Internationales Erbrecht: Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan verfügt über ein detailliertes Erbrecht, dessen juristische Bestimmungen im Zivilgesetzbuch des Landes manifestiert sind. Das aserbaidschanische Erbrecht definiert unter anderem die gesetzliche Erbfolge, nennt die Voraussetzungen für ein rechtskräftiges Testament und gibt zudem die Rahmenbedingungen für den Ablauf eines geordneten Nachlassverfahrens vor. Staatsbürger von Aserbaidschan unterliegen diesen Bestimmungen. Schwierig wird es nur, wenn sie sich im Ausland aufhalten oder eine ausländische Staatsbürgerschaft haben.
Gerade bei internationalen Erbfällen ist es nämlich unbedingt notwendig, die Rechtsgrundlagen beider Staaten zu beachten. Zumeist ist es bei grenzüberschreitenden Erbschaften ohnehin sehr ratsam, einen Anwalt einzuschalten.
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Die gesetzliche Erbfolge in Aserbaidschan
Die gesetzliche Erbfolge basiert in Aserbaidschan auf einem Ordnungssystem, das in seinen Grundprinzipien der Rechtsprechung in Deutschland und vielen weiteren Staaten entspricht. Somit werden von Gesetzes wegen ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers, sowie dessen überlebender Ehegatte zur Erbfolge berufen. In erster Linie erben die Mitglieder der ersten Ordnung. Falls jedoch keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind oder diese die Erbschaft ausschlagen, werden die Mitglieder der zweiten Ordnung am Nachlass beteiligt. Grundsätzlich erben demnach die Erben nachfolgender Ordnungen nur dann, wenn keine Erben der vorhergehenden Erbordnung existieren.
Artikel 1159 des aserbaidschanischen Erbrechts erläutert die gesetzliche Erbfolge und gibt demnach an, wie sich das Erbrecht in Aserbaidschan gestaltet, sofern der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Nachfolgende Ordnungen sind hierbei selbstverständlich nur dann von Belang, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung existieren. Außerdem findet im aserbaidschanischen Erbrecht eine Gleichberechtigung der Erben innerhalb einer Ordnung statt, so dass diese stets zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt werden.
Die Abkömmlinge des Erblassers, sowie dessen Eltern und überlebender Ehegatte werden in Aserbaidschan der ersten Ordnung zugeordnet und somit im Zuge der gesetzlichen Erbfolge vorrangig behandelt. Die zweite Erbordnung des aserbaidschanischen Erbrechts sieht eine Beteiligung der Geschwister des Verstorbenen am Nachlass vor. Falls weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind, findet in Aserbaidschan die dritte Ordnung Anwendung, die ausschließlich den Großeltern des verstorbenen Erblassers vorbehalten ist. Die Tanten und Onkel bilden die vierte Erbordnung, während die fünfte und letzte Ordnung der gesetzlichen Erbfolge die Cousins und Cousinen umfasst.
Die Erbschaftssteuer in Aserbaidschan
In Aserbaidschan existiert grundsätzlich keine Erbschaftssteuer. Aus diesem Grund glauben Erben hier oftmals, dass sie vom Fiskus nichts zu befürchten haben und keinen Teil ihrer Erbschaft an diesen abführen müssen. Dies erweist sich aber immer wieder als Fehler, denn obgleich der aserbaidschanische Gesetzgeber keine Erbschaftssteuer kennt, kann ein Erbe durchaus der Steuerpflicht unterliegen.
In Aserbaidschan werden Erbschaften im Rahmen der Einkommenssteuer berücksichtigt, sodass auch in Ermangelung einer separaten Erbschaftssteuer eine Steuerpflicht durchaus bestehen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erbteil des Steuerzahlers 20.000 Manats übersteigt. Liegt das Erbe darunter, ist es von der Steuer befreit, sodass nur größere Erbschaften in Aserbaidschan versteuert werden müssen. Abgesehen von diesem Freibetrag gilt es ebenfalls zu beachten, dass Familienangehörige von dieser Steuerpflicht ausgenommen sind und ihr Erbteil grundsätzlich nicht bei der aserbaidschanischen Einkommenssteuer berücksichtigt wird.
Für deutsche Staatsbürger oder für eine Erbschaft mit Auslandsbezug:
Deutsche Erbschaftssteuer
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