Internationales Erbrecht: Bulgarien
Ob das bulgarische Erbrecht Anwendung findet, ist in erster Linie vom letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers abhängig. Befand sich dessen letzter, gewöhnlicher Aufenthaltsort in Bulgarien, gilt somit das Erbrecht Bulgariens. Die bulgarische Gesetzgebung verfolgt jedoch parallel den Grundsatz der Nachlassspaltung und sieht somit eine Sonderregelung für unbewegliches Vermögen vor. Demnach wird bei der Übertragung von unbeweglichem Nachlassvermögen, wie zum Beispiel Immobilien, nach dem Erbrecht verfahren, das in dem jeweiligen Ort gilt.
Trotz dieser recht strengen Grundsätze erlaubt der bulgarische Gesetzgeber diesbezüglich auch Abweichungen, sodass Ausnahmen die Regel bestätigen. So kann ein Erblasser das Erbrecht des Landes wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ausländer, die in Bulgarien leben, haben demnach die freie Wahl. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass den Erben durch diese Entscheidung nicht der Pflichtteil verwehrt werden kann, den das bulgarische Erbrecht vorsieht. Der Gesetzgeber in Bulgarien gewährt künftigen Erblassern also eine Testierfreiheit, die jedoch in gewisser Hinsicht ebenso eingeschränkt wird, wie es das deutsche Erbrecht vorsieht.
Juristische Grundlage für erbrechtliche Angelegenheiten sind in der Republik Bulgarien das Gesetzbuch des internationalen Privatrechts, sowie das nationale Erbrechtsgesetz. Falls ein Erbfall mit sogenannter Auslandsberührung vorliegt, ist vor allem Kapitel 9 des Gesetzbuchs des internationalen Privatrechts relevant. Ansonsten findet das nationale Erbrechtsgesetz Bulgariens Anwendung, das Angaben zur gesetzlichen Erbfolge enthält und zudem die Grundsätze der Nachlassübertragung definiert.
Die bulgarische Notarkammer ermöglicht ein einheitliches Verfahren in der Republik Bulgarien. So kann man bei jedem Notar einen Auskunftsantrag stellen, durch den auf das zentrale Testamentsregister zurückgegriffen wird.
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Gesetzliche Erbfolge in Bulgarien
Für den Fall, dass der verstorbene Erblasser keine Vorkehrungen für seinen eigenen Tod getroffen und im Zuge dessen Angaben zur Nachlassverteilung gemacht hat, übernimmt dies der bulgarische Gesetzgeber durch die gesetzliche Erbfolge. Das Erbrechtsgesetz Bulgariens gibt dann exakt vor, welche Personen in welcher Höhe am Nachlass beteiligt und somit als Erben eingesetzt werden. Ähnlich wie in Deutschland ist hierbei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und den Erben ausschlaggebend, schließlich basiert auch die gesetzliche Erbfolge in Bulgarien auf einem ausführlichen Ordnungssystem.
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Erbrechtsgesetzes werden der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers, sofern vorhanden, zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt, falls keine anderslautende Verfügung von Todes wegen existiert. Gibt es nur einen überlebenden Ehegatten, aber keine Kinder, sieht Artikel 9 des bulgarischen Erbrechtsgesetzes vor, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erbt. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes dahingegen unverheiratet und hinterlässt aber Kinder, erben diese in erster Linie. So wird der gesamte Nachlass unter den Kindern des Verstorbenen aufgeteilt. Ist ein Kind bereits vorverstorben, werden dessen Abkömmlinge am Nachlass beteiligt und teilen sich den betreffenden Erbteil.
Wenn der verstorbene Erblasser weder einen Ehegatten, noch Kinder oder andere Abkömmlinge hinterlässt, erben in Bulgarien die Eltern des Verstorbenen oder der noch lebende Elternteil. Falls auch die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sind, werden der gesetzlichen Erbfolge zufolge die Verwandten in aufsteigender Linie zweiter oder fernerer Ordnung zu Erben. Nach Artikel 7 des Erbrechtsgesetzes werden hierbei die Verwandten der nächstliegenden Ordnung zur Erbfolge berufen und jeweils zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt. Neben diesen Verwandten erben die Geschwister des Verstorbenen zwei Drittel der Erbschaft. Existieren keine Verwandten in aufsteigender Linie und nur Geschwister, erben diese zu gleichen Teilen.
Testament im bulgarischen Erbrecht
Künftige Erblasser, für die das bulgarische Erbrecht gilt, müssen die gesetzliche Erbfolge, die im nationalen Erbrechtsgesetz juristisch verankert ist, keineswegs hinnehmen, schließlich stellt der bulgarische Gesetzgeber seinen Bürgern frei, ein Testament zu errichten. Im Rahmen einer solchen letztwilligen Verfügung kann man eine gewillkürte Erbfolge definieren und auf diese Art und Weise die gesetzliche Erbfolge durch eine individuelle Erbverteilung ersetzen.
