Internationales Erbrecht: England

Großbritannien wird zwar auch als Vereinigtes Königreich bezeichnet, doch in Sachen Erbrecht existiert hier alles andere als Einigkeit. Nordirland, Wales, Schottland und England verfügen jeweils über eine eigene Gesetzgebung im Bezug auf erbrechtliche Angelegenheiten, sodass sich selbst auf den britischen Inseln teilweise große Unterschiede ergeben.

Anders als das deutsche Erbrecht basiert das englische Erbrecht auf mitunter vollkommen anderen Grundsätzen, wodurch sich der Ablauf erbrechtlicher Angelegenheiten anders gestaltet. Das Erbrecht Englands setzt in erster Linie auf den persönlichen Vertreter, sowie die Treuhandschaft. Während es sich bei dem Trust und dem Personal Representative um wesentliche Merkmale des englischen Erbrechts handelt, existiert hierzulande nichts Vergleichbares.

Im englischen Erbrecht gibt es grundsätzlich nichts Vergleichbares mit den Erben, wie sie das deutsche Familienerbrecht kennt. Aus diesem Grund übernimmt der persönliche Vertreter eine zentrale Rolle. Die Erbschaft geht in England nicht an die Erben über, sondern fällt dem persönlichen Vertreter zu. Diesem werden folglich alle Rechte und Pflichten zuteil, die mit dem Eigentum des verstorbenen Erblassers in Zusammenhang stehen. In vielen Fällen benennen künftige Erblasser einen Anwalt als persönlichen Vertreter und übertragen diesem die Aufgabe, den Nachlass zu verteilen. Ein ähnliches System kennen wir in Deutschland in Bezug auf die Nachlassverwaltung, die jedoch extra angeordnet wird und nicht automatisch abläuft.

Der sogenannte Trust gilt in England als bedeutende Rechtsinstitution und ist im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten von zentraler Bedeutung. Die Einrichtung eines Trusts hat sich in England als gute Alternative zur Errichtung eines Testaments bewährt und wird daher von vielen Menschen dementsprechend genutzt. In der Regel wird ein Trust noch zu Lebzeiten eingerichtet. Der Trustee (Treuhänder) verwaltet das Vermögen des Erblassers dann bereits vor dessen Tode und führt die Verwaltung nach dessen Ableben weiter. Das rechtliche Eigentum liegt beim Trustee, doch das nutznießliche Eigentum gehört dem noch lebenden Erblasser bzw. dessen Erben. Die durch einen Trust begünstigten Personen erhalten ein Einkommen aus dem betreffenden Vermögen, haben aber keinen direkten Zugriff auf den Nachlass, schließlich obliegt die Verwaltung dem Trustee. Abgesehen von der Tatsache, dass der künftige Erblasser durch die Einrichtung eines Trusts, die auch erst im Rahmen eines Testaments erfolgen kann, maximale Kontrolle hat, gehören Vergünstigungen in der Erbschaftssteuer zu den wesentlichen Vorzügen einer Treuhandschaft.

Das englische Testament

Der Ausdruck Testament ist zwar auch in der englischen Sprache bekannt, doch wenn es um eine letztwillige Verfügung geht, sprechen Engländer dennoch von einem „Will“. Grundvoraussetzung für die Errichtung eines Testaments ist ein Mindestalter von 18 Jahren. Die geistige Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments muss ebenfalls gegeben sein, schließlich muss der Testator die Konsequenzen seines Handelns überblicken können. Zudem muss ein Testament dem englischen Erbrecht zufolge in schriftlicher Form vorliegen. Hierbei bedarf es aber keiner handschriftlichen Anfertigung oder Beglaubigung durch einen Notar. Stattdessen verlangt das Erbrecht Englands zwei Zeugen. Mit ihrer Unterschrift auf dem Testament beglaubigen die Zeugen die Verfügung von Todes wegen und bestätigen gleichzeitig, dass sie beim Unterschreiben des Testaments durch den Testator zugegen waren. Alternativ genügt es aber auch, wenn der Erblasser den Zeugen gegenüber versichert, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um sein Testament handelt.

Während ein Irrtum über die Eigenschaft eines Erben von Seiten des künftigen Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland dazu führen kann, dass ein Testament teilweise unwirksam wird, spielt dies im englischen Erbrecht keine Rolle. Außerdem wird bei der Interpretation eines Testaments nicht der Wille des Erblassers in den Mittelpunkt gestellt, wie dies im deutschen Erbrecht der Fall ist. Für englische Juristen ist demnach in erster Linie relevant, was das Testament objektiv aussagt. Seit geraumer Zeit findet hier jedoch ein gewisser Wandel statt, sodass der subjektive Wille des Erblassers mehr Gewichtung bekommt.

Pflichtteil im englischen Erbrecht

Im englischen Erbrecht existieren keine Pflichtteile, doch dies bedeutet keineswegs, dass die nächsten Verwandten unberücksichtigt bleiben. Wurden Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder und andere Personen, die der Erblasser bis zu seinem Tod unterstützt hat, im Rahmen des Testaments nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, greift der Inheritence Act 1975. Dieser sieht eine „Provision for Family and Dependents“ vor und bedeutet einen juristischen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus dem Erbe für die betreffenden Personen.

Gesetzliche Erbfolge in England

Das englische Erbrecht sieht ebenso wie das deutsche Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge für den Fall vor, dass der Erblasser kein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Diesbezüglich existieren zwischen dem englischen und deutschen Recht große Parallelen, denn auch in England basiert die gesetzliche Erbfolge auf dem Ordnungssystem.

Demnach erben ausschließlich Verwandte, die der ersten, zweiten oder dritten Ordnung angehören. Bei den Erben der dritten Ordnung gibt es im englischen Erbrecht außerdem gewisse Einschränkungen, denn nur die Großeltern oder Tanten und Onkel werden hier in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Für den Fall, dass solche Verwandte nicht existieren, werden im englischen Erbrecht nicht entferntere Verwandte berücksichtigt, denn stattdessen geht dann das Erbe an den Staat über.

Erbschaftssteuer in England

Auch in England werden Erbschaften besteuert. Der Freibetrag der sogenannten Inheritence Tax wird für gewöhnlich jährlich neu definiert und variiert demnach von Jahr zu Jahr. Der Steuersatz liegt bei 40 Prozent, sodass alle Beträge, die den gesetzlichen Freibetrag übersteigen, der englischen Erbschaftssteuer unterliegen. Eine große Besonderheit der englischen Erbschaftssteuer besteht darin, dass der Fiskus nicht den Erben, sondern dem Erblasser einen gewissen Freibetrag zugesteht. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Ehegatten im englischen Erbrecht von der Steuerlast befreit sind und folglich keine Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen müssen.

Wie in Deutschland berücksichtigt auch das englische Erbschaftssteuergesetz Schenkungen. Sofern diese in den letzten sieben Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, unterliegen diese der Steuerpflicht. Die Besteuerung findet hierbei aber erst nach dem Tod des Schenkers statt und nicht zum Zeitpunkt der Schenkung.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

3.7/572 ratings