerkannt. Hierbei handelt es sich um das hinterlegte Testament, das einem Richter oder Notar zur Aufbewahrung übergeben werden muss.
Bezüglich griechischer Testamente gibt es aber nicht nur Formvorschriften zu beachten, denn es existieren zudem auch gewisse Einschränkungen der allgemeinen Testierfreiheit. Dem Erblasser ist es natürlich selbst überlassen, wie er seinen Nachlass mithilfe einer Verfügung von Todes wegen verteilt, doch das griechische Pflichtteilsrecht kann den gesamten Plänen durchaus im Wege stehen. Ähnlich wie dies in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist, kennt das Erbrecht Griechenlands ebenfalls den sogenannten Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils und steht den pflichtteilsberechtigten Erben auf jeden Fall zu, sodass diese mindestens in der entsprechenden Höhe am Nachlass beteiligt werden, selbst wenn testamentarisch etwas anderes verfügt wurde. In Griechenland bilden der überlebende Ehegatte, sowie die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers den pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Für den Fall, dass der Erblasser kinderlos war, können auch Verwandte in aufsteigender Linie Pflichtteilsansprüche geltend machen. Auf diese Art und Weise steht beispielsweise den Eltern des verstorbenen Erblassers ein Pflichtteil zu, sofern keine Abkömmlinge existieren.
Will ein pflichtteilsberechtigter Erbe seine Ansprüche nicht geltend machen und auf seine Beteiligung am Nachlass verzichten, gibt der griechische Gesetzgeber ihm nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit dazu. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss durch den Pflichtteilsberechtigten schriftlich erklärt werden, wobei diese Erklärung dem Gericht erster Instanz vorgelegt werden muss.
Erbschaftssteuer in Griechenland
Die griechische Erbschaftssteuer erweist sich in der Praxis als äußerst komplex und erscheint vor allem Laien mitunter vollkommen undurchschaubar. Hierfür sind neben den zahlreichen Veränderungen, die am Steuersystem in Griechenland immer wieder vorgenommen werden, auch die teilweise recht komplizierten Sachverhalte verantwortlich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen sachkundigen Steuerberater aufzusuchen, der sämtliche mit der Erbschaftssteuer zusammenhängende Angelegenheiten regelt.
In Griechenland wird die Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer erhoben, wobei der Erwerb von Todes wegen dem einzelnen Erben als Berechnungsgrundlage dient. Im Allgemeinen betrifft die diesbezügliche Steuerpflicht den gesamten Erwerb, bei Steuerausländern gestaltet sich dies jedoch anders, denn bei diesen erhebt der griechische Fiskus nur für in Griechenland befindliches Nachlassvermögen Erbschaftssteuer. Da zwischen Griechenland und Deutschland seit dem Jahr 1910 ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, werden in Deutschland bereits gezahlte Erbschaftssteuern von den griechischen Steuerbehörden anerkannt und somit auf die in Griechenland zu entrichtende Erbschaftssteuer angerechnet. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Erben ihr geerbtes Nachlassvermögen nicht doppelt versteuern müssen.
Innerhalb eines halben Jahres nach Eintritt des Erbfalls muss eine Erbschaftssteuererklärung beim griechischen Fiskus eingereicht werden, sodass dieser die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer berechnen kann. Falls der Erbe nicht in Griechenland sondern im Ausland lebt, verlängert sich diese Frist um ein weiteres halbes Jahr. Abgesehen von diesen Fristen gilt es bezüglich der Erbschaftssteuer in Griechenland auch zu beachten, dass hier insgesamt drei Steuerklassen existieren, wobei der Erbschaftssteuersatz ebenfalls von der Art des Nachlassvermögens abhängt.
Der überlebende Ehegatte, sowie die Kinder des verstorbenen Erblassers können als Erben der Steuerklasse A jeweils einen Freibetrag in Höhe von 95.000 Euro geltend machen. Dauerte die Ehe mindestens fünf Jahre oder bei minderjährigen Kindern existiert ein erhöhter Freibetrag in Höhe von 300.000 Euro. Übersteigt die Erbschaft diesen Betrag, unterliegt sie der Erbschaftssteuer in Griechenland. Für Immobilien fällt dann 1 Prozent Erbschaftssteuer an, für börsennotierte Wertpapiere verlangt der Fiskus 0,6 Prozent, während sich die Erbschaftssteuer bei nicht börsennotierten Wertpapieren auf 1,2 Prozent beläuft. Bei allen anderen Vermögensformen liegt der Erbschaftssteuersatz für Erben der Steuerklasse A bei 10 Prozent.
Die Steuerklasse B ist den Urgroßeltern, Geschwistern und anderen Verwandten des Erblassers vorbehalten und umfasst einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Mitglieder dieser Steuerklasse, die börsennotierte Wertpapiere erben, müssen 1,2 Prozent Erbschaftssteuer abführen, während für nicht börsennotierte Wertpapiere 2,4 Prozent Erbschaftssteuer anfällt. Immobilien werden mit 1 Prozent versteuert und für sonstiges Vermögen erhebt der griechische Fiskus Erbschaftssteuer in Höhe von 10 Prozent.
Alle anderen Erben werden erbschaftssteuerrechtlich in der Steuerklasse C zusammengefasst und können bis zu 6.000 Euro steuerfrei erben. Übersteigt die Erbschaft diesen Betrag um bis zu 68.000 Euro, wird Erbschaftssteuer in Höhe von 20 Prozent fällig. Die folgenden 195.000 Euro werden mit 30 Prozent versteuert, während sich die Erbschaftssteuer für alle darüber hinausgehenden Beträge (Erbschaften über mehr als 267.000 Euro) auf den diesbezüglichen Höchststeuersatz von 40 Prozent beläuft.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)