Wer in Bulgarien von seinem Recht Gebrauch machen möchte, ein Testament zu errichten, muss hierbei selbstverständlich die Form wahren und sich an gewisse Vorschriften halten, weil die letztwillige Verfügung ansonsten nicht anerkannt werden kann und somit nicht rechtskräftig wird. Der bulgarische Gesetzgeber kennt das eigenhändige, sowie das öffentliche Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser komplett handschriftlich verfasst sein und zudem über dessen Unterschrift verfügen. Im Gegensatz dazu muss ein öffentliches Testament von einem Notar im Beisein von zwei Zeugen beurkundet werden, wobei eine solche Verfügung nicht zwingend komplett handschriftlich vom Erblasser verfasst sein muss. Die Unterschrift des Testators ist hierbei aber ebenfalls erforderlich.
Obgleich in Bulgarien im Allgemeinen die Testierfreiheit gilt und künftige Erblasser im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen frei entscheiden können, wie ihr Hab und Gut nach ihrem Tod verteilt werden soll, existieren diesbezüglich auch einige Einschränkungen. Diese beruhen auf dem bulgarischen Pflichtteilsrecht und sorgen dafür, dass nahe Verwandte des verstorbenen Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses nicht durch ein Testament übergangen werden können.
So haben der überlebende Ehegatte, sowie die Kindern des Erblassers in Bulgarien stets einen juristischen Anspruch auf den Pflichtteil. Falls der Verstorbene keine Kinder oder anderen Abkömmlinge hinterlassen hat, verfügen die Eltern des Erblassers über einen Pflichtteilsanspruch. Dem Erbrechtsgesetz entsprechend kann pflichtteilsberechtigten Erben der Pflichtteil nicht vorenthalten werden, sodass testamentarische Verfügungen diesbezüglich wirkungslos bleiben. Falls sowohl ein überlebender Ehegatte, als auch mehrere Kinder existieren, können die Pflichtteilsansprüche bis zu fünf Sechstel des gesamten Nachlasses ausmachen. Ist dies der Fall, kann der Testator mit seiner Verfügung von Todes wegen lediglich über ein Sechstel der Erbschaft frei verfügen.
Erbschaftssteuer in Bulgarien
Erwerbe von Todes wegen, sprich Erbschaften, unterliegen in Bulgarien der Erbschaftssteuer und sind somit steuerpflichtig. Juristische Grundlage hierfür ist das Gesetz über örtliche Steuern und Gebühren. Die Erbschaftssteuer ist hierin als Gemeindesteuer enthalten, ebenso wie beispielsweise die Kraftfahrzeugsteuer oder die Grundsteuer.
2005 fand in Bulgarien eine große Reform der Erbschaftssteuer statt, aus der sich zahlreiche Veränderungen ergeben haben. Im Zuge dessen wurden überlebende Ehegatten und Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit. Trotz bestehender Steuerpflicht bittet der bulgarische Fiskus Ehegatten und Abkömmlinge demnach nicht zur Kasse. Darüber hinaus wurden die Steuersätze durch die Reform deutlich gesenkt, sodass die Steuerlast für Erben in Bulgarien verhältnismäßig gering ausfällt.
Basis für die Erbschaftssteuerpflicht in Bulgarien sind die insgesamt drei Steuerklassen, die der Fiskus diesbezüglich kennt.
Erben, die der Steuerklasse I angehören, sind gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit.
Neben dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen gehören auch Verwandte in aufsteigender Linie in die Steuerklasse I. Folglich erben unter anderem auch die Eltern des verstorbenen Erblassers steuerfrei. Die Geschwister und deren Abkömmlinge bilden dem bulgarischen Erbschaftssteuergesetz entsprechend die Steuerklasse II. Diese können einen Freibetrag in Höhe von 250.000 Lew (rund 125.000 Euro) geltend machen und müssen ihre Erbschaft dann zu 0,7 Prozent versteuern, sofern diese den Freibetrag übersteigt. Die Steuerklasse III ist allen restlichen Personen vorbehalten, die ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von umgerechnet etwa 125.000 Euro nutzen können. Bei Erben der Steuerklasse III verlangt der bulgarische Fiskus Erbschaftssteuern in Höhe von 5 Prozent.
Unabhängig von der jeweiligen Steuerklasse und der Höhe der Erbschaft müssen alle Erben in Bulgarien eine Erbschaftssteuererklärung erstellen und der zuständigen Behörde vorlegen. Selbst Abkömmlinge und Ehegatten, für die ohnehin keine Erbschaftssteuerpflicht gilt, sind in Bulgarien dazu verpflichtet, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)