Internationales Erbrecht: Frankreich
In Frankreich befassen sich Notare mit der Nachlassabwicklung und regeln somit alle erbrechtlichen Angelegenheiten. Grundsätzlich ist es zwar nicht zwingend erforderlich, einen Notar mit dem Erbfall zu betrauen, doch in der Praxis erweist sich dies als äußerst ratsam. Einerseits steht ein Notar den Hinterbliebenen als Erbrechts-Experte mit Rat und Tat zur Seite und andererseits nimmt er diesen viel Arbeit ab, sodass die Angehörigen nicht neben der Trauer noch zahllose Behördengänge bewältigen müssen. So erstellt der Notar eine Auflistung aller Personen, die zur Erbfolge berufen wurden. Darüber hinaus fällt auch die Erstellung eines Nachlassinventars in den Aufgabenbereich des Notars. Steuerrechtliche Formalitäten werden ebenfalls vom Notar übernommen, sodass sich die Hinterbliebenen keine Sorgen um die erbrechtlichen Angelegenheiten machen müssen. Falls unbewegliches Nachlassvermögen, wie Immobilien, vorhanden ist, schreibt das französische Erbrecht die Nachlassabwicklung durch einen Notar vor, sodass die Hinterbliebenen hierbei keine Wahlmöglichkeit haben.
Abgesehen von diesen organisatorischen Aspekten sind natürlich noch viele weitere Dinge Bestandteile im Erbrecht für Frankreich und für ein Internationales Erbrecht. So gibt der französische Gesetzgeber auch vor, wann das französische Erbrecht in internationalen Erbfällen überhaupt Anwendung findet. Grundsätzlich ist der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers entscheidend, sodass beispielsweise ein Franzose, der zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland lebte, dem deutschen Erbrecht unterliegt. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für bewegliches Nachlassvermögen. Unbewegliche Vermögenswerte unterliegen dahingegen immer dem Erbrecht des Landes, in dem sie sich befinden. Abweichungen von diesen Grundsätzen existieren nicht, sodass immer eindeutig klar ist, welches Erbrecht gilt und kein Entscheidungsfreiraum besteht.
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Gesetzliche Erbfolge in Frankreich
Für den Fall, dass der Erblasser seinen Nachlass nicht schon selbst zu Lebzeiten geregelt hat, existieren im französischen Erbrecht gewisse Vorschriften und Regelungen, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge Frankreichs ergibt. Demzufolge herrscht selbst dann keine Unklarheit, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, da der französische Gesetzgeber für solche Fälle die gesetzliche Erbfolge vorsieht.
Wie auch in Deutschland und anderen Staaten basiert die gesetzliche Erbfolge Frankreichs auf dem Verwandtenerbrecht, dessen Ursprünge bis ins alte Rom reichen. In erster Linie sollen hierdurch die nächsten Angehörigen am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. Nach römischem Recht wurden im Zuge dessen die Kinder und der überlebende Ehegatte bedacht, sodass diese im Falle eines Falles versorgt waren. Im modernen Erbrecht gestaltet sich dies ähnlich, obgleich diesbezüglich im Laufe der Zeit ein erheblicher Wandel stattgefunden hat. Ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge im französischen Erbrecht zeigt dies, denn auch hier stehen der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers im Fokus.
Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten, sowie gemeinsame Kinder, erbt der Ehegatte entweder ein Viertel des Nachlassvermögens oder erhält ein Nießbrauchrecht an den Vermögenswerten des verstorbenen Erblassers. Stammen die Kinder jedoch nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten, besteht die Wahlmöglichkeit nicht. In einem solchen Fall sieht das französische Erbrecht vor, dass der Ehegatte ein Viertel des Nachlassvermögens erhält. Das restliche Erbe wird unter den Kindern aufgeteilt.
Falls der Erblasser nur einen Ehegatten, aber keine Abkömmlinge hinterlässt, wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben, sofern neben ihm nur Seitenverwandte des Erblassers vorhanden sind. Anders gestaltet sich dies für den Fall, dass die Eltern des Verstorbenen noch leben, denn dann erhalten diese die Hälfte des Nachlasses, während der Ehegatte die andere Hälfte erbt.
In Frankreich sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass ausschließlich die Kinder des Erblassers erben, sofern kein Ehegatte vorhanden ist. Ob andere Verwandte des Erblassers existieren, spielt hierbei keine Rolle, sodass die Kinder in einem solchen Fall stets zu gleichen Teilen den gesamten Nachlass erben. Wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos war, werden dessen Eltern und Geschwister am Nachlass beteiligt.
Testament in Frankreich
Die Erbeinsetzung muss in Frankreich nicht zwingend auf Basis der gesetzlichen Erbfolge erfolgen, schließlich gibt es im französischen Erbrecht auch die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren. Ebenso wie in Deutschland geschieht dies in Frankreich mithilfe eines Testaments. Die Errichtung einer solchen Verfügung von Todes wegen bietet einige Vorteile, denn so kann der künftige Erblasser zu Lebzeiten vorsorgen und selbst festlegen, wer in welcher Höhe am Nachlass beteiligt werden soll. Dank der allgemeinen Testierfreiheit kann der Testierende hierbei frei entscheiden und muss demnach keinesfalls die gesetzliche Erbfolge hinnehmen.
Die Testierfreiheit hat aber auch in Frankreich ihre Grenzen, sodass künftige Erblasser bei der Errichtung ihres Testaments einiges berücksichtigen müssen, um zu verhindern, dass ihre letztwillige Verfügung für unwirksam erklärt wird und infolgedessen doch die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Insbesondere das Pflichtteilsrecht stellt eine massive Einschränkung der Testierfreiheit dar. Demzufolge steht allen Abkömmlingen des Erblassers (unter Berücksichtigung der Rangfolge), sowie dem Ehegatten ein Pflichtteil zu, falls sie nicht im Testament bedacht wurden. Die Pflichtteile können bis zu drei Viertel des gesamten Nachlasses ausmachen und nicht ausgeschlagen werden, es sei denn der Pflichtteilsberechtigte schlägt die gesamte Erbschaft aus.
Abgesehen von diesen Einschränkungen gibt es natürlich noch mehr bei der Errichtung eines Testaments zu beachten. So sollte man stets die Formvorschriften des französischen Erbrechts berücksichtigen, damit die Rechtskräftigkeit des Testaments gegeben ist. Das notarielle Testament, das auch als öffentlich beurkundetes Testament bezeichnet wird, ist eine der in Frankreich juristisch zulässigen Testamentsformen. Ein solches Testament wird entweder von einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen oder von zwei Notaren aufgenommen und beurkundet.
Ein eigenhändiges Testament muss sowohl in Deutschland, als auch in Frankreich vom Testierenden handschriftlich verfasst werden. Zudem muss die Verfügung die Unterschrift des Testators tragen, da sie ansonsten nicht anerkannt werden kann. Darüber hinaus ist das Datum beim eigenhändigen Testament in Frankreich eine zwingende Angabe. Während das deutsche Erbrecht lediglich das eigenhändige und notarielle Testament als ordentliche Testamentsformen kennt, existiert in Frankreich noch eine weitere Variante. Hierbei handelt es sich um das geheime Testament, dessen Inhalt, wie der Name schon sagt, geheim ist. Der Testator übergibt ein solches Testament in einem verschlossenen Umschlag dem Notar, während zwei Zeugen anwesend sind.
Erblasser, die mit einem Testament alle notwendigen Vorkehrungen für ihren eigenen Erbfall getroffen haben, haben in Frankreich die Möglichkeit, ihr Testament in ein zentrales Testamentsregister eintragen zu lassen. Notarielle Testamente werden dem französischen Erbrecht zufolge standardmäßig ins Fichier Central des Dispositions de Dernieres Volontes (kurz FCDDV) eingetragen. Auch in Deutschland ist vorgesehen, dass die Testament Aufbewahrung künftig in einem Zentralen Register stattfinden soll.
Erbschaftssteuer in Frankreich
In Frankreich unterliegen Erbschaften, ebenso wie Schenkungen der Steuerpflicht, sodass Begünstigte in der Regel einen Teil des jeweiligen Erwerbs an den französischen Fiskus abtreten müssen. Das Gesetz sieht hier aber persönliche Freibeträge für die Erwerber vor, wodurch Erbschaften mitunter von der Erbschaftssteuer befreit sind, sofern sie den Freibetrag nicht übersteigen. Die Höhe des jeweiligen Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem Erwerber von Todes wegen ab. Gleiches gilt für die Höhe des zu entrichtenden Steuersatzes, wobei für diesen auch die Höhe des geerbten Vermögens nach Abzug des Freibetrags von zentraler Bedeutung ist.
Juristische Basis für die französische Erbschaftssteuer ist das Allgemeine Steuergesetzbuch, das in Frankreich als Code General des Impots (kurz CGI) bekannt ist. Im Rahmen von Reformen und Gesetzesänderungen haben sich in der jüngeren Vergangenheit mitunter deutliche Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer ergeben. So gilt für Ehegatten und Lebenspartner eine Befreiung von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Erwerb ausfällt.
Wer in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt war, kann bei der französischen Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 156.359 Euro geltend machen. Geschwister erben dahingegen 15.636 Euro steuerfrei, wobei sie unter gewissen Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftssteuer befreit werden können. Behinderte und arbeitsunfähige Erben erhalten einen Freibetrag von 156.359 Euro, während Nichten und Neffen einen Freibetrag von je 7.818 Euro nutzen können. Für alle anderen Erwerber sieht das Erbrecht Frankreichs einen Freibetrag von jeweils 1.520 Euro vor.
Die Höhe des jeweiligen Steuersatzes ergibt sich aus der Höhe des Vermögens nach Abzug des Freibetrags, sowie dem Verwandtschaftsverhältnis. Verwandte in gerader Linie müssen somit zwischen 5 Prozent und 40 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, je nach dem wie hoch das Erbe ausgefallen ist. Sonstige Verwandte und Dritte müssen dahingegen mit einer Steuerlast zwischen 35 Prozent und 60 Prozent rechnen.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